Übersicht über das »White Paper über den Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde im Bereich Psychiatrie, insbesondere psychiatrischer Einrichtungen« Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. 14.9.2000 Sehr geehrte Frau Ministerin,sehr geehrte Damen und Herren, wir protestieren energisch gegen die geplante massive Diskriminierung der Menschenrechte sogenannter psychisch Kranker und Behinderter, die das »White Paper über den Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde im Bereich Psychiatrie, insbesondere psychiatrischer Einrichtungen« beinhaltet. Wir erinnern an dieser Stelle an den zitierten Ausschnitt einer Resolution (Original liegt vor), die Gerhard Schröder 1982 vor seiner Zeit als Bundeskanzler neben anderen Persönlichkeiten wie Rudolf Bahro, Ingeborg Drewitz, Helmut Gollwitzer, Ellis Huber, Heinar Kipphardt und Peter von Oertzen unterzeichnet hatte, und appellieren an Sie, sich schützend vor uns zu stellen. Das White Paper ist verfasst vom Arbeitskreis über Psychiatrie und Menschenrechte, einer untergeordneten Einrichtung des Steering Committee on Bioethics, und soll eigentlich Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Sofern das White Paper angenommen wird, setzt es ein umfassendes Recht der Psychiater auf Behandlung durch, innerhalb der Anstalt wie auch außerhalb. Selbst nach Verlassen von psychiatrischen Einrichtungen nach akuten Aufenthalten sollen Psychiatriebetroffene möglicherweise lebenslang in der »Freiheit« zur vorbeugenden Dauerbehandlung mit psychiatrischen Psychopharmaka gezwungen werden können. Selbst in psychiatrischen Kreisen ist ambulante Zwangsbehandlung ein umstrittenes Thema: So nahm die Vollversammlung der World Federation for Mental Health im September 1999 in Santiago de Chile auf ihrer Vollversammlung diese Resolution des World Network of Users and Survivors of Psychiatry (WNUSP) an:
Selbst Elektroschocks sollen gegen des Willen der Betroffenen verabreicht werden können. All dieses ist ein eklatanter Verstoß gegen Artikel 3 (körperliche und geistige Unversehrtheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie gegen Art. 8 EMRK (Privatleben). Bei Ablehnung seitens der Betroffenen soll in einigen Ländern noch nicht einmal eine unabhängige richterliche Entscheidung nötig sein, statt dessen soll die Erlaubnis eines Anstaltssozialarbeiters oder Anstaltsmanagers für den Vollzug der Behandlung ausreichen können. Wenn alle möglichen außenstehenden Einrichtungen Zugriff auf die Behandlungsakten haben, muss von massiven Datenschutzverstößen gesprochen zu werden: Das Abhören des Telefons alleine aufgrund von Hausordnungen lehnen wir als Verstoß gegen Art. 10 EMRK (Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Ideen und Nachrichten) ab. Ein Recht auf Akteneinsicht soll den Betroffenen weiterhin vorenthalten werden. Wir sehen in all diesen Vorschlägen eindeutige Verstöße gegen sämtliche Bemühungen um Aufhebung rechtlicher Ungleichbehandlung und um rechtliche Gleichstellung mit körperlich Kranken. Die positiven Seiten des Entwurfs treten angesichts der anstehenden Bedrohung unserer Menschenrechte völlig in den Hintergrund bzw. nehmen eine geradezu zynischen Charakter an: Während Psychiatriebetroffenen die Verfügungsgewalt über die eigene körperliche Unversehrtheit umfassend abgesprochen werden kann, sollen sie mit dem Recht auf ein Nachtkästchen in stationären psychiatrischen Einrichtungen abgespeist werden. Dass Lobotomie bei Kindern verboten sein soll, ist anerkennenswert, ebenso die geplante Beteiligung von Psychiatriebetroffenen an Beschwerdekommissionen. Allerdings sind keine unabhängige Beschwerdestellen mit hauptamtlich und vor allem von psychiatrischen Institutionen unabhängiges Team unter Einschluss von Anwältinnen und Anwälten vorgesehen. So haben die geplanten Beschwerdestellen bestenfalls eine Alibifunktion und können keine wirksame Kontrolle von Machtmissbrauch und unzulässiger Behandlung und Unterbringung sein. (Wir erlauben uns, Ihnen Auszüge aus einem Bericht über Klaus-Peter Lösers neunjährige fehlerhafte Unterbringung und Behandlung samt Zeitungsbericht über das Schmerzensgeldurteil beizulegen, um an einem prominenten Fall die Folgen fehlender wirksamer Kontrollmöglichkeiten bei Unterbringung und Zwangsbehandlung zu dokumentieren.) Wogegen man sich bei Inkrafttreten der Menschenrechtsverletzungen, die im White Paper erhalten sind, noch beschweren können soll, wenn Psychiatern nahezu uneingeschränkte Behandlungswillkür erlaubt ist, bleibt ebenso offen. Letztlich atmet das Papier dieser neuen Bioethik-Konvention (die Autoren
dieses Entwurfs sind nicht namentlich erwähnt) denselben Geist wie
die bekannte Bioethik-Konvention der 90er Jahre, die die Forschung an
sogenannten Nichteinwilligungsfähigen erlaubt. In den Jahren des
Faschismus zeigten sich zum ersten Mal auf breiter Ebene die verhängnisvollen
Konsequenzen der völligen Entrechtung sozial Schwacher. Bitte unternehmen
Sie alles in Ihrer Kraft mögliche, die Verabschiedung des White Paper
zu verhindern. Wir wundern uns, mit welcher Nonchalance gegen die im November 1999
in Brüssel von der Gesundheitsministerkonferenz getroffenen Beschlüsse
verstoßen werden soll. Mit diesen Beschlüssen waren die Vorschläge
angenommen worden, die im Rahmen der Konferenz »Balancing Mental
Health Promotion and Mental Health Care« (»Förderung der
psychischen Gesundheit und psychiatrische Betreuung im Gleichgewicht«),
einer gemeinsamen Veranstaltung der WHO (World Health Organization; Weltgesundheitsorganisation)
und der Europäischen Kommission in Brüssel im April 1999, formulierten
worden waren. Hierzu zählte insbesondere die »Freiheit zur Auswahl
aus Behandlungsangeboten zur Stärkung der Menschenrechte« (zitiert
nach: World Health Organization / European Commission (1999): Balancing
mental health promotion and mental health care: a joint World Health Organization
/ European Commission meeting. Broschüre MNH/NAM/99.2. Brüssel:
World Health Organization, S. 9) Anstelle einer Ausdehnung des Anwendungsbereich nicht unumstrittener psychiatrischer Sondergesetze auf »psychische Störungen«, worunter alles und nichts zu fassen ist, sollten nur solche Personen ihrer Freiheit beraubt und in geschlossene Einrichtungen gebracht werden, die durch nicht nur vorübergehenden Verlust der Selbstkontrolle ihr eigenes Leben oder das Leben andere erheblich gefährden sofern diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
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