Homepage
des Antipsychiatrieverlags
in: WochenZeitung (WOZ
Zürich), 2004, Nr. 3
Fredi Lerch
Der Wahn vom Wahn
VERWAHRUNG.
Rita K. hat ihren Mann umgebracht, ein klassisches Beziehungsdelikt. Das Gericht
hat sie nicht bestraft, sondern auf unbestimmte Zeit verwahrt. Das geht heute
schon auch ohne Verwahrungsinitiative.
«Hätte
ich die sechs Jahre gekriegt», sagt Rita K., «die der Staatsanwalt gefordert
hat, dann wäre ich längst draussen.» Sie holt Kaffee und Mineralwasser
am Automaten in der Ecke der Cafeteria. Vor dem Fenster eine hohe Mauer, dahinter
im letzten Licht die schwarzen Silhouetten des Schlosses Hindelbank. Nachdem sie
die Getränke neben den überfüllten Aschenbecher auf den Tisch gestellt
hat, fügt sie bei: «Auch wenn ich zehn Jahre bekommen hätte, wäre
ich jetzt draussen. Und mit zwölf Jahren käme ich im April raus.»
Sie ist seit siebeneinhalb Jahren im Gefängnis, ihre Führungsberichte
sind gleichlautend gut, dass ihr das letzte Drittel der Strafe geschenkt würde,
ist sehr wahrscheinlich. Aber ihr wird nichts geschenkt, weil sie gar keine Strafe
absitzt. In ihrem Fall haben sich die Fachmänner der Justiz mit den Fachmännern
der Psychiatrie auf die Koordinaten einer sehr tiefen Fallgrube geeinigt: Artikel
10 StGB in Kombination mit Artikel 43 Absatz 1 Ziffer 2 StGB aufgrund von ICD-10
F 22.0 und ICD-10 F 60.0.
Das Verhör im Bett
1996 führt
in der Familie der damals knapp 40jährigen Rita K. ein jahrelanger schwerer
Konflikt zur Katastrophe. Am Abend des 2. April versucht sie in ihrer Wohnung
in Emmenbrücke zusammen mit ihren 19jährigen Sohn das Äusserste,
um ihren Mann Werner zum Geständnis zu zwingen, er versuche seit Jahren systematisch,
seine Familie zu vergiften. Sie serviert ihm zum Abendessen Currygeschnetzeltes,
in dessen Sauce sie «Seresta»-Schlaftabletten aufgelöst hat. Halb
bewusstlos schleppt sich ihr Mann später zum Bett, Mutter und Sohn fesseln
ihn mit elastischen Binden und Handschellen an das Bettgestell, schalten die Tonaufnahme
einer Videokamera ein und beginnen mit dem Verhör. Sie bedrohen ihn mit einer
Nadel, Feuerzeug, Messer, einer geladenen Pistole und quälen ihn später
mit einer 12 Kilo schweren Hantel, ohne zur gewünschten Aussage zu kommen.
Schliesslich pressen sie ihm mehrmals ein Kissen auf den Kopf. Als der Mann bewusstlos
zu werden scheint, lassen sie ab. Am nächsten Morgen begreifen sie, dass
sie Werner K. getötet haben. Laut Obduktionsbericht ist er erstickt.
Rita
K. und ihr Sohn werden verhaftet. Er wird später wegen Unzurechungsfähigkeit
freigesprochen und zu einer ambulanten Massnahme unter Schutzaufsicht verurteilt.
Sie kommt zuerst in Untersuchungshaft, dann in das Psychiatriezentrum Luzern,
von dort zurück ins Gefängnis, dann in das Psychiatriezentrum St. Urban,
schliesslich im Sinn einer vorsorglichen Massnahme in die Strafanstalt Hindelbank.
Mehrere Kurzurlaube aus dem Gefängnis und die Spaziergänge ohne Begleitung
in den Kliniken verlaufen ohne Zwischenfall. Die Behörden scheinen unschlüssig:
Knast oder Klinik? Soll man diese Frau kriminalisieren oder psychiatrisieren?
Ist sie eine zum Äussersten getriebene Normale, die schliesslich zurückgeschlagen
hat möglicherweise in einer Art Notwehr? Oder ist sie eine gemeingefährliche
Geisteskranke mit einem Vergiftungswahn?
Vor den Fenstern der Cafeteria
hat es eingenachtet. Rita K. raucht und trinkt Kaffee. Sie hat schwarze schulterlange
Haare, trägt enge Jeans und einen hellen Pullover. Nun erzählt sie ihre
Geschichte, wie sie sie 1997 der «SonntagsZeitung» und 1999 dem Kriminalgericht
in Luzern erzählt hat.
Das Leben mit dem Rockerboss
Rita
K. ist das zweite von sechs Kindern eines Chauffeurs und einer Hausfrau. Als sie
Mitte der siebziger Jahre Werner K. kennenlernt, gilt dieser der Polizei als «Wortführer
der Rockerbande Black Hands», in seinem Strafregister reihen sich damals
Anzeigen wegen Wirtshausskandalen, Zechprellerei und Diebstahl, aber auch wegen
Nötigung, Tätlichkeiten und Körperverletzungen. Ein damaliger Polizeirapport
hält fest, dass der Mann den grössten Teil seines Einkommens in Alkohol
umsetze.
Mit diesem Mann zieht Rita K. zusammen. 1976 kommt eine Tochter
zur Welt, ein Jahr später der Sohn. Bald kommt es zu ersten Konflikten. Werner
K. beginnt seine Frau verbal zu demütigen, zum Teil vor Zeugen mit dem Tod
zu bedrohen und zu schlagen insgesamt habe er «hunderte Male»
gedroht, die Familie zu verlassen, sagt sie. Bald einmal wäre sie froh, wenn
er wirklich gehen würde. Sie ermuntert ihn mit dem Argument, die Kinder seien
sowieso nicht von ihm, er werde nicht bezahlen müssen. Werner K. bleibt.
Erst nach seinem Tod wird eine DNA-Analyse seine biologische Vaterschaft bestätigen.
Anfang
der achtziger Jahre erkrankt Rita K. an einem mysteriösen Leiden mit vielfältigen
Symptomen: Benommenheit, Übelkeit, Erbrechen, Schmerzen am ganzen Körper,
Schlafstörungen, Hypernervosität mit Schreikrämpfen, übermässiges
Schwitzen und starkes Frieren, Herzbeschwerden mit Vernichtungsängsten, Taubheit
in den Beinen, Atemnot, Zittern, Haarausfall, Zahnlockerungen. Doppelt mysteriös:
Auch die beiden Kinder beginnen, ähnliche Symptome zu entwickeln. Sie bleiben
krankheitsbedingt immer häufiger der Schule fern.
Rita K. beginnt zu
doktern, ein Dutzend Ärzte finden von Grippe bis Epilepsie alles, also nichts.
Sie insistiert. Die Ärzte beginnen sich über den seelischen Zustand
der Patientin Gedanken zu machen. Dass sie aber auch ohne Diagnose immer kränker
wird, ist unbestritten: Seit dem 1. April 1988 ist sie zu 100 Prozent IV-Rentnerin.
«In dieser Zeit», erzählt sie, «habe ich wegen der Herzschmerzen
gemeint, ich würde in nächster Zeit sterben.» Sie habe sich ihre
eigene Todesanzeige in der Zeitung vorgestellt und plötzlich gewusst, dass
sie dort nicht als ledige Mutter erscheinen wollte. Deshalb habe sie heiraten
wollen: «Meinem Mann war das egal. Ich habe alles organisiert. So haben wir
geheiratet.»
Die Beschwerden nehmen weiterhin zu. Eines Tages sagt
ihr Hausarzt, eigentlich könnten ihre Symptome auch auf eine Vergiftung hinweisen.
Eine Haaranalyse beim toxikologischen Institut in Basel ergibt tatsächlich
erhöhte Werte für Thallium (Rattengift) und Lithium, das beispielsweise
als Zusatzstoff bei der Zementproduktion verwendet wird. Ein Verdacht taucht auf:
Vergiftet Werner K., der in einer Firma arbeitet, die Betonelemente produziert,
seine Familie? Plötzlich wird Unverständliches einleuchtend: Deshalb
hat der Vater als einziger der Familie keine Beschwerden. Deshalb will er nie,
dass ihm jemand hilft, wenn er am Wochenende kocht. Deshalb und nicht aus
Angst zuzunehmen, wie er behauptet isst er nie von den Saucen, die er seiner
Familie regelmässig vorsetzt. Und deshalb serviert er seine Menus immer im
Tellerservice. Von nun an geht es in der Familie K. um Leben und Tod.
Rita
K. zeigt ihren Mann an. Die Untersuchung wird eingestellt mit dem Hinweis. hier
würden psychosomatische Beschwerden zu Vergiftungssymptomen gemacht. Die
mittlerweile gesundheitlich schwer angeschlagene Frau nimmt sich einen Anwalt,
ein anderer Untersuchungsrichter mit dem Fall betraut. Jetzt verdichten sich zwar
die Indizien, aber es wird auch klar: Ohne ein Geständnis des Mannes wird
es nicht zur Überführung nicht reichen. Um dieses Geständnis geht
es in der Nacht vom 2. auf den 3. April 1996.
Beim Prozess vor dem Kriminalgericht
Luzern liegen im Januar 1999 toxikologische Gutachten aus Basel und Göttingen
vor, die die Vergiftungsthese stützen, und ein wissenschaftlich nachweisbar
mangelhaftes aus Zürich, das der These widerspricht. In seinem Plädoyer
sagt Rita K.'s Verteidiger Marco Unternährer: «Ich beschuldige Werner
K. selig des vorsätzlichen Mordes an seiner Frau und seinen beiden Kindern.»
Die
Wahrheit der Psychiater
Das ist Rita K.'s Wahrheit, die dadurch bestätigt
wird, dass ihre körperlichen Leiden nach der Katastrophe bald einmal vollständig
abgeklungen sind. Aber längst ist diese Wahrheit nur noch ein Symptom der
wahnhaften Störung, die sie im Sinn des Strafgesetzbuchs zur Geisteskranken
gemacht hat.
1993 weckt sie erstmals das psychiatrische Interesse: Durch
die Schmerzen und die Angst, umgebracht zu werden, gerät sie soweit über
ihre Grenzen hinaus, dass sie am 9. Februar per Fürsorgerischen Freiheitsentzug
psychiatrisiert wird. Obschon sie nur drei Tage in der Klinik St. Urban bleibt,
finden die Ärzte eine Diagnose: Rita K. leide «auf dem Boden einer narzisstischen
Neurose» an einer «paranoid-querulatorischen Entwicklung, in deren Gefolge
multiple psychosomatische Beschwerden mit ans Wahnhafte grenzender Gewissheit
als Vergiftungssymptome interpretiert» würden. Im gleichen Monat attestiert
ein Jugendpsychiater in Zürich der Mutter und ihren beiden Kindern eine «symbiontische
Psychose», weil alle drei «im gleichen Wahnsystem gefangen» seien,
das auf eine «Geisteskrankheit i. S. des Gesetzes» verweisen könne.
Schleichend
beginnt eine neue Wahrheit zu gelten: Es gab gar nie eine reale Vergiftungsabsicht,
es gibt nur einen ansteckenden Vergiftungswahn, der auch die Kinder befallen hat.
Als der Psychiater Klaus Laemmel 1996 die Untersuchungsgefangene zu begutachten
hat, liest er die Vorakten und sieht sich danach mit einer psychisch kranken Frau
konfrontiert, die an einem Vergiftungswahn leidet. Dass Rita K. auf ihrer Sicht
der Dinge besteht, wird zum Symptom für «anhaltende monomane Wahnvorstellungen».
Laemmel stellt die Diagnosen F 22.0 (Wahnhafte Störung) und F 60.0 (Paranoide
Persönlichkeitsstörung) der internationalen ICD-10-Klassifikation.
Dem
Kriminalgericht Luzern gilt Rita K. aufgrund dieses Gutachtens als Geisteskranke.
Es kann sich zu keinem Urteil durchringen, obschon der Staatsanwalt sechs Jahre
Zuchthaus fordert und Laemmel versichert, die Angeklagte habe, was die öffentliche
Sicherheit betreffe, «nicht als gefährlich» zu gelten. Das Gericht
gibt bei Volker Dittmann ein Obergutachten in Auftrag. Als einer der renommiertesten
forensischen Psychiater der Schweiz produziert Dittmann Gutachten am laufenden
Band. «80 bis 100» seien bei ihm jeweils hängig, sagte er am 3.
Juni 2003 gegenüber dem «Bund». Und: «Bei schweren Fällen»
bedeute jedes Gutachten «fünf bis sechs Gespräche zu je zwei Stunden»,
nebst Untersuchungen zum psychologischen und sonstigen Gesundheitszustand.
Das
verhängnisvolle Obergutachten
Für Rita K. wird der 7. Oktober
1999 zur grossen Enttäuschung: «Professor Dittmann hat sich hier in
Hindelbank auf 14 Uhr angemeldet, gekommen ist er gegen 16 Uhr, und um 17 Uhr
war ich bereits wieder auf der Abteilung. Untersuchungen hat er keine gemacht.»
Dittmann seinerseits überschreibt den Abschnitt, in dem er im Gutachten über
seinen Besuch im Gefängnis berichtet, mit «Eigene Untersuchungen»
und erinnert sich an ein «ca. zweistündiges Gespräch».
Für
ihn scheint der Vergiftungswahn als wissenschaftlich erhärtete Tatsache von
vornherein festzustehen. Das einzige, was ihn deshalb interessiert, ist die Frage:
Wie hat sich Rita K.'s Geisteskrankheit weiterentwickelt? Weil diese im Gespräch
weiterhin bei ihrer Darstellung bleibt, liefert sie dem Fachmann den prompten
Beweis für das Andauern der Krankheit. Entsprechend entwickelt Dittmann sein
Verdikt: Er spricht von K.'s «inhaltlich eingeengtem Denken», dann von
ihrem «Wahnsystem» und einer «Wahndynamik», schliesslich von
einer «anhaltenden wahnhaften Störung», die «manchmal lebenslang»
bestehe. Dass es nicht nur den psychiatrischen Wahn vom Vergiftungswahn gibt,
sondern auch die toxikologisch gestützte Hypothese einer realen Vergiftung,
ignoriert Dittmann. Verhängnisvoll ist, dass er im entscheidenden Punkt Laemmels
Gutachten widerspricht: «Zusammengefasst ist damit die Prognose in Bezug
auf künftige Delinquenz als sehr ungünstig einzuschätzen, das heisst,
das Risiko, dass Frau K. über kurz oder lang gegen Dritte in ähnlich
aggressiver Weise vorgehen könnte, ist ganz erheblich.» Dittmann schliesst,
«solange die Symptomatik unverändert fortbesteht» gebe es nur eine
«längerfristige medikamentöse Behandlung», aber auch dann
könne «ein sicherer Therapieerfolg» nicht vorhergesagt werden.
Nun weiss das Luzerner Kriminalgericht, was es zu tun hat. Am 8. Mai 2000
wird Rita K. als gemeingefährliche Geisteskranke von Schuld und Strafe freigesprochen
(Artikel 10 des Strafgesetzbuchs StGB) und auf unbestimmte Zeit verwahrt (Artikel
43 Absatz 1 Ziffer 2). Das Obergericht bestätigt dieses Urteil am 29. März
2001, am 1. Juli 2002 weist das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde
in dieser Sache ab.
Rita K.s Antrag auf probeweise Entlassung, den sie kurz
darauf dem Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern im Rahmen der jährlichen
Überprüfung ihres Falls stellt, wird am 19. März 2003 abgewiesen
trotz der Feststellung des Anstaltspsychiaters von Hindelbank, Djordie
Petrovic, die Vergiftungsängste bestünden nach seiner Feststellung nicht
mehr, und trotz des Privatgutachtens des Psychiaters Mario Gmür, der keine
«wahnhafte Störung» mehr feststellen kann, empfiehlt, «die
Resozialisierung der Expl. einzuleiten» und eine probeweise Entlassung dann
zu bewilligen, «wenn Rita K. sich über längere Zeit in einem Wohnheim
bewährt hätte». Die Antwort des Departements: Bei Privatgutachten
sei «Vorsicht am Platz», weil private Experten von der jeweiligen Partei
instruiert würden. Rita K.s Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid wird
vom Verwaltungsgericht am 21. Juli, vom Bundesgericht am 21. November 2003 abgewiesen:
Es könne keine signifikante Veränderung der schweren Persönlichkeitsstörung
festgestellt werden.
Suggestive Einflüsse
Unterdessen
blättert Rita K. in der Cafeteria in Büchern, die sie mitgebracht hat.
Sie zeigt Definitionen ihrer angeblichen Krankheit im «Lehrbuch der Psychiatrie»
von Eugen und Manfred Bleuler und in der «Allgemeinen Psychopathologie»
von Christian Scharfetter und weist darauf hin, dass in den letzten Jahren durchgeführte,
in den Akten nachlesbare, objektive testpsychologische Untersuchungen bei ihr
keine solche Wahnkrankheit belegt hätten. Dann schiebt sie Hans Kinds Standardwerk
über die «Psychiatrische Untersuchung» über den Tisch und
zeigt auf den angestrichenen Abschnitt auf Seite 176: «Es hat sich aber auch
gezeigt», steht da, «dass psychiatrische Untersucher in nicht geringem
Masse suggestiven Einflüssen bezüglich ihrer Diagnosestellung unterworfen
sind. Eine einmal formulierte Diagnose hat eine gewisse Wahrscheinlichkeit, von
späteren Untersuchern bestätigt zu werden, auch wenn die nachweisbaren
Symptome keineswegs eindeutig dafür sprechen.»
Dann schiebt sie
einen Aufsatz mit dem Titel «Die Verwahrung Anfragen des Strafrechts
an die Psychiatrie» über den Tisch. Darin schreibt Peter Müller,
Vizedirektor des Bundesamts für Justiz: «Damit eine psychische Störung
im Sinne der WHO vorliegt, müssen ganz bestimmte Elemente erfüllt sein.
Eine Person, bei der nicht alle geforderten Elemente festgestellt werden können,
weist keine psychische Störung in diesem Sinne auf. Ihr gegenüber darf
daher keine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 43 StGB verhängt
werden.» In einer Fussnote verweist Müller explizit auf K.s Diagnosenummer
ICD 10 F 60.0.
Jetzt blickt ein Angestellter in die Cafeteria und deutet auf die
Uhr. Rita K. erhebt sich. «Ich bestreite nicht», sagt
sie, «dass ich während meiner schlimmen Tat in einem schweren,
psychischen Ausnahmezustand gewesen bin, aber nicht aufgrund von
fragwürdigen Diagnosen, sondern aufgrund der jahrelangen körperlichen
und seelischen Misshandlungen und Drohungen.» Immerhin sei
ihr Verhalten hier im Gefängnis über all die Jahre nie
beanstandet worden, obschon sie der Anordnung der Psychiater, Psychopharmaka
zu schlucken, nie gefolgt sei. Sie sei gesund, sie brauche diese
Tabletten nicht. Wir reichen uns die Hand und verlassen den Raum
durch verschiedene Ausgänge.