veröffentlicht innerhalb des Kapitels "Das formelle Psychiatrische Testament – Gebrauchsanweisung und Mustertext" (Hubertus Rolshoven / Peter Rudel), in: Kerstin Kempker / Peter Lehmann (Hg.), Statt Psychiatrie, Berlin: Antipsychiatrieverlag 1993, S. 282-298 | English information

Hubertus Rolshoven (†) & Peter Rudel (Rechtsanwalt in Berlin)

Das Psychiatrische Testament


Gebrauchsanweisung | Literatur und andere Quellen | Übersicht über Vorausverfügungen
Pfeil Psychosoziale Patientenverfügung – PsychPaV. Eine Aktualisierung und Weiterentwicklung des Psychiatrischen Testaments (2015)
Hubertus RolshovenHubertus Rolshoven    * 27.7.1946    † 24.2.2003

Allgemeine Information

Der psychiatrische Freiheitsentzug ist ein Risiko, mit dem wir leben müssen – noch. Aber wie steht es mit der Zwangsbehandlung? Menschen wie Sie und wir können – in Anlehnung an das Patiententestament und den Letzten Willen – im Zustand der nicht angezweifelten Vernunft und Normalität eine schriftliche Erklärung verfassen, in der sie genau und wohlüberlegt festlegen, wie sie behandelt – oder aber nicht behandelt – werden wollen, sollten Dritte sie als geisteskrank und behandlungsbedürftig diagnostizieren. Wo Ihr Wille eindeutig erklärt ist, können Ihnen andere nicht mehr ihren eigenen aufzwingen, indem sie vorgeben, Ihren mutmaßlichen Willen auszuführen. Diese Erklärung wird das »Psychiatrische Testament« genannt.

Psychiatriebetroffene, die wissen, wie es in Anstalten zugeht, haben gemeinsam mit Hubertus Rolshoven und Peter Rudel, zwei psychiatriekundigen Rechtsanwälten in Berlin, eine Mustererklärung entwickelt, die auch Sie zur Grundlage Ihrer Willenserklärung machen können. Bei den ersten Anwendungen hat sie sich als hilfreich und oft als wirksam erwiesen. Psychiater schreckten vor der Zwangsbehandlung zurück.

Im internationalen Rahmen genießt das Psychiatrische Testament bei Psychiatriebetroffenen ein hohes Ansehen. Für das Europäische Netzwerk von Psychiatriebetroffenen stellt es ein wirksames und notwendiges Mittel gegen willkürliche psychiatrische Zwangsbehandlung dar, weshalb es seine Entwicklung und Verbreitung als wesentliche Maßnahme zum Schutz des Menschenrechts auf körperliche Unversehrtheit und zur rechtlichen Gleichstellung mit normalen Kranken fördert.

Gebrauchsanweisung

Der Musterentwurf ist in allgemeiner Form gehalten, am deutschen Recht orientiert und enthält teilweise lediglich beispielhafte Vorausbestimmungen (z.B. in Teil 11 des Haupttextes). Ihr persönliches Psychiatrisches Testament, sprich: Ihre Vorausverfügungen für den Fall psychiatrischer Aufenthalte bzw. Behandlungsmaßnahmen, müssen Sie selbst entwerfen und schriftlich festhalten. Untersuchen Sie den Mustertext daraufhin, wie Sie ihn ergänzen möchten. Es empfiehlt sich, die Vertrauenspersonen vor ihrer Benennung über die geplante Erstellung des Psychiatrischen Testaments zu informieren und mit ihnen Ihre Wünsche zu besprechen, egal ob Ihre Vertrauenspersonen informell oder als amtlich bestellte Betreuer/innen tätig werden sollen.

Besprechen Sie das Psychiatrische Testament mit einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin, einem Notar oder einer Notarin Ihres Vertrauens und lassen Sie es mit einem Prüfvermerk versehen. Hierbei ist auch das jeweilige Landesrecht (z.B. PsychKG Berlin, PsychKG Nordrhein-Westfalen, HFEG Hessen) zu berücksichtigen. Die Prüfung durch beispielsweise eine Anwältin ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, erhöht jedoch den Stellenwert des Psychiatrischen Testaments und lässt eine strengere Beachtung durch Anstalten und Psychiater sowie sonstige Dritte erwarten.

Wenn Sie sich Ihres selbstformulierten Psychiatrischen Testaments nicht sicher sind, ist eine anwaltliche Überprüfung sinnvoll, um gegebenenfalls fehlerhafte Formulierungen zu vermeiden, die seine Anwendung gefährden könnten.
Ihr Rechtsanwalt, Ihr Notar, Ihre Rechtsanwältin oder Ihre Notarin muss nicht unbedingt Spezialist/in in Psychiatrieangelegenheiten sein. Die Autoren begrüßen es, wenn sie von Kolleg(inn)en angesprochen werden, damit auftauchende Probleme erkannt werden und eine ständige Aktualisierung des Mustertextes sowie eine gegenseitige Vertiefung der Kenntnisse zum Schutz von Psychiatrie-Betroffenen erfolgen können.

Bestätigungsperson kann jede/r sein. Als Zugeständnis an herrschende Verhältnisse ist es möglicherweise sinnvoll, sich eine ›psychiatrisch über jeden Zweifel erhabene‹ Person auszuwählen.

Wenn Sie, die Bestätigungsperson und die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt das Psychiatrische Testament in die (vorerst) endgültige Form gebracht und unterzeichnet haben, ist es formell korrekt erstellt und kann an die einzelnen Vertrauenspersonen geschickt werden. Es sollte bei einer oder mehreren Vertrauenspersonen hinterlegt werden. In Betracht kommt selbstverständlich auch die Kanzlei, die Sie beraten hat. Zuhause in Ihren persönlichen Unterlagen sollten Sie ebenfalls eine Ausfertigung haben und für Dritte auffindbar verwahren. In Ihren persönlichen Unterlagen sollte folgender Hinweis vermerkt sein:

Achtung! Ich habe ein Psychiatrisches Testament errichtet. Danach sind Psychiatriemaßnahmen an meiner Person nur unter sehr wichtigen Einschränkungen zulässig. Wann immer eine amtliche oder sonstige berufliche Tätigkeit mit Bezug auf mein Geistes-, Seelen- oder Gemütsleben beabsichtigt oder begonnen wird, sei es inner- oder außerhalb von Psychiatrischen Anstalten bzw. psychiatrischer Sonderabteilungen von Krankenhäusern oder sonstiger Einrichtungen oder gar bei mir zuhause, muss dies sofort telefonisch und schriftlich mitgeteilt werden an:
(Vertrauenspersonen und Anwalts- oder Notarkanzlei mit Namen, Anschriften, FAX- und/oder Telefonnummern)
(Ort, Datum, Unterschrift)

Bewahren Sie diese Gebrauchsanweisung zusammen mit Ihrem Psychiatrischen Testament auf und legen Sie sie ggf. auch Ihrer Kanzlei vor.

Das Psychiatrische Testament sollte von dem/r Betroffenen regelmäßig in Abständen von etwa einem Jahr aktualisiert, d.h. mit Datumsangabe neu unterschrieben werden. Nur wenn Änderungen erfolgen, ist es ratsam, die übrigen Unterzeichner/innen in die Unterschriftsleistung einzubeziehen. Sofern Sie nichts ändern, entstehen keine Kosten bei der Neuunterzeichnung.

Wenn Sie sich in einer psychiatrischen Einrichtung, einem allgemeinen Krankenhaus oder einem Heim befinden und psychiatrisch behandelt werden sollen, müssen Sie nun dafür sorgen, dass Ihre Mitmenschen merken, dass Sie in Gefahr sind. Informieren Sie Ihre Vertrauenspersonen. Setzen Sie Anstalt oder Krankenhaus von Ihrem Psychiatrischen Testament in Kenntnis und dringen Sie auf die Einhaltung Ihrer Vorgaben. Sollten sich die Behandler nicht an Ihre Bestimmungen halten, scheuen Sie sich nicht, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einzuschalten.

Im eigentlichen Psychiatrischen Testament, dem Haupttext, erteilen Sie Ihren Vertrauenspersonen und ggf. Betreuer(inne)n Handlungsanweisungen. Sind eine oder mehrere Ihrer Vertrauenspersonen vom Vormundschaftsgericht zu Betreuer(inne)n bestellt worden, so dürfen und müssen sie Ihre Handlungsanweisungen des Psychiatrischen Testaments erst im Anschluss offenbaren. Hier noch einige Bemerkungen zu einzelnen Teilen des Haupttextes:

  • »Änderung meines Willens« (Teil 10): Hier können Sie unter zwei Varianten wählen. In Variante I (»Einfache Willensänderung«) halten Sie sich die Möglichkeit offen, in der Anstalt Ihren Willen neu zu formulieren, während Sie in Variante II (»Erschwerte Willensänderung«) die Möglichkeit ausschließen, dass Sie sich evtl. unter massivem Druck rechtswirksam von Ihrem jetzt niedergelegten Willen abbringen lassen.

  • »Besonderheiten meiner Lebensführung und mein Wille bezüglich des Umgangs mit mir« (Teil 11): Sie können hier in freier Form Ihre höchstpersönlichen Wünsche, Ihren Willen und durchaus auch Ihre zugrunde liegenden Überzeugungen darstellen. Der Benennung von Wünschen an dieser Stelle sind keine Grenzen gesetzt. Eine ausführliche Darstellung auch der Überlegungen erleichtert die Durchsetzung des Psychiatrischen Testaments, weil deutlich wird, dass der erklärte Wille wohlüberlegt ist. Folgende Punkte sollten dabei angesprochen werden:

    • Psychiatriemaßnahmen,

    • Benennung anderer Behandler/innen sowie Abstimmung mit deren Tätigkeiten,

    • Essen und Trinken,

    • Freizeitgestaltung, u.a. körperliche und kulturelle Betätigung.

    Zur Anregung an dieser Stelle einige Beispiele aus der Erfahrung von Psychiatrie-Betroffenen:

    Jede Anwendung von Schocks (Elektroschocks, Insulinschocks, Cardiazolschocks und ähnliches) verstößt stets gegen meinen Willen, hierfür fehlt mein Einverständnis.
    Psychopharmaka dürfen an meiner Person nur wie folgt angewendet werden: täglich höchstens 100 mg Promethazin (Handelsnamen Atosil, Eusedon, Phenergan, Prothazin, Soporil usw.) oder täglich höchstens 50 mg Levomepromazin (Handelsnamen Minozinan, Neurocil, Tisercin usw.), jedoch nur zum Schlafen. Jede andere Psychopharmaka-Verabreichung verstößt gegen meinen Willen.
    Bestehen Anhaltspunkte, dass ich mich töten möchte oder werde, so erwarte ich, dass mir dies auf jeden Fall unmöglich gemacht wird.
    Keinesfalls möchte ich in folgende Anstalten: .....
    Ich bin in Behandlung bei: .....
    Die in Psychiatrien übliche Beschäftigungs-›Therapie‹ soll mir nicht aufgezwungen werden, ich kenne und hasse sie.
    Natürlich ist Einsperren und Festschnallen für mich demütigend und Quälerei. Ich würde voraussichtlich darunter leiden. Aber unter psychiatrischen Psychopharmaka oder unter Schockbehandlung würde ich unvergleichlich viel schwerer leiden.
    Mein Körper ist auf Naturkost eingestellt .....
    Freunde und Freundinnen, die mich besuchen, müssen sofort mit mir sprechen dürfen.

Im Artikel »Theorie und Praxis des Psychiatrischen Testaments« von Peter Lehmann (in diesem Buch) finden Sie ein Beispiel, wie dieser Teil 11 ausformuliert werden kann.

  • »Benennung der Vertrauenspersonen« (Teil 12): Die Adressen sind unter Nr. 16 nachzutragen, weil sie sich gelegentlich ändern.

  • »Unterschriften« (Teil 14): Es wird empfohlen, etwa im Abstand von einem Jahr erneut mit Datum zu unterschreiben.

  • »Erklärung der Bestätigungsperson« (Teil 15): Erforderlich ist diese Erklärung nicht unbedingt; Sie stärken mit ihr jedoch Ihre rechtliche Position. Die Bestätigungsperson kann eine der Vertrauenspersonen sein; es kann wertvoll werden, wenn auch diese Bestätigungsperson im Anwendungsfall erreichbar ist. Eine erneute Bestätigungserklärung soll jedesmal abgegeben werden, wenn die erklärende Person in Nr. 14 das Psychiatrische Testament erneuert oder ändert.

  • »Adressen« (Teil 16): Für die Wirksamkeit des Psychiatrischen Testaments ist die Benennung der Adressen nicht notwendig; die Identität der Personen ist anhand von Name und Geburtsdatum fast immer eindeutig. Aber eine Adressenliste ist für die Zusammenarbeit der am Psychiatrischen Testament beteiligten Personen wertvoll. Es empfiehlt sich, den Adressteil nicht an den Haupttext des Psychiatrischen Testaments zu heften; Privatadressen der Vertrauens- und sonstigen Personen haben in psychiatrischen Anstaltsakten nichts zu suchen, sollte die Verfügung eingesetzt und einem Psychiater übergeben werden müssen.

Das Psychiatrische Testament, das zudem als »Betreuungstestament« dienen und die Willkür einer möglichen ›Betreuung‹ eindämmen soll (siehe Winzen 1993), sollten Sie mit zwei getrennten Ergänzungen versehen.

  • In der Ergänzung I (»Betreuerbestellung«), vom Haupttext des Psychiatrischen Testaments und von der Ergänzung II zu trennen, aber in unmittelbarer Nähe aufzubewahren, können Sie festlegen, dass eine Person (Variante 1) oder mehrere Personen (Variante II) Ihres Vertrauens im Fall des Falles Betreuer oder Betreuerin/nen sein soll/en. Diese getrennte Ergänzung I ist deshalb sinnvoll, damit zum Zeitpunkt der Einrichtung einer Betreuung das Vorliegen eines Psychiatrischen Testaments und sein Inhalt noch nicht offenbart zu werden brauchen. Weiterhin scheint es ratsam, eine Kette von Betreuer(inne)n zu benennen, die nacheinander für den Fall des Ausscheidens oder für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht die Entscheidung des Betreuers oder der Betreuerin nicht als dem Wohl der Betreuten entsprechend ansieht, an die Stelle des vorherigen Betreuers bzw. der vorherigen Betreuerin treten sollen. Damit kann gewährleistet werden, dass sich das Gericht zunächst mit mehreren Personen, die Sie genannt haben, auseinandersetzen muss, bevor es willfährige Dritte heranziehen kann.

  • In der Ergänzung II (»Betreuungsanordnung«), vom Haupttext und von der Ergänzung I zu trennen, aber ebenfalls in unmittelbarer Nähe aufzubewahren, treffen Sie eine weitere Anordnung für den Fall der Betreuerbestellung. Hier verpflichten Sie Ihre Betreuer/innen, Ihre mögliche psychiatrische Behandlung in Einklang mit Ihrem niedergelegten Willen durchzusetzen oder abzulehnen. Auch diese Trennung vom Haupttext des Psychiatrischen Testaments ist sinnvoll, damit Sie Ihre Betreuungsanordnung nicht ohne Zwang bereits mit der Offenlegung des Psychiatrischen Testaments offenbaren. Wie in Teil 10 des Haupttextes (»Änderung meines Willens«) können Sie auch in der Ergänzung II unter zwei Varianten wählen: Variante I (»Einfache Willensänderung«) und Variante II (»Erschwerte Willensänderung«).

Ein typisches Verfahren kann so ablaufen: Sie haben formell korrekt ein Psychiatrisches Testament erstellt. Einige Zeit später liefert man Sie in die Anstalt ein, erklärt Sie für psychisch krank und bringt Sie dort per Beschluss des Vormundschaftsgerichts für eine bestimmte Zeit vorläufig unter. Nun will der Psychiater Hand an Sie legen und Ihnen irgendwelche Mittel aufzwingen. Sie lehnen unter Berufung auf Ihr Psychiatrisches Testament ab und rufen eine Ihrer Vertrauenspersonen zu Hilfe. Diese überreicht dem Psychiater unter Zeugen Ihr Psychiatrisches Testament und/oder beauftragt ggf. den von Ihnen vorgesehenen Rechtsanwalt. Der stellt dem Psychiater ein Schreiben zu, aus dem hervorgeht, dass er Ihre Interessen wahrnimmt, die momentan Ihre Vertrauensperson durchsetzt. Der Psychiater fürchtet Regressansprüche und verzichtet auf die gewaltsame Verabreichung von Neuroleptika. Er bietet sie an, macht sie Ihnen schmackhaft, Sie lehnen ab. Ihre Vertrauenspersonen, Freunde und Freundinnen besuchen Sie in der Anstalt, der Psychiater erträgt Ihren – nicht durch Neuroleptika veränderten – Anblick und die Unruhe, die Sie auf der Station auslösen, nicht mehr und setzt sich für eine rasche Freilassung ein.

Eine anderer Ablauf: In der genannten Situation wehren Sie sich gegen die Behandlung, Ihnen soll ein Betreuer bestellt werden, der über Ihren Kopf »für Sie« entscheidet. Ihre Vertrauensperson, vertreten durch Ihren Anwalt, legt die Betreuungsanordnung (Ergänzung 1) vor und wird daraufhin zum Betreuer für den Bereich »Heilbehandlung« bestellt. Nach diesem Akt ist die Vertrauensperson verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht die Betreuungsanordnung (Ergänzung 2) vorzulegen. In Ihrem Sinne stimmt der Betreuer Ihres Vertrauens einer vom Psychiater gewünschten Neuroleptika-Verabreichung nicht zu. Der Psychiater sagt, er habe außer Neuroleptika nichts anzubieten, und fordert vom Gericht die Abberufung Ihres Betreuers. Ihr Rechtsanwalt legt den Haupttext vor, um Ihren rechtzeitig erklärten Willen durchzusetzen. Bei Gefahr im Verzug, d.h. wachsender Ungeduld des Psychiaters, der erkennen lässt, dass er sich über die Gesetzeslage hinwegsetzen und seine von ihm favorisierte Behandlungsmaßnahme ohne richterliche Genehmigung vollziehen will, legt Ihre Vertrauensperson schon vorab unter Zeugen den Haupttext Ihres Psychiatrischen Testaments vor und gibt ihn zur möglichen späteren Beweissicherung zu Ihren Anstaltsakten. Der Psychiater wendet sich einem ungeschützten Untergebrachten zu und verliert das Interesse an Ihrer Behandlung. Ihre Freundinnen und Freunde besuchen Sie, kümmern sich in besonderer Weise um Sie, bis Sie wieder die Anstalt verlassen können.