PsychPaV Psychosoziale Patientenverfügung
Eine Vorausverfügung gemäß StGB §
223 und BGB § 1901a
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Teil 2 Meine Psychosoziale
Patientenverfügung (Persönlicher und Allgemeiner
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Rechtlicher
Hinweis
Menschen wie Sie und ich können im Zustand der nicht angezweifelten
Vernunft in Anlehnung an das Patiententestament und
den Letzten Willen dokumentieren, wie im Fall einer
psychischen Krise ihren Wertvorstellungen und Wünschen
gemäß verfahren werden soll. Und sie können festlegen,
welche Behandlungen sie ausschließen, sollten Dritte
sie als »einwilligungsunfähig« (oder gleichbedeutend
als »selbstbestimmungsunfähig«) diagnostizieren.
Diese Erklärung wird im 2009 reformierten deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) »Patientenverfügung« genannt.
Herkömmliche Vorausverfügungen sind meist auf unumkehrbare
Hirnschädigungen und Sterbeprozesse ausgerichtet und sparen
Verfügungen für den psychosozialen Bereich komplett aus
(einschließlich die Verabreichung von Psychopharmaka
in Alten- und Pflegeheimen). Die Psychosoziale Patientenverfügung
(PsychPaV) eignet sich deshalb sowohl zur eigenständigen
Verwendung für Personen, die eine Verfügung nur für den
psychosozialen Bereich verfassen wollen, als auch zur Ergänzung
herkömmlicher Vorausverfügungen (empfehlenswert: Lothar
Fietzek / Therese von Zweydorf: »Für den Fall, dass...
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung«,
Berlin: Edition Vorsorge / Lothar Fietzek Verlag).
Die PsychPaV können Menschen verwenden, die für
den Krisenfall oder den Fall altersbedingter psychischer Probleme
eine spezielle psychiatrische Behandlung wünschen, als
auch solche, die sich vor ihr schützen wollen. Wünsche
sind nicht verpflichtend; Ablehnungen spezieller Behandlungsmethoden
sind jedoch durch das Patientenverfügungsgesetz (BGB
§ 1901a) rechtlich geschützt. Je fundierter Sie
Ablehnungen begründen, je klarer Sie eigene Wertvorstellungen
und Wünsche erläutern, wie möglichen Krisen
begegnet werden soll, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit,
dass die PsychPaV respektiert wird, denn Recht haben und Recht
bekommen sind bekanntlich zweierlei. Der
Elektroschock, den Psychiaterinnen und Psychiater bei
einer Vielzahl von Indikationen auch ohne Einverständnis
oder gegen den Willen der Betroffenen immer häufiger
verabreichen wollen und für den sie keinerlei absolute
Kontraindikation sehen, macht die Notwendigkeit der PsychPaV
aktueller denn je.
Die Idee zu einer an den Letzten Willen angelehnten Vorausverfügung
für den psychosozialen Bereich stammt von Walter
Block (geb. 1941), einem US-amerikanischen Professor für Wirtschaftswissenschaften an der Loyola
University New Orleans. Der Psychiater Thomas Szasz (1920-2012)
griff Blocks Idee auf und machte sie 1982 unter dem Titel
»The Psychiatric Will« (Das Psychiatrische Testament)
bekannt. Die PsychPaV ist eine Weiterentwicklung des Psychiatrischen
Testaments, das basierend auf StGB § 223 (Körperverletzung)
der Rechtsanwalt Hubertus
Rolshoven (1946-2003) Mitte der 1980er-Jahre gemeinsam
mit Psychiatriebetroffenen in Berlin entworfen hatte.
Die PsychPaV ist nicht zu verwechseln mit der PsychPV (Psychiatrie-Personalverordnung
Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf
in der stationären Psychiatrie). Sie hat auch nichts zu tun
mit Behandlungsvereinbarungen, in denen man Psychiaterinnen, Psychiatern, Richterinnen, Richtern, Betreuerinnen und Betreuern vorauseilend
signalisiert, dass man »im Notfall« mit dem Vollzug von Zwangsbehandlungen einverstanden ist.
Rechtlicher Hinweis
Peter Lehmann ist kein Jurist, auch kein Arzt. Aus diesem
Grund weist er jegliche Verantwortung zurück für jede Art
von Schaden an Personen, deren Rechte und Eigentum, der mit
der Information über Vorausverfügungen, Psychopharmaka und
Elektroschocks in diesem Text oder dem Zur-Verfügung-Stellen
von Gedanken und Ideen über deren Gebrauch oder Nicht-Gebrauch
in Verbindung gebracht werden könnte. Seine Qualifikation
ist auf seiner Homepage www.peter-lehmann.de
ausführlich beschrieben.
Bitte schicken Sie Verbesserungsvorschläge zur PsychPaV
an Peter Lehmann, mail[at]peter-lehmann.de
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