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Übersicht über
das »White Paper
über den Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde im Bereich
Psychiatrie, insbesondere psychiatrischer Einrichtungen«
Die zentralen Stellen des White Paper mit
den dazugehörenden Originalzitaten
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Unvereinbarkeiten für den BPE
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Zwangsbehandlung innerhalb und außerhalb normaler psychiatrischer
Einrichtungen
»Der Anwendungsbereich der neuen Rechtsurkunde: Es wird
vorgeschlagen, dass sie sowohl die unfreiwillige Anhaltung als
auch die unfreiwillige Behandlung umfassen soll, und zwar unabhängig
davon, ob die letztgenannte im Zusammenhang mit der unfreiwilligen
Anhaltung stattfindet oder nicht.«
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Entscheidungswillkür für Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung
im Regelfall
Entscheidungen soll ein erfahrener und kompetenter Psychiater
oder Arzt treffen. Die Entscheidung soll von einer »relevant
unabhängigen Behörde« überprüft werden,
wobei diese Entscheidung auf »gültige und zuverlässige
Standards des medizinischen Sachverständigengutachten«
gegründet sein soll. Unabhängige Behörde kann auch
ein Anstaltssozialarbeiter oder der Anstaltsmanager sein.
»Der Arbeitskreis hat lange den Begriff der »relevant
unabhängigen Behörde« erörtert. Insbesondere
hat er die Empfehlung 1235 (1994) der parlamentarischen Versammlung
über Psychiatrie und Menschenrechte erwogen, welche befürwortet,
dass die Entscheidung über die Anhaltung von einem Richter
gefasst wird. Er wurde auch darüber informiert, dass in
mehreren Mitgliedsstaaten diese Entscheidung von Gremien getroffen
werden kann, die nicht Gerichte sind. Er wies darauf hin, dass
das Fallrecht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
niemals gefordert hat, dass die anfängliche Entscheidung
über die Anhaltung von einem Gericht oder einem gerichtsähnlichen
Gremium gefasst werden muss. Nach der Auffassung des Arbeitskreises
war die relevante Frage die Unabhängigkeit des Gremiums
oder der Behörde, welche die Entscheidung über die
Anhaltung trifft, wobei diese Unabhängigkeit durch den
Umstand verifiziert werden könnte, dass es eine andere
Behörde war als jene, welche die Maßnahme vorgeschlagen
hat, sowie durch den Umstand, dass die Entscheidung eine souveräne
Entscheidung war, nicht beeinflusst von Weisungen aus irgendeiner
Quelle. Es wurde daher bemerkt, dass in einigen Ländern
die relevante Behörde eine Arzt sein kann, der in einer
psychiatrischen Anstalt für eine solche Entscheidung ermächtigt
wurde, und welcher zum Beispiel im Verhältnis
zu jenem Arzt, der die Anhaltemaßnahme vorschlug, unabhängig
sein sollte in anderen Ländern kann es ein Sozialarbeiter
oder Manager des Krankenhauses sein, der an der Seite des Arztes
bei der Untersuchung des Patienten für die Zwecke der unfreiwilligen
Anhaltung tätig wird.«
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Alleinige Zuständigkeit des Psychiaters für das Ende
der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung
»Es wurde betont, dass der für die Pflege des Patienten
verantwortliche Psychiater die Beurteilung vornehmen soll, ob
der Patient noch die Kriterien für die unfreiwillige Anhaltung
oder Behandlung erfüllt.«
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Unkontrollierte Entscheidungskompetenzen für Zwangsunterbringung
und Zwangsbehandlung im sogenannten Notfall
»Der Arbeitskreis hat daher erwogen, dass in einer Notsituation
die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung ohne der relevant
unabhängigen Behörde welche zur Entscheidung berufen
wäre, stattfinden kann, jedoch auf der Grundlage einer
stichhaltigen und zuverlässigen ärztlichen Beurteilung
infolge einer Untersuchung des Patienten im Hinblick auf die
Anhaltung und Behandlung.«
»Falls in einer Notsituation die geeignete Zustimmung
nicht erlangt werden kann, hat der Arbeitskreis auf der Grundlage
der relevanten Bestimmungen der Konvention über Menschenrechte
und Biomedizin die Auffassung vertreten, dass jede erforderliche
medizinische Intervention sofort durchgeführt werden sollte.«
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Zwangsbehandlung bei strafrechtlicher Unterbringung sowie als
Auflage außerhalb forensischer Unterbringung
»Der Arbeitskreis war auch der Auffassung, dass Gerichte
oder gerichtsähnliche Gremien die Möglichkeit haben
sollten, eine Person zur Anhaltung (an einem medizinisch geeigneten
Ort) und/oder Behandlung zu verurteilen...«
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Beliebigkeit des Krankheitsbegriffs
»Es wurde daher die Meinung vertreten, dass Geistesstörungen
nicht mit absoluter Genauigkeit klassifiziert werden können,
und dass der Begriff »Geistesstörung« Geisteskrankheit,
geistige Behinderung und Störungen in der Persönlichkeit
umfassen könnte (was die geistige Behinderung betrifft,
wurde angemerkt, dass in einigen Ländern der Begriff »Lernunfähigkeit«
verwendet wird). Dennoch wurde angeregt, dass die unfreiwillige,
Anhaltung oder Behandlung nur im Hinblick auf gewisse Arten
der Geistesstörung angebracht sein sollte, zum Beispiel
für einige Leute, die an Psychosen oder schweren Neurosen
leiden, bestimmte Typen der Störungen in der Persönlichkeit
sowie bei signifikanten geistigen Behinderungen. Personen mit
einer geistigen Behinderung zeigen manchmal ein Verhalten, das
in schwerwiegender Weise aggressiv und/oder unverantwortlich
ist. Ein solches Verhalten kann oder kann nicht mit einer Geisteskrankheit
verbunden sein. In einer Situation, wo die geistige Behinderung
mit einer Geisteskrankheit verbunden ist, erfordert die Bewältigung
der Situation fallweise die Anwendung der Gesetze für die
unfreiwillige Anhaltung und Behandlung. Der Begriff »signifikante
geistige Behinderung« ist als eine Beschreibung dieser
Störung verwendet worden.«
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Wegfall des Datenschutzes
»Es wurde auch erwogen, dass (...) eine relevante medizinische
Information über die Gesundheit des Patienten, einschließlich
der medizinischen Daten, an den Arzt oder an geeignete Gesundheits-
oder Sozialarbeiter übermittelt werden kann, welche sie
verlangen können.«
»... das Abhören von Telefongesprächen des Patienten
im Einklang mit der Hausordnung der betroffenen psychiatrischen
Einrichtung erfolgen können.«
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Diskrepantes
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Zwangsunterbringung bedeutet nicht automatisch Zwangsbehandlung
Zwangsbehandlung ist aber auch ohne Zwangsunterbringung
möglich
»Er fügte hinzu, dass eine Unterscheidung zwischen
dem Rechtsgrund für die unfreiwillige Anhaltung und dem
Rechtsgrund für die unfreiwillige Behandlung getroffen
werden muss. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die unfreiwillige
Anhaltung als solche nicht bedeutet, dass der Patient in jedem
Fall gegen seinen/ihren Willen behandelt werden kann, und es
bedeutet auch nicht, dass die unfreiwillige Behandlung unausweichlich
die unfreiwillige Anhaltung erfordert.«
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Zwangssterilisation nicht grundsätzlich ausgeschlossen
».... sollte dieses Thema in der neuen vorzubereitenden
Rechtsurkunde erwähnt werden es angebracht wäre,
dass die Empfehlung vorsieht, dass mit Ausnahme von ganz besonderen
Einzelfällen kein dauernder Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit
ohne Zustimmung des Einzelnen erfolgen soll. Ferner sollte der
dauernde Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit des Einzelnen
nur im besten Interesse der betroffenen Person erfolgen, mit
anderen Worten, das klinische Ziel eines solchen Eingriffes
sollte stets der Schutz der betroffenen Person sein. Es sollte
dann sicherlich angebracht sein, darzulegen, dass die reine
Tatsache, dass eine Person an einer Geistesstörung leidet,
kein ausreichender Grund für einen dauernden Eingriff bei
den Fortpflanzungsfähigkeiten dieser Person ist. Wenn ein
dauernder Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit von Personen
ins Auge gefasst wird, sollte die Sache von einem Gericht oder
gerichtsähnlichen Gremium überprüft werden.«
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Positive Ansätze mit zweifelhafter Relevanz
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Betroffene nicht grundsätzlich ohne Menschenrecht auf körperliche
Unversehrtheit
»Es scheint angebracht, die Auffassung aufrecht zu halten,
dass selbst dann, wenn der Patient unfreiwillig eingeliefert
wurde, die Vermutung der Zuständigkeit zur Entscheidung
über seine/ihre eigene Behandlung überwiegt.«
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Therapie ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen
»Ferner sollte die Bedeutung auch der Gruppentherapie,
Psychotherapie, Musiktherapie, dem Theater, Sportaktivitäten,
etc. sowie Möglichkeiten der täglichen körperlichen
Betätigung gewidmet werden. Schließlich wurde auch
die Erziehung als eine wichtige Komponente der täglichen
Lebensaktivitäten beurteilt.«
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Verbot des Elektroschocks ohne muskelentspannende Mittel, jedoch
Zulassung auch des gewaltsam verabreichten Elektroschocks »unter
Würdigung des Respekts des Patienten«
»... die Verwendung einer nicht modifizierten elektrokonvulsiven
Therapie sollte strikt verboten sein. In Fällen von schweren
depressiven Erkrankungen könnte die Notbehandlung ohne
der Zustimmung oder seltener entgegen der Zustimmung
des Patienten wegen der Schwere der Krankheit und mangels effektiver
Alternativen berechtigt sein. Eine elektrokonvulsive Therapie
sollte unter Umständen verabreicht werden, in denen die
Würde des Patienten stets respektiert wird.«
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Zwar keine Verfügung über den eigenen Körper,
aber wenigstens über ein Nachtkästchen
»...zum Beispiel ausreichender Lebensraum für
Patienten sowie eine angemessene Beleuchtung, Beheizung und
Belüftung, die Verfügung über Nachtkästchen
und Kleiderschränke, die Individualisierung der
Kleidung sowie die Vermeidung der Verwendung von großen
Schlafsälen...«
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Alternativen möglich, sofern keine »ausreichende«
Behandlungskapazitäten
»Die mangelnde Verfügbarkeit von Maßnahmen,
mit denen dem Patienten die angebrachte Pflege auch auf weniger
restriktive Weise als der unfreiwilligen Anhaltung gegeben werden
kann. In diesem Zusammenhang sind Alternativen zur Anhaltung
erwähnt worden, welche den sofortigen Zugang zu den verschiedenen
Formen der offenen Pflege (z.B. Tages-Hospitalisierung, tägliche
Unterstützung durch eine Krankenschwester zu Hause, effektive
psychosoziale Behandlungen, Fürsorge-Unterstützung)
umfassen. Die Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass
Maßnahmen getroffen werden, um die Alternativen zur Anhaltung
so weit wie möglich verfügbar zu machen.«
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Verbot von gewaltsamen psychochirurgischen Maßnahmen bei
Erwachsenen, Verbot jeglicher psychochirurgischen Maßnahmen
bei Minderjährigen
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Kindern in kinderpsychiatrischen Einrichtungen soll Schulunterricht
nicht vorenthalten werden.
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Qualitätskontrolle, Nutzerbeteiligung und Beschwerdekommissionen
»Ferner sollten berufsmäßige Personen, und
zwar sowohl Psychiater als auch Nicht-Psychiater, sowie Laien
und Benützer in das System zur Schaffung und Überwachung
von Qualitäts-Standards bei der Durchführung der Gesetze
im Bereich der geistigen Gesundheit eingebunden werden.«
mit Aufgaben wie z.B.:
»... der zuständigen Behörde den Tod von Personen
anzeigen, welche der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung
unterworfen sind, um sicherzustellen, dass es eine Autorität
gibt, die eine Untersuchung über den Tod des Patienten
anordnet, und dass eine unabhängige Untersuchung des örtlichen
Dienstes für die geistige Gesundheit über den Tod
der betroffenen Person stattfindet«
»solche Einrichtungen besuchen und überprüfen,
um ihre Verwendbarkeit für die Pflege der Patienten mit
einer Geistesstörung jederzeit festzustellen, und zwar
ohne Vorankündigung, wo dies erforderlich erscheint«
»privat mit Patienten zusammentreffen, welche den Gesetzen
über die geistige Gesundheit unterworfen sind, verbunden
mit einem jederzeitigen Zugang zum medizinischen und klinischen
Akt«
»die von solchen Patienten erhaltenen Beschwerden vertraulich
behandeln und sicherstellen, dass örtliche Beschwerdeverfahren
eingerichtet sind und die Beschwerden angemessen beantwortet
werden«
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Beteiligung von Betroffenen bei der Schaffung und Überwachung
von Qualitätsstandards
»die Benützer der Dienste sollten bei der Visitation
und Inspektion der örtlichen Dienste für die geistige
Gesundheit beigezogen werden, um festzustellen, dass angemessene
Alternativen für die Anhaltung in einem Krankenhaus zwecks
Pflege der Patienten mit einer Geistesstörung zur Verfügung
gestellt werden«
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Minimum (eigentlich)
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Zwangsbehandlung soll »nur aus therapeutischen Gründen
stattfinden«, »unter keinen Umständen für
politische Ziele angewendet werden«, »zum Wohle des
Patienten erfolgen«, »ein therapeutisches Ziel haben
und voraussichtlich einen reellen klinischen Vorteil bewirken
können«, wobei »nur offiziell anerkannte pharmazeutische
Produkte unfreiwillig verwendet werden« sollen.
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Sogenannte Nebenwirkungen und Dosierungsvorschriften sind »sorgfältig
zu überwachen«, die Dosierung soll nur so hoch wie »therapeutisch
angebracht« sein.
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Zwang und Isolierung soll von kurzem Zeitraum sein und »im
richtigen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen und
Risiken stehen«. Das Personal soll umfassend »in den
Techniken des physischen Zwanges« ausgebildet sein.
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Das Recht der Betroffenen auf Kommunikation soll »nicht
in unvernünftiger Weise beeinträchtigt werden«
- Personen sollen nur in behördlich registrierte Einrichtungen
untergebracht werden.
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