Über
Für alle Fälle e.V.
Der Für
alle Fälle (FaF) e.V. wurde Anfang 2002 von Psychiatriebetroffenen
und Nichtpsychiatrie-Betroffenen gegründet, die sich im psychosozialen
Bereich engagierten. Der Verein wurde
zum 31.12.2012 aufgelöst.
Der nutzerkontrollierte
Verein war Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband Berlin,
im Europäischen
Netzwerk von Psychiatriebetroffenen (ENUSP) und im International
Network toward Alternatives and Recovery (INTAR).
Alle Gründungsmitglieder
hatten langjährige Erfahrung im Verein
zum Schutz vor psychiatrischer Gewalt e.V., hatten am Aufbau
und Betrieb des Berliner
Weglaufhauses mitgewirkt und vielfältige Erfahrungen in
der Umsetzung dieses anspruchsvollen und innovativen betroffenenkontrollierten
Modellprojekts gesammelt.
Hinzu kamen
mehrjährige Erfahrungen von Vereinsmitgliedern mit verschiedensten
Publikations- und Fortbildungstätigkeiten zur Information und
Stärkung von Betroffenen, Erfahrungen als MitarbeiterInnen im
Weglaufhaus
"Villa Stöckle", in der Geschäftsführung der Ambulanten
Dienste e.V., im Vorstand des Bundesverbands Psychiatrie-Erfahrener
e.V., dem Europäischen Netzwerk von Psychiatriebetroffenen e.V.
(www.enusp.org),
in der betroffenenkontrollierten Forschung, bei der Berliner
Organisation Psychiatrie-Erfahrener und Psychiatriebetroffener
(BOP&P) e.V.) und bei INTAR, dem International Network toward
Alternatives and Recovery (www.intar.org).
Ein Vorstandsmitglied war designierter Repräsentant von MindFreedom
International (www.MindFreedom.org)
in Menschenrechtsfragen bei den Vereinten Nationen, ein anderes
Mitarbeiter im Weglaufhaus seit dessen Eröffnung. Mitglieder
von FaF e.V. waren maßgeblich beteiligt am Aufbau der deutschen,
europäischen und weltweiten Diskussionsforen von Psychiatriebetroffenen
und ihren UnterstützerInnen.
Die Arbeit
des unabhängigen Vereins war an den vielfältigen und unterschiedlichen
Interessen der Betroffenen orientiert. Die Förderung von Beratung,
Information und Selbsthilfe war ein zentrales und originäres
Anliegen. Zuletzt wurde es durch Fortbildungen und Kongressteilnahmen
sowie die Unterstützung des Projekts "BPE-Förderverein
/ BAPU" verfolgt.
FaF war
nutzerkontrolliert, ihm gehörten mehrheitlich Psychiatriebetroffene
an. Das Mitbestimmungsrecht der psychiatriebetroffenen Vereinsmitglieder
war in der Satzung besonders abgesichert. Gleichzeitig stand
FaF für die konstruktive Zusammenarbeit mit Angehörigen und
Professionellen mit humanistischer Orientierung, ebenso für
ein respektvolles Miteinander im Selbsthilfebereich und Wertschätzung
von Vielfalt entsprechend der Deklaration
von Vejle.
2009 wurde
ein durch die Aktion Mensch gefördertes Evaluations- und Praxisprojekt
"Personenzentrierte Hilfe aus Sicht der Nutzer" erfolgreich
beendet. Anregungen von diesem Projekt sollten in die Umsetzung
und Praxis des hier zu beschreibenden und beantragten Projektes
einfließen.
Mit dem
2009 beendeten Projekt Beratungsstelle Persönliches Budget
(PB-Beratung) schuf FaF e.V. einen offenen und geschützten
Raum für Psychiatriebetroffene, damit sie sich von dafür qualifizierten
Peers zu den Möglichkeiten des Träger übergreifenden Persönlichen
Budgets informieren, beraten und begleiten lassen können. Dieses
Projekt wurde nicht weitergeführt.
Literatur
Über
unsere Fortbildung
Sehr geehrte
Damen und Herren, liebe Freundinnen und Freunde,
unser von Psychiatriebetroffenen kontrollierter Verein bietet
Fortbildungen für Psychiatriebetroffene und deren UnterstützerInnen
an.
Art, Umfang
und Inhalt der Fortbildung werden wir im Vorfeld eng mit Ihren
Fragen und Ihrem Arbeitsalltag abstimmen. Eigene Räume für die
Fortbildung haben wir derzeit nicht.
Besonders
ansprechen möchten wir mit unserem Angebot die BewohnerInnen/Nutzer/Patienten
Ihrer Einrichtung. Denn den Betroffenen fehlen in aller Regel
grundlegende Informationen über ihre Rechte und Möglichkeiten,
über Alternativen zur psychiatrischen Versorgung, über bestehende
Selbsthilfeverbände und Mitwirkungsmöglichkeiten. Auch eine
gemeinsame Fortbildung von Betroffenen und MitarbeiterInnen
bieten wir gerne an.
Themen
der Fortbildung
Fortbildner:
Peter
Lehmann (Peter Lehmann
führt die Fortbildung auf privater Basis fort.)
In
Any Case, Inc.
2002, founded
by long standing activists of the independent non-psychiatric
movement of (ex-) users and survivors of psychiatry. The non-profit
organisation was user-controlled. The
organisation was dissolved on December 31, 2012.
Member of
the European Network of (ex-) Users and Survivors of Psychiatry
(ENUSP), the International Network Toward Alternatives and Recovery
(INTAR) and the PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband – Landesverband
Berlin e.V.
Target group:
Primary (ex-) users and survivors of psychiatry and people threatened
by unwanted psychiatric treatment; secondary interested workers
in the psychiatric field and others.
Offers in
the English language: Training about "How to come off psychiatric
drugs". Trainer: Peter
Lehmann (Peter Lehmann still offers the training,
now on private basis.)
Funding
of In Any Case: Donations (Money from the pharmaceutical industry
would not have been accepted)
Gründungssatzung
von Für alle Fälle e.V.
vom 15. März 2002 mit den Änderungen vom 2. Mai
und 21. Juni 2002
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
-
Der
Verein führt den Namen »Für alle Fälle e. V.«
-
Er
ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
-
Er
hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister
Charlottenburg eingetragen werden.
-
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke
und Aufgaben
-
Der
Verein wendet sich insbesondere an Menschen, die Insassen
und Insassinnen in psychiatrischen Anstalten waren oder
sind (im Folgenden Psychiatriebetroffene genannt) oder von
psychiatrischer Behandlung bedroht sind und fördert a) mildtätige
Zwecke im Sinne von § 53 AO und b) die öffentliche Gesundheitspflege
auf dem Gebiet der Vorsorge.
-
Der
Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere
zu a) durch den Aufbau und Betrieb von Selbsthilfe- und
Beratungsstellen sowie durch die Erarbeitung und Begleitung
von neuartigen Angeboten für Psychiatriebetroffene und
zu b) durch die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Form
von Fortbildungen, Fachkongressen, Vorträgen und sonstiger
Öffentlichkeitsarbeit zu den Belangen von Psychiatriebetroffenen.
§ 3 Mildtätigkeit
und Gemeinnützigkeit
-
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige
und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der AO. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der
Verein begünstigt keine Person durch zweckfremde Ausgaben
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
-
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den »Verein zum Schutz
vor psychiatrischer Gewalt e. V.« in Berlin, der es unmittelbar
und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden
hat.
§ 4 Mitgliedschaft
-
Dem
Verein gehören ordentliche und fördernde Mitglieder an.
Jede natürliche oder juristische Person kann ordentliches
Mitglied werden, wenn sie in der Regel sechs Monate verbindlich
im Verein mitgearbeitet hat, oder förderndes Mitglied, wenn
sie die Ziele des Vereins unterstützt.
-
Die
Mitgliedschaft wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag
erworben, über den der Vorstand vorläufig entscheidet und
den die Mitgliederversammlung bestätigt.
-
Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
-
Die
Mitgliedschaft endet,
-
wenn ein Mitglied seinen Austritt gegenüber einem Vorstandsmitglied
erklärt oder
-
wenn die verbindliche Mitarbeit im Verein oder die Unterstützung
der Ziele des Vereins endet. Dann kann der Vorstand
vorläufig und die Mitgliederversammlung endgültig ein
Mitglied von der Mitgliederliste streichen. Das Mitglied
soll vor Beschlußfassung gehört werden.
§ 5 Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Eine Geschäftsführung und ein Beirat können berufen werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
-
Die
Mitgliederversammlung soll jährlich sowie auf Verlangen
a) des Vorstands, b) der Geschäftsführung, c) von mindestens
20% der ordentlichen Mitglieder oder d) von mindestens 20%
der pychiatriebetroffenen ordentlichen Mitglieder stattfinden.
-
Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen
vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich.
-
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Stimmberechtigt sind die erschienenen
ordentlichen Mitglieder. Die Mitsprache von Psychiatriebetroffenen
wird besonders geschützt. Soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt, ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung gültig,
wenn die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dafür stimmt; er ist dennoch ungültig, wenn die
einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten psychiatriebetroffenen
Mitglieder dagegen stimmt. Ungültige Stimmen oder Enthaltungen
werden nicht mitgezählt.
-
Bei
Entscheidungen, die das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen
MitarbeiterInnen des Vereins betreffen, sind diese nicht
stimmberechtigt.
-
Die
Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins erfordert
eine ¾-Mehrheit.
-
Die
Mitgliederversammlung bestimmt eine/n Versammlungsleiter/in,
eine/n Protokollführer/in und die Tagesordnung.
-
Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Größe des Vorstands,
wählt ihn und gibt ihm Richtlinien zur Vereinsarbeit. Sie
kann Beschlüsse des Vorstands aufheben und Vorstandsmitglieder
vorzeitig abwählen. Sie nimmt den Tätigkeits- und den Finanzbericht
entgegen und entscheidet darüber, ob und inwieweit die Mitglieder
des Vorstands entlastet werden. Sie beschließt die Geschäftsordnung
des Vereins.
-
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung müssen unter Angabe von Ort und
Zeit sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll
festgehalten und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der
Protokollführer/in unterschrieben werden.
§ 7 Vorstand
-
Der
Vorstand besteht aus 3 oder 5 Personen. Er wird für ein
Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl
ist möglich. Hauptamtliche MitarbeiterInnen des Vereins
haben kein passives Wahlrecht.
-
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt
mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Schriftliche
oder telekommunikative Beschlußfassung ist zulässig. Über
Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen. Der Vorstand gibt
sich eine Geschäftsordnung.
-
Die
Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder.
Für Geschäfte mit einem Wert von über 5.000,- Euro im Einzelfall
und bei langfristigen Verbindlichkeiten sowie zur Einstellung
und Entlassung von MitarbeiterInnen des Vereins muß der
Vorstand mehrheitlich gemeinsam handeln. Von der Haftung
für einfache Fahrlässigkeit ist er freigestellt.
-
Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden zur Auflage
gemacht werden, kann der Vorstand eigenständig vornehmen.
Die Mitglieder sind alsbald darüber zu informieren.
§ 8 Geschäftsführung
-
Der
Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen.
-
Die
Geschäftsführung, bestehend aus einer oder mehrerer Personen,
führt die laufenden Geschäfte des Vereins neben dem Vorstand.
Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse
und für den Geschäftsverkehr mit Dritten.
-
Ihre
Amtszeit endet durch Kündigung des Vorstands.
§ 9 Beirat
Der Vorstand
beruft in den Beirat Personen, die durch ihre gesellschaftliche
Funktion die Möglichkeit haben, sich für die Belange des Vereins
in der Öffentlichkeit einzusetzen. Der Beirat unterstützt den
Verein und seine Arbeit durch Anregung und Beratung.
§ 10
Salvatorische Klausel
Diese Satzung
bleibt gültig, wenn einzelne Vorschriften der Satzung sich als
ungültig erweisen. Die ungültige Vorschrift der Satzung ist alsdann
durch die Mitgliederversammlung in rechtswirksamer Form so zu
ergänzen bzw. anzuwenden, daß der mit der ungültigen Vorschrift
beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird. Entsprechend ist
zu verfahren, wenn sich bei Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige
Lücke ergibt.