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Übersicht über das »›White Paper‹ über den Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde im Bereich Psychiatrie, insbesondere psychiatrischer Einrichtungen«

Die zentralen Stellen des White Paper mit den dazugehörenden Originalzitaten

  1. Unvereinbarkeiten für den BPE

    1. Zwangsbehandlung innerhalb und außerhalb normaler psychiatrischer Einrichtungen

      »Der Anwendungsbereich der neuen Rechtsurkunde: Es wird vorgeschlagen, dass sie sowohl die unfreiwillige Anhaltung als auch die unfreiwillige Behandlung umfassen soll, und zwar unabhängig davon, ob die letztgenannte im Zusammenhang mit der unfreiwilligen Anhaltung stattfindet oder nicht.«

    2. Entscheidungswillkür für Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung im Regelfall
      Entscheidungen soll ein erfahrener und kompetenter Psychiater oder Arzt treffen. Die Entscheidung soll von einer »relevant unabhängigen Behörde« überprüft werden, wobei diese Entscheidung auf »gültige und zuverlässige Standards des medizinischen Sachverständigengutachten« gegründet sein soll. Unabhängige Behörde kann auch ein Anstaltssozialarbeiter oder der Anstaltsmanager sein.

      »Der Arbeitskreis hat lange den Begriff der »relevant unabhängigen Behörde« erörtert. Insbesondere hat er die Empfehlung 1235 (1994) der parlamentarischen Versammlung über Psychiatrie und Menschenrechte erwogen, welche befürwortet, dass die Entscheidung über die Anhaltung von einem Richter gefasst wird. Er wurde auch darüber informiert, dass in mehreren Mitgliedsstaaten diese Entscheidung von Gremien getroffen werden kann, die nicht Gerichte sind. Er wies darauf hin, dass das Fallrecht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte niemals gefordert hat, dass die anfängliche Entscheidung über die Anhaltung von einem Gericht oder einem gerichtsähnlichen Gremium gefasst werden muss. Nach der Auffassung des Arbeitskreises war die relevante Frage die Unabhängigkeit des Gremiums oder der Behörde, welche die Entscheidung über die Anhaltung trifft, wobei diese Unabhängigkeit durch den Umstand verifiziert werden könnte, dass es eine andere Behörde war als jene, welche die Maßnahme vorgeschlagen hat, sowie durch den Umstand, dass die Entscheidung eine souveräne Entscheidung war, nicht beeinflusst von Weisungen aus irgendeiner Quelle. Es wurde daher bemerkt, dass in einigen Ländern die relevante Behörde eine Arzt sein kann, der in einer psychiatrischen Anstalt für eine solche Entscheidung ermächtigt wurde, und welcher – zum Beispiel – im Verhältnis zu jenem Arzt, der die Anhaltemaßnahme vorschlug, unabhängig sein sollte – in anderen Ländern kann es ein Sozialarbeiter oder Manager des Krankenhauses sein, der an der Seite des Arztes bei der Untersuchung des Patienten für die Zwecke der unfreiwilligen Anhaltung tätig wird.«

    3. Alleinige Zuständigkeit des Psychiaters für das Ende der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung

      »Es wurde betont, dass der für die Pflege des Patienten verantwortliche Psychiater die Beurteilung vornehmen soll, ob der Patient noch die Kriterien für die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung erfüllt.«

    4. Unkontrollierte Entscheidungskompetenzen für Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung im sogenannten Notfall

      »Der Arbeitskreis hat daher erwogen, dass in einer Notsituation die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung ohne der relevant unabhängigen Behörde welche zur Entscheidung berufen wäre, stattfinden kann, jedoch auf der Grundlage einer stichhaltigen und zuverlässigen ärztlichen Beurteilung infolge einer Untersuchung des Patienten im Hinblick auf die Anhaltung und Behandlung.«

      »Falls in einer Notsituation die geeignete Zustimmung nicht erlangt werden kann, hat der Arbeitskreis auf der Grundlage der relevanten Bestimmungen der Konvention über Menschenrechte und Biomedizin die Auffassung vertreten, dass jede erforderliche medizinische Intervention sofort durchgeführt werden sollte.«

    5. Zwangsbehandlung bei strafrechtlicher Unterbringung sowie als Auflage außerhalb forensischer Unterbringung

      »Der Arbeitskreis war auch der Auffassung, dass Gerichte oder gerichtsähnliche Gremien die Möglichkeit haben sollten, eine Person zur Anhaltung (an einem medizinisch geeigneten Ort) und/oder Behandlung zu verurteilen...«

    6. Beliebigkeit des Krankheitsbegriffs

      »Es wurde daher die Meinung vertreten, dass Geistesstörungen nicht mit absoluter Genauigkeit klassifiziert werden können, und dass der Begriff »Geistesstörung« Geisteskrankheit, geistige Behinderung und Störungen in der Persönlichkeit umfassen könnte (was die geistige Behinderung betrifft, wurde angemerkt, dass in einigen Ländern der Begriff »Lernunfähigkeit« verwendet wird). Dennoch wurde angeregt, dass die unfreiwillige, Anhaltung oder Behandlung nur im Hinblick auf gewisse Arten der Geistesstörung angebracht sein sollte, zum Beispiel für einige Leute, die an Psychosen oder schweren Neurosen leiden, bestimmte Typen der Störungen in der Persönlichkeit sowie bei signifikanten geistigen Behinderungen. Personen mit einer geistigen Behinderung zeigen manchmal ein Verhalten, das in schwerwiegender Weise aggressiv und/oder unverantwortlich ist. Ein solches Verhalten kann oder kann nicht mit einer Geisteskrankheit verbunden sein. In einer Situation, wo die geistige Behinderung mit einer Geisteskrankheit verbunden ist, erfordert die Bewältigung der Situation fallweise die Anwendung der Gesetze für die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung. Der Begriff »signifikante geistige Behinderung« ist als eine Beschreibung dieser Störung verwendet worden.«

    7. Wegfall des Datenschutzes

      »Es wurde auch erwogen, dass (...) eine relevante medizinische Information über die Gesundheit des Patienten, einschließlich der medizinischen Daten, an den Arzt oder an geeignete Gesundheits- oder Sozialarbeiter übermittelt werden kann, welche sie verlangen können.«

      »... das Abhören von Telefongesprächen des Patienten im Einklang mit der Hausordnung der betroffenen psychiatrischen Einrichtung erfolgen können.«

  2. Diskrepantes

    1. Zwangsunterbringung bedeutet nicht automatisch Zwangsbehandlung – Zwangsbehandlung ist aber auch ohne Zwangsunterbringung möglich

      »Er fügte hinzu, dass eine Unterscheidung zwischen dem Rechtsgrund für die unfreiwillige Anhaltung und dem Rechtsgrund für die unfreiwillige Behandlung getroffen werden muss. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die unfreiwillige Anhaltung als solche nicht bedeutet, dass der Patient in jedem Fall gegen seinen/ihren Willen behandelt werden kann, und es bedeutet auch nicht, dass die unfreiwillige Behandlung unausweichlich die unfreiwillige Anhaltung erfordert.«

    2. Zwangssterilisation nicht grundsätzlich ausgeschlossen

      ».... sollte dieses Thema in der neuen vorzubereitenden Rechtsurkunde erwähnt werden – es angebracht wäre, dass die Empfehlung vorsieht, dass mit Ausnahme von ganz besonderen Einzelfällen kein dauernder Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit ohne Zustimmung des Einzelnen erfolgen soll. Ferner sollte der dauernde Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit des Einzelnen nur im besten Interesse der betroffenen Person erfolgen, mit anderen Worten, das klinische Ziel eines solchen Eingriffes sollte stets der Schutz der betroffenen Person sein. Es sollte dann sicherlich angebracht sein, darzulegen, dass die reine Tatsache, dass eine Person an einer Geistesstörung leidet, kein ausreichender Grund für einen dauernden Eingriff bei den Fortpflanzungsfähigkeiten dieser Person ist. Wenn ein dauernder Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit von Personen ins Auge gefasst wird, sollte die Sache von einem Gericht oder gerichtsähnlichen Gremium überprüft werden.«

  3. Positive Ansätze mit zweifelhafter Relevanz

    1. Betroffene nicht grundsätzlich ohne Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit

      »Es scheint angebracht, die Auffassung aufrecht zu halten, dass selbst dann, wenn der Patient unfreiwillig eingeliefert wurde, die Vermutung der Zuständigkeit zur Entscheidung über seine/ihre eigene Behandlung überwiegt.«

    2. Therapie ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen

      »Ferner sollte die Bedeutung auch der Gruppentherapie, Psychotherapie, Musiktherapie, dem Theater, Sportaktivitäten, etc. sowie Möglichkeiten der täglichen körperlichen Betätigung gewidmet werden. Schließlich wurde auch die Erziehung als eine wichtige Komponente der täglichen Lebensaktivitäten beurteilt.«

    3. Verbot des Elektroschocks ohne muskelentspannende Mittel, jedoch Zulassung auch des gewaltsam verabreichten Elektroschocks »unter Würdigung des Respekts des Patienten«

      »... die Verwendung einer nicht modifizierten elektrokonvulsiven Therapie sollte strikt verboten sein. In Fällen von schweren depressiven Erkrankungen könnte die Notbehandlung ohne der Zustimmung oder – seltener – entgegen der Zustimmung des Patienten wegen der Schwere der Krankheit und mangels effektiver Alternativen berechtigt sein. Eine elektrokonvulsive Therapie sollte unter Umständen verabreicht werden, in denen die Würde des Patienten stets respektiert wird.«

    4. Zwar keine Verfügung über den eigenen Körper, aber wenigstens über ein Nachtkästchen

      »...zum Beispiel – ausreichender Lebensraum für Patienten sowie eine angemessene Beleuchtung, Beheizung und Belüftung, die Verfügung über Nachtkästchen und Kleiderschränke, die – Individualisierung der Kleidung sowie die Vermeidung der Verwendung von großen Schlafsälen...«

    5. Alternativen möglich, sofern keine »ausreichende« Behandlungskapazitäten

      »Die mangelnde Verfügbarkeit von Maßnahmen, mit denen dem Patienten die angebrachte Pflege auch auf weniger restriktive Weise als der unfreiwilligen Anhaltung gegeben werden kann. In diesem Zusammenhang sind Alternativen zur Anhaltung erwähnt worden, welche den sofortigen Zugang zu den verschiedenen Formen der offenen Pflege (z.B. Tages-Hospitalisierung, tägliche Unterstützung durch eine Krankenschwester zu Hause, effektive psychosoziale Behandlungen, Fürsorge-Unterstützung) umfassen. Die Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Alternativen zur Anhaltung so weit wie möglich verfügbar zu machen.«

    6. Verbot von gewaltsamen psychochirurgischen Maßnahmen bei Erwachsenen, Verbot jeglicher psychochirurgischen Maßnahmen bei Minderjährigen

    7. Kindern in kinderpsychiatrischen Einrichtungen soll Schulunterricht nicht vorenthalten werden.

    8. Qualitätskontrolle, Nutzerbeteiligung und Beschwerdekommissionen

      »Ferner sollten berufsmäßige Personen, und zwar sowohl Psychiater als auch Nicht-Psychiater, sowie Laien und Benützer in das System zur Schaffung und Überwachung von Qualitäts-Standards bei der Durchführung der Gesetze im Bereich der geistigen Gesundheit eingebunden werden.«

      mit Aufgaben wie z.B.:

      »... der zuständigen Behörde den Tod von Personen anzeigen, welche der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung unterworfen sind, um sicherzustellen, dass es eine Autorität gibt, die eine Untersuchung über den Tod des Patienten anordnet, und dass eine unabhängige Untersuchung des örtlichen Dienstes für die geistige Gesundheit über den Tod der betroffenen Person stattfindet«
      »solche Einrichtungen besuchen und überprüfen, um ihre Verwendbarkeit für die Pflege der Patienten mit einer Geistesstörung jederzeit festzustellen, und zwar ohne Vorankündigung, wo dies erforderlich erscheint«
      »privat mit Patienten zusammentreffen, welche den Gesetzen über die geistige Gesundheit unterworfen sind, verbunden mit einem jederzeitigen Zugang zum medizinischen und klinischen Akt«
      »die von solchen Patienten erhaltenen Beschwerden vertraulich behandeln und sicherstellen, dass örtliche Beschwerdeverfahren eingerichtet sind und die Beschwerden angemessen beantwortet werden«

    9. Beteiligung von Betroffenen bei der Schaffung und Überwachung von Qualitätsstandards

      »die Benützer der Dienste sollten bei der Visitation und Inspektion der örtlichen Dienste für die geistige Gesundheit beigezogen werden, um festzustellen, dass angemessene Alternativen für die Anhaltung in einem Krankenhaus zwecks Pflege der Patienten mit einer Geistesstörung zur Verfügung gestellt werden«

  4. Minimum (eigentlich)

    • Zwangsbehandlung soll »nur aus therapeutischen Gründen stattfinden«, »unter keinen Umständen für politische Ziele angewendet werden«, »zum Wohle des Patienten erfolgen«, »ein therapeutisches Ziel haben und voraussichtlich einen reellen klinischen Vorteil bewirken können«, wobei »nur offiziell anerkannte pharmazeutische Produkte unfreiwillig verwendet werden« sollen.

    • Sogenannte Nebenwirkungen und Dosierungsvorschriften sind »sorgfältig zu überwachen«, die Dosierung soll nur so hoch wie »therapeutisch angebracht« sein.

    • Zwang und Isolierung soll von kurzem Zeitraum sein und »im richtigen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen und Risiken stehen«. Das Personal soll umfassend »in den Techniken des physischen Zwanges« ausgebildet sein.

    • Das Recht der Betroffenen auf Kommunikation soll »nicht in unvernünftiger Weise beeinträchtigt werden«

    • Personen sollen nur in behördlich registrierte Einrichtungen untergebracht werden.