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Hubertus Rolshoven () & Peter Rudel (Rechtsanwalt
in Berlin)
Das Psychiatrische Testament
Gebrauchsanweisung | Literatur
| Übersicht
über Vorausverfügungen
Der Text dieser Formblätter samt Gebrauchsanweisung
ist identisch mit dem Artikel von Rolshoven und Rudel in »Statt
Psychiatrie«, herausgegeben von Kerstin Kempker und
Peter Lehmann (Berlin 1993).
Allgemeine Information
Der psychiatrische Freiheitsentzug ist ein Risiko, mit
dem wir leben müssen noch. Aber wie steht es mit der Zwangsbehandlung?
Menschen wie Sie und wir können in Anlehnung an das Patiententestament
und den Letzten Willen im Zustand der nicht angezweifelten Vernunft und
Normalität eine schriftliche Erklärung verfassen, in der sie genau und
wohlüberlegt festlegen, wie sie behandelt oder aber nicht behandelt
werden wollen, sollten Dritte sie als geisteskrank und behandlungsbedürftig
diagnostizieren. Wo Ihr Wille eindeutig erklärt ist, können Ihnen andere
nicht mehr ihren eigenen aufzwingen, indem sie vorgeben, Ihren mutmaßlichen
Willen auszuführen. Diese Erklärung wird das »Psychiatrische Testament«
genannt. Psychiatriebetroffene, die wissen, wie es in Anstalten zugeht,
haben gemeinsam mit Hubertus Rolshoven und Peter Rudel, zwei psychiatriekundigen
Rechtsanwälten in Berlin, eine Mustererklärung entwickelt, die auch
Sie zur Grundlage Ihrer Willenserklärung machen können. Bei den ersten
Anwendungen hat sie sich als hilfreich und oft als wirksam erwiesen. Psychiater
schreckten vor der Zwangsbehandlung zurück. Im internationalen Rahmen
genießt das Psychiatrische Testament bei Psychiatriebetroffenen ein hohes
Ansehen. Für das Europäische Netzwerk von Psychiatriebetroffenen stellt
es ein wirksames und notwendiges Mittel gegen willkürliche psychiatrische
Zwangsbehandlung dar, weshalb es seine Entwicklung und Verbreitung als wesentliche
Maßnahme zum Schutz des Menschenrechts auf körperliche Unversehrtheit
und zur rechtlichen Gleichstellung mit normalen Kranken fördert. |
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Hubertus Rolshoven
* 27.7.1946 24.2.2003 |
Gebrauchsanweisung
Der
Musterentwurf ist in allgemeiner Form gehalten, am deutschen Recht orientiert
und enthält teilweise lediglich beispielhafte Vorausbestimmungen (z.B. in
Teil 11 des Haupttextes). Ihr persönliches Psychiatrisches Testament, sprich:
Ihre Vorausverfügungen für den Fall psychiatrischer Aufenthalte bzw.
Behandlungsmaßnahmen, müssen Sie selbst entwerfen und schriftlich festhalten.
Untersuchen Sie den Mustertext daraufhin, wie Sie ihn ergänzen möchten.
Es empfiehlt sich, die Vertrauenspersonen vor ihrer Benennung über die geplante
Erstellung des Psychiatrischen Testaments zu informieren und mit ihnen Ihre Wünsche
zu besprechen, egal ob Ihre Vertrauenspersonen informell oder als amtlich bestellte
Betreuer/innen tätig werden sollen. Besprechen Sie das Psychiatrische
Testament mit einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin, einem Notar oder
einer Notarin Ihres Vertrauens und lassen Sie es mit einem Prüfvermerk versehen.
Hierbei ist auch das jeweilige Landesrecht (z.B. PsychKG Berlin, PsychKG Nordrhein-Westfalen,
HFEG Hessen) zu berücksichtigen. Die Prüfung durch beispielsweise eine
Anwältin ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, erhöht jedoch den
Stellenwert des Psychiatrischen Testaments und lässt eine strengere Beachtung
durch Anstalten und Psychiater sowie sonstige Dritte erwarten. Wenn Sie
sich Ihres selbstformulierten Psychiatrischen Testaments nicht sicher sind, ist
eine anwaltliche Überprüfung sinnvoll, um gegebenenfalls fehlerhafte
Formulierungen zu vermeiden, die seine Anwendung gefährden könnten.
Ihr Rechtsanwalt, Ihr Notar, Ihre Rechtsanwältin oder Ihre Notarin muss nicht
unbedingt Spezialist/in in Psychiatrieangelegenheiten sein. Die Autoren begrüßen
es, wenn sie von Kolleg(inn)en angesprochen werden, damit auftauchende Probleme
erkannt werden und eine ständige Aktualisierung des Mustertextes sowie eine
gegenseitige Vertiefung der Kenntnisse zum Schutz von Psychiatrie-Betroffenen
erfolgen können. Bestätigungsperson kann jede/r sein. Als Zugeständnis
an herrschende Verhältnisse ist es möglicherweise sinnvoll, sich eine
psychiatrisch über jeden Zweifel erhabene Person auszuwählen.
Wenn Sie, die Bestätigungsperson und die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt
das Psychiatrische Testament in die (vorerst) endgültige Form gebracht und
unterzeichnet haben, ist es formell korrekt erstellt und kann an die einzelnen
Vertrauenspersonen geschickt werden. Es sollte bei einer oder mehreren Vertrauenspersonen
hinterlegt werden. In Betracht kommt selbstverständlich auch die Kanzlei,
die Sie beraten hat. Zuhause in Ihren persönlichen Unterlagen sollten Sie
ebenfalls eine Ausfertigung haben und für Dritte auffindbar verwahren. In
Ihren persönlichen Unterlagen sollte folgender Hinweis vermerkt sein:
Achtung! Ich habe ein Psychiatrisches Testament errichtet. Danach sind Psychiatriemaßnahmen
an meiner Person nur unter sehr wichtigen Einschränkungen zulässig.
Wann immer eine amtliche oder sonstige berufliche Tätigkeit mit Bezug auf
mein Geistes-, Seelen- oder Gemütsleben beabsichtigt oder begonnen wird,
sei es inner- oder außerhalb von Psychiatrischen Anstalten bzw. psychiatrischer
Sonderabteilungen von Krankenhäusern oder sonstiger Einrichtungen oder gar
bei mir zuhause, muss dies sofort telefonisch und schriftlich mitgeteilt werden
an: (Vertrauenspersonen und Anwalts- oder Notarkanzlei mit Namen, Anschriften,
FAX- und/oder Telefonnummern) (Ort, Datum, Unterschrift) Bewahren
Sie diese Gebrauchsanweisung zusammen mit Ihrem Psychiatrischen Testament auf
und legen Sie sie ggf. auch Ihrer Kanzlei vor. Das Psychiatrische Testament
sollte von dem/r Betroffenen regelmäßig in Abständen von etwa
einem Jahr aktualisiert, d.h. mit Datumsangabe neu unterschrieben werden. Nur
wenn Änderungen erfolgen, ist es ratsam, die übrigen Unterzeichner/innen
in die Unterschriftsleistung einzubeziehen. Sofern Sie nichts ändern, entstehen
keine Kosten bei der Neuunterzeichnung. Wenn Sie sich in einer psychiatrischen
Einrichtung, einem allgemeinen Krankenhaus oder einem Heim befinden und psychiatrisch
behandelt werden sollen, müssen Sie nun dafür sorgen, dass Ihre Mitmenschen
merken, dass Sie in Gefahr sind. Informieren Sie Ihre Vertrauenspersonen. Setzen
Sie Anstalt oder Krankenhaus von Ihrem Psychiatrischen Testament in Kenntnis und
dringen Sie auf die Einhaltung Ihrer Vorgaben. Sollten sich die Behandler nicht
an Ihre Bestimmungen halten, scheuen Sie sich nicht, einen Rechtsanwalt oder eine
Rechtsanwältin einzuschalten. Im eigentlichen Psychiatrischen Testament,
dem Haupttext, erteilen Sie Ihren Vertrauenspersonen und ggf. Betreuer(inne)n
Handlungsanweisungen. Sind eine oder mehrere Ihrer Vertrauenspersonen vom Vormundschaftsgericht
zu Betreuer(inne)n bestellt worden, so dürfen und müssen sie Ihre Handlungsanweisungen
des Psychiatrischen Testaments erst im Anschluss offenbaren. Hier noch einige
Bemerkungen zu einzelnen Teilen des Haupttextes: -
Ȁnderung
meines Willens« (Teil 10): Hier können Sie unter zwei Varianten wählen.
In Variante I (»Einfache Willensänderung«) halten Sie sich die
Möglichkeit offen, in der Anstalt Ihren Willen neu zu formulieren, während
Sie in Variante II (»Erschwerte Willensänderung«) die Möglichkeit
ausschließen, dass Sie sich evtl. unter massivem Druck rechtswirksam von
Ihrem jetzt niedergelegten Willen abbringen lassen. -
»Besonderheiten
meiner Lebensführung und mein Wille bezüglich des Umgangs mit mir«
(Teil 11): Sie können hier in freier Form Ihre höchstpersönlichen
Wünsche, Ihren Willen und durchaus auch Ihre zugrunde liegenden Überzeugungen
darstellen. Der Benennung von Wünschen an dieser Stelle sind keine Grenzen
gesetzt. Eine ausführliche Darstellung auch der Überlegungen erleichtert
die Durchsetzung des Psychiatrischen Testaments, weil deutlich wird, dass der
erklärte Wille wohlüberlegt ist. Folgende Punkte sollten dabei angesprochen
werden: Zur Anregung an dieser Stelle einige Beispiele aus der Erfahrung
von Psychiatrie-Betroffenen: Jede Anwendung von Schocks (Elektroschocks,
Insulinschocks, Cardiazolschocks und ähnliches) verstößt stets
gegen meinen Willen, hierfür fehlt mein Einverständnis. Psychopharmaka
dürfen an meiner Person nur wie folgt angewendet werden: täglich höchstens
100 mg Promethazin (Handelsnamen Atosil, Eusedon, Phenergan, Prothazin, Soporil
usw.) oder täglich höchstens 50 mg Levomepromazin (Handelsnamen Minozinan,
Neurocil, Tisercin usw.), jedoch nur zum Schlafen. Jede andere Psychopharmaka-Verabreichung
verstößt gegen meinen Willen. Bestehen Anhaltspunkte, dass ich
mich töten möchte oder werde, so erwarte ich, dass mir dies auf jeden
Fall unmöglich gemacht wird. Keinesfalls möchte ich in folgende
Anstalten: ..... Ich bin in Behandlung bei: ..... Die in Psychiatrien
übliche Beschäftigungs-Therapie soll mir nicht aufgezwungen
werden, ich kenne und hasse sie. Natürlich ist Einsperren und Festschnallen
für mich demütigend und Quälerei. Ich würde voraussichtlich
darunter leiden. Aber unter psychiatrischen Psychopharmaka oder unter Schockbehandlung
würde ich unvergleichlich viel schwerer leiden. Mein Körper ist
auf Naturkost eingestellt ..... Freunde und Freundinnen, die mich besuchen,
müssen sofort mit mir sprechen dürfen.
Im Artikel »Theorie und Praxis des Psychiatrischen Testaments«
von Peter Lehmann (in diesem
Buch) finden Sie ein Beispiel, wie dieser Teil 11 ausformuliert
werden kann.
-
»Benennung der Vertrauenspersonen« (Teil 12): Die Adressen
sind unter Nr. 16 nachzutragen, weil sie sich gelegentlich ändern. -
»Unterschriften« (Teil 14): Es wird empfohlen, etwa im Abstand von
einem Jahr erneut mit Datum zu unterschreiben. -
»Erklärung
der Bestätigungsperson« (Teil 15): Erforderlich ist diese Erklärung
nicht unbedingt; Sie stärken mit ihr jedoch Ihre rechtliche Position. Die
Bestätigungsperson kann eine der Vertrauenspersonen sein; es kann wertvoll
werden, wenn auch diese Bestätigungsperson im Anwendungsfall erreichbar ist.
Eine erneute Bestätigungserklärung soll jedesmal abgegeben werden, wenn
die erklärende Person in Nr. 14 das Psychiatrische Testament erneuert oder
ändert. -
»Adressen« (Teil 16): Für die Wirksamkeit
des Psychiatrischen Testaments ist die Benennung der Adressen nicht notwendig;
die Identität der Personen ist anhand von Name und Geburtsdatum fast immer
eindeutig. Aber eine Adressenliste ist für die Zusammenarbeit der am Psychiatrischen
Testament beteiligten Personen wertvoll. Es empfiehlt sich, den Adressteil nicht
an den Haupttext des Psychiatrischen Testaments zu heften; Privatadressen der
Vertrauens- und sonstigen Personen haben in psychiatrischen Anstaltsakten nichts
zu suchen, sollte die Verfügung eingesetzt und einem Psychiater übergeben
werden müssen. Das Psychiatrische
Testament, das zudem als »Betreuungstestament« dienen und die Willkür
einer möglichen Betreuung eindämmen soll (siehe Winzen 1993),
sollten Sie mit zwei getrennten Ergänzungen versehen.
-
In der Ergänzung I (»Betreuerbestellung«), vom Haupttext
des Psychiatrischen Testaments und von der Ergänzung II zu trennen, aber
in unmittelbarer Nähe aufzubewahren, können Sie festlegen, dass eine
Person (Variante 1) oder mehrere Personen (Variante II) Ihres Vertrauens im Fall
des Falles Betreuer oder Betreuerin/nen sein soll/en. Diese getrennte Ergänzung
I ist deshalb sinnvoll, damit zum Zeitpunkt der Einrichtung einer Betreuung das
Vorliegen eines Psychiatrischen Testaments und sein Inhalt noch nicht offenbart
zu werden brauchen. Weiterhin scheint es ratsam, eine Kette von Betreuer(inne)n
zu benennen, die nacheinander für den Fall des Ausscheidens oder für
den Fall, dass das Vormundschaftsgericht die Entscheidung des Betreuers oder der
Betreuerin nicht als dem Wohl der Betreuten entsprechend ansieht, an die Stelle
des vorherigen Betreuers bzw. der vorherigen Betreuerin treten sollen. Damit kann
gewährleistet werden, dass sich das Gericht zunächst mit mehreren Personen,
die Sie genannt haben, auseinandersetzen muss, bevor es willfährige Dritte
heranziehen kann. -
In der Ergänzung II (»Betreuungsanordnung«),
vom Haupttext und von der Ergänzung I zu trennen, aber ebenfalls in unmittelbarer
Nähe aufzubewahren, treffen Sie eine weitere Anordnung für den Fall
der Betreuerbestellung. Hier verpflichten Sie Ihre Betreuer/innen, Ihre mögliche
psychiatrische Behandlung in Einklang mit Ihrem niedergelegten Willen durchzusetzen
oder abzulehnen. Auch diese Trennung vom Haupttext des Psychiatrischen Testaments
ist sinnvoll, damit Sie Ihre Betreuungsanordnung nicht ohne Zwang bereits mit
der Offenlegung des Psychiatrischen Testaments offenbaren. Wie in Teil 10 des
Haupttextes (»Änderung meines Willens«) können Sie auch in
der Ergänzung II unter zwei Varianten wählen: Variante I (»Einfache
Willensänderung«) und Variante II (»Erschwerte Willensänderung«). Ein
typisches Verfahren kann so ablaufen: Sie haben formell korrekt ein Psychiatrisches
Testament erstellt. Einige Zeit später liefert man Sie in die Anstalt ein,
erklärt Sie für psychisch krank und bringt Sie dort per Beschluss des
Vormundschaftsgerichts für eine bestimmte Zeit vorläufig unter. Nun
will der Psychiater Hand an Sie legen und Ihnen irgendwelche Mittel aufzwingen.
Sie lehnen unter Berufung auf Ihr Psychiatrisches Testament ab und rufen eine
Ihrer Vertrauenspersonen zu Hilfe. Diese überreicht dem Psychiater unter
Zeugen Ihr Psychiatrisches Testament und/oder beauftragt ggf. den von Ihnen vorgesehenen
Rechtsanwalt. Der stellt dem Psychiater ein Schreiben zu, aus dem hervorgeht,
dass er Ihre Interessen wahrnimmt, die momentan Ihre Vertrauensperson durchsetzt.
Der Psychiater fürchtet Regressansprüche und verzichtet auf die gewaltsame
Verabreichung von Neuroleptika. Er bietet sie an, macht sie Ihnen schmackhaft,
Sie lehnen ab. Ihre Vertrauenspersonen, Freunde und Freundinnen besuchen Sie in
der Anstalt, der Psychiater erträgt Ihren nicht durch Neuroleptika
veränderten Anblick und die Unruhe, die Sie auf der Station auslösen,
nicht mehr und setzt sich für eine rasche Freilassung ein. Eine anderer
Ablauf: In der genannten Situation wehren Sie sich gegen die Behandlung, Ihnen
soll ein Betreuer bestellt werden, der über Ihren Kopf »für Sie«
entscheidet. Ihre Vertrauensperson, vertreten durch Ihren Anwalt, legt die Betreuungsanordnung
(Ergänzung 1) vor und wird daraufhin zum Betreuer für den Bereich »Heilbehandlung«
bestellt. Nach diesem Akt ist die Vertrauensperson verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht
die Betreuungsanordnung (Ergänzung 2) vorzulegen. In Ihrem Sinne stimmt der
Betreuer Ihres Vertrauens einer vom Psychiater gewünschten Neuroleptika-Verabreichung
nicht zu. Der Psychiater sagt, er habe außer Neuroleptika nichts anzubieten,
und fordert vom Gericht die Abberufung Ihres Betreuers. Ihr Rechtsanwalt legt
den Haupttext vor, um Ihren rechtzeitig erklärten Willen durchzusetzen. Bei
Gefahr im Verzug, d.h. wachsender Ungeduld des Psychiaters, der erkennen lässt,
dass er sich über die Gesetzeslage hinwegsetzen und seine von ihm favorisierte
Behandlungsmaßnahme ohne richterliche Genehmigung vollziehen will, legt
Ihre Vertrauensperson schon vorab unter Zeugen den Haupttext Ihres Psychiatrischen
Testaments vor und gibt ihn zur möglichen späteren Beweissicherung zu
Ihren Anstaltsakten. Der Psychiater wendet sich einem ungeschützten Untergebrachten
zu und verliert das Interesse an Ihrer Behandlung. Ihre Freundinnen und Freunde
besuchen Sie, kümmern sich in besonderer Weise um Sie, bis Sie wieder die
Anstalt verlassen können.
Literatur zum Psychiatrischen Testament
-
Amering, Michaela / Heinrich Donat / Martina Wagner: »Patientenverfügung
und Patientenrechte im Rahmen psychiatrischer Behandlungen«,
in: Kontakt Zeitschrift der HPE [»Hilfe für
Angehörige psychisch Erkrankter, Dachverband der Vereinigungen
von Angehörigen und Freunden«, Österreich],
22. Jg. (1999), Nr. 1 (Februar).
-
Blumencron, Britta: »Menschenwürde per Testament.
Sensation am Steinhof: Psychiater respektiert schriftliche
Auflagen seines Patienten, der bestimmte Medikamente ablehnte«,
in: Kurier (Wien) vom 11. August 1995, S. 7
-
Blumencron, Britta: »Selbstbestimmung im Kuckucksnest.
Psychiatrisches Testament soll vor Behandlung
mit Psychopharmaka schützen«, in: Kurier (Wien)
vom 26. Januar 1995
-
Bundesverband
Psychiatrie-Erfahrener e.V. (BRD): Stellungnahme zum Behandlungsvertrag
und zum Psychiatrischen Testament, in: BPE-Rundbrief,
1995, Nr. 2 (April), S. 4
-
Eraserhead: »Testament gegen den Terror«, in:
Tip (Berlin-Magazin), 17. Jg. (1988), Nr. 6 (3. 16.
März), S. 82-83
-
Ein
Erfolg für die Selbstbestimmung Gespräch mit Peter
Lehmann über das Psychiatrische Testament, in: Exit
News (Linz), Sondernummer empowerment, 1987
-
Kempker,
Kerstin: »Vom Rechtsanspruch zum Bittebitte«,
Leserbrief zur Frage: Was ist ein Behandlungsvertrag
in der Praxis wert, in: Infoblatt Psychiatrie (Nürnberg),
Heft 22 (April 1995), S. 4-5
-
»Chemische Knebel«, in: Spiegel (BRD), 47. Jg.
(1993), Nr. 23, S. 83
-
Kopetzki, Christian: »Unterbringungsrecht«, Band
2 (»Materielles Recht. Verfahren und Vollzug«),
Wien / New York: Springer Verlag 1995, S. 848-851
-
Lehmann,
Peter: »Das Psychiatrische Testament«, in: Angelika
Dietz / Niels Pörksen / Wolfgang Voelzke: »Behandlungsvereinbarungen«,
Bonn: Psychiatrieverlag 1998, S. 222-223 (vergriffen)
-
Lehmann, Peter: »Theorie und Praxis des Psychiatrischen
Testaments«, in: Kerstin
Kempker / Peter Lehmann (Hg.), Statt Psychiatrie, Berlin
1993, S. 253-281
-
»Wer Neuroleptika fürchtet, der mache sein Testament«,
in: Ärzte Zeitung (BRD), Nr. 213 (2. Dezember 1987),
S. 9
-
Rolshoven, Hubertus / Peter Rudel: »Das Psychiatrische
Testament. Zum vorbeugenden Schutz vor willkürlicher
Zwangsbehandlung. Mustertext und Gebrauchsanweisung, in: Kerstin
Kempker / Peter Lehmann (Hg.), Statt Psychiatrie«,
Berlin: Antipsychiatrieverlag 1993, S. 282-298
-
Saage, Erwin / Horst Göppinger: »Freiheitsentziehung
und Unterbringungsrecht Materielles Recht und Verfahrensrecht.
Kurzkommentar«, 3., von Rolf Marschner, Bernd Volckart
und Bernd Wagner völlig neubearbeitete Auflage, München
1994, S. 119-121 und S. 316-318.
-
Szasz,
Thomas S.: Das Psychiatrische Testament Ein neuer Gesetzesmechanismus,
um Menschen vor "Psychosen" und vor der Psychiatrie
zu schützen. Berlin: Antipsychiatrieverlag 198)
-
Szasz, Thomas S.: "The psychiatric protection order
for the 'battered mental patient'," in: British Medical
Journal, Vol. 327 (2003), pp. 1449-1451
-
»Das psychiatrische Testament«, in: Soziale Medizin
(Schweiz), 15. Jg. (1988), Nr. 3 (März)
-
»Das psychiatrische Testament. Ein kunstfehler-round
table über die Vorausverfügung in der Psychiatrie«,
in: Kunstfehler (Salzburg), 11. Jg. (1997), Heft 75 (Kunstfehler
special: »Zwischen Zwang und Freiheit Psychiatrie
in Österreich«), S. 29-33
-
Wullweber, Helga: »The psychiatric will
oder Das psychiatrische Testament«, in: Recht
und Psychiatrie, 3. Jg. (1985), Nr. 1, S. 15-18
- u.v.m.
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