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des Antipsychiatrieverlags
in: Ulrich Schumacher, Hans-Erich Jürgens & Ulrike Mahnkopf
(Hg.): "Vormundschaftsgerichtstag. Materialien und Ergebnisse
des 1. Vormundschaftsgerichtstages vom 26. bis 29. Oktober 1988
in Bad Bevensen", München: C.H. Beck Verlag 1989, S. 82-93
/ PDF
Peter
Lehmann
Selbstbestimmungsrecht oder therapeutische Gewalt im
Betreuungsgesetz
Beitrag zum 1. Vormundschaftsgerichtstag vom 26.-29. Oktober 1988
in Bad Bevensen
Zusammenfassung: Aufgrund der extrem schädlichen
Wirkung moderner psychiatrischer Maßnahmen (Elektroschock,
Neuropsychopharmaka) muss ein neues Betreuungsgesetz (BtG) das
Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen über ihre eigene körperliche
Unversehrtheit in den Vordergrund stellen und schützen. Dabei
sollten wir es vermeiden, uns von realitätsfremden Wunschbildern
leiten zu lassen; bestehenden Tatsachen sollten wir Rechnung tragen.
Die hierzulande angewendete Zwangsbehandlung widerspricht der
Würde des Menschen; dieselbe Behandlung wird auf der einen
Seite in Krankenhäusern ausgeübt, in psychiatrischen
Anstalten, Kinder- und Altenheimen, auf der anderen Seite mit
denselben chemischen Mitteln in der Tiermedizin, hier zur
Ruhigstellung von Tieren während Transporten oder Ausstellungen.
Echte menschliche Hilfeleistung in psychischen und sozialen Notlagen
kann nicht mit psychiatrisch-medizinischen Maßnahmen auf
Grundlage entrechtender Eingriffe geleistet werden, sondern nur
in Anerkennung des Diagnose-unabhängigen Selbstbestimmungsrechts,
unter Wahrung der Würde des Menschen und in Form von psychischem
und sozialem Beistand. Es gilt, auch im Betreuungsgesetz das Recht
auf Psychopharmaka-freie Hilfe durchzusetzen.
1. Rechte von Psychiatrie-Betroffenen
Als zentrales Recht von Psychiatrie-Betroffenen, stehen sie unter
Pflegschaft oder nicht, ist das in der Verfassung garantierte
Recht auf körperliche Unversehrtheit zu betrachten. Sind auch
andere Rechte wie z.B. Recht auf Freiheit, auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit usw. während psychiatrischer Anstaltsunterbringung
(oder Aufenthalt in Pflegeheimen) außer Kraft gesetzt, so steht
doch das genannte Recht auf körperliche Unversehrtheit im Vordergrund:
Die moderne psychiatrische Behandlung (Elektroschock, Neuropsychopharmaka)
zeigt sich bei näherer Betrachtung als eine mit schweren Risiken
für Gesundheit und Leben behaftete Körperverletzung; psychiatrische
Maßnahmen können zu bleibenden, mitunter tödlichen Schäden führen.
Auch wenn diese Schäden oft als Neben-Wirkungen abgetan werden,
so stellen sie für Psychiatrie-Betroffene doch die zentrale Rechtsbeschneidung
und Demütigung dar. Darüber hinaus heißt Psychopharmaka- oder
Elektroschock-Behandlung im Regelfall Vorenthaltung menschlich-unterstützender
und therapeutischer Maßnahmen.
2. Gefährlichkeit psychiatrischer Eingriffe
Dass psychiatrische Maßnahmen gefährlich sein können,
geht schon aus dem Wortlaut des Berliner Gesetzes für psychisch
Kranke von 1985 hervor, wo in § 30, Abs. 3, die Rede ist
von "ärztlichen Eingriffen und Behandlungsverfahren,
die mit Lebensgefahr oder einer erheblichen Gefahr für die
Gesundheit verbunden sind." Die Praxis in Berlin ist: Stimmen
Untergebrachte riskanten psychiatrischen Maßnahmen zu, gilt
diese Zustimmung als wirksam. Lehnen sie dieselben Maßnahmen
ab, so gilt die Ablehnung als uneinsichtig, und ein eingesetzter
Pfleger übergeht im Regelfall die Willensäußerung
des Betroffenen; die Maßnahme wird vollzogen.
Über die Gefährlichkeit psychiatrischer Maßnahmen wie Elektroschock
und sogenannter antipsychotischer Medikamente, der Neuroleptika,
liegt mittlerweile eine Reihe äußerst beunruhigender Literatur
vor; Mediziner, Psychiater und Betroffene schreiben von schweren
körperlichen, geistigen und psychischen Folgeschäden sowohl des
sogar in letzter Zeit vermehrt angewendeten Elektroschocks
als auch der Neuroleptika; mit diesen chemischen Mitteln behandelt
werden ca. 95 % der psychiatrisch Untergebrachten sowie in steigender
Zahl in Altenheimen Menschen mit störender und unbequemer Lebens-
und Sinnesweise.
Der deutsche Psychiater Dörner beschreibt die von ihm und seiner
Kollegenschaft praktizierte moderne psychiatrische Behandlung
wie folgt:
"Wir verwandeln den seelisch leidenden vorübergehend
in einen hirnorganisch kranken Menschen, bei der EKT (Elektrokrampf-"Therapie",
d.A.) nur globaler, dafür kürzer als bei der Pharmakotherapie."
(Dörner / Plog 1984, S. 537)
"Bei der Kritik des Elektroschocks (wie auch bei der Kritik der
Neuroleptika) ist in Erinnerung zu behalten, dass die psychiatrische
Diagnosenstellung sowohl von Psychiatern selbst (Szasz 1982) als
auch von Sozialwissenschaftlern (Sarbin / Mancuso 1982; HILL 1983)
als willkürlich, unwissenschaftlich und letztlich zufällig kritisiert
wird. Dörner, selbst den Elektroschock lehrend, gibt (unfreiwillig)
preis, dass sein Einsatz nicht von wissenschaftlich gesicherter Diagnosenstellung
abhängt, sondern von menschlich-therapeutischen Fähigkeiten
und somit auch Unfähigkeiten des Anwenders; er bezeichnet
eine mögliche Indikation wie folgt:
"bei sehr qualvoll erlebten akuten schizophrenen oder
depressiven Krisen, wenn ich als Therapeut unfähig zu einer ausreichend
wirksamen therapeutischen Beziehung und pharmakotherapeutischen
Hilfe bin." (Dörner / Plog 1984, S. 538)
Über die hirnschädigende Wirkung des Elektroschocks klärt der
amerikanische Psychiater Breggin anschaulich und leichtverständlich
auf. Er stellt die Zerstörungen der Nervenzellen in den Mittelpunkt
seiner Kritik; diese kommen durch die epileptischen (Grand mal-)
Anfälle zustande, die Hauptwirkung der Stromstöße gegen das Gehirn
(Breggin, 1980). Aber auch die psychischen und geistigen Folgeschäden
bringt Breggin eindrucksvoll in Erinnerung, wenn er etwa den (an
die sogenannte Gehirnwäsche erinnernden) therapeutischen Ansatz
zweier Kollegen kritisiert, die in Kollegenkreisen das Prinzip
eines erfolgreichen Elektroschocks exemplarisch wie folgt preisgeben:
"Nach unserer Ansicht war die Regression des Patienten
ausreichend fortgeschritten, wenn er einnässte und einkotete und
sich wie ein 4jähriges Kind verhielt bzw. so sprach. Diese Patienten
waren verwirrt, konnten sich nicht um ihre persönlichen Belange
kümmern und nahmen ab, obwohl sie aßen in einigen Fälle
die übliche Menge. Häufig mussten sie gefüttert werden... Manchmal
klingen die Verwirrtheitszustände schnell wieder ab. Die Patienten
verhalten sich dann, als wären sie aus einem Traum erwacht. Ihr
Gemüt wirkt wie ein unbeschriebenes Blatt, auf dem wir nun schreiben
können. Im allgemeinen sind sie kooperativ und sehr leicht zu
beeinflussen und damit offener für Psychotherapie." (zitiert nach
Breggin, 1980, S. 191)
Der Autor dieses Artikels stellt in dem Buch "Der chemische Knebel
Warum Psychiater Neuroleptika verabreichen" psychiatrische
Publikationen über die Neuroleptika-Behandlung zusammen und sieht
deren Wirkungsweise charakterisiert als (Lebensvorgänge hemmende)
Verringerung der Sauerstoffaufnahme des Hirngewebes, als künstliche
Herstellung einer Parkinsonkrankheit (aufgrund der Blockade des
Dopamin-Stoffwechsels), als Beeinträchtigung der Hirnanhangdrüse
und somit des gesamten Hormonsystems sowie als Schaffung eines
hirnlokalen Psychosyndroms (Lehmann 1986, S. 83ff.). Damit übereinstimmend,
wenn auch mit anderer Bewertung, spricht der Schweizer Psychiater
Walther-Büel die Tatsache aus, dass Neuroleptika keine harmlosen,
glücklich und froh machenden Glückspillen sind, sondern Substanzen,
die eine erhebliche Beeinträchtigung des Znetralnervensystems
mit sich bringen:
"Die neuroplegisch (neuroleptisch, d.A.) wirkenden Substanzen
an sich erzeugen ein Zustandsbild (Schlafsucht, Apathie, Stumpfheit,
später eventuell Rastlosigkeit...), das als hirnlokales Psychosyndrom
bzw. in der Regel als Stammhirnsyndrom anzusprechen ist... Dass
die Erzeugung eines solchen (neben der Schockwirkung) einen praktisch-therapeutischen
Nutzen haben kann, haben wir durch die Erfahrung mit der Leukotomie
(operative Durchtrennung der Stirnhirn-Thalamus-Nervenbahnen,
d.A.) gelernt... Nicht zu Unrecht sprechen französiche Autoren
von einer pharmakologischen Lobotomie." (Walther-Büel 1955, S.
292f.)
In einem neueren Aufsatz fasst der Autor seine anhand psychiatrischer
Veröffentlichungen und Herstellerinformationen gemachten Angaben
zu den schädlichen Auswirkungen (Neben-Wirkungen) der Neuroleptika
zusammen: 90 % aller Behandelten leiden unter atrophischen, d.h.
eine Schrumpfung des Gehirns beinhaltenden Zuständen; 90 % Bewegungstörungen,
häufig irreversibler Art; 30 % Fieberanfälle; bis zu 100 % krankhafte
EKG-Veränderungen; 50 % Zahnfleischentzündungen, oft mit Zahnausfall
verbunden; (bei fortdauernder Behandlung) 80 % Lebererkrankungen;
40 % Diabetes; 43 % Fettleibigkeit; Sterilität, Ausbleiben der Menstruation,
Impotenz; Farbstoffablagerungen im Auge und im Herzmuskel; signifikant
erhöhte Zahl von Chromosomenbrüchen und -rissen, die zu Mutationen
führen; seelische Abstumpfung ("Zombie-Effekt"), Willenlosigkeit,
Verzweiflungszustände mit Selbstmordgefahr, Verwirrtheit und Delir;
Geschwulstbildungen in der Brust; alle bekanntgewordenen Neuroleptika-Schäden
incl. tödlicher Komplikationen traten bei allen, auch den sogenannten
schwachpotenten Neuroleptika auf, auch schon nach kurzer Dauer,
auch bei geringer Dosis (Lehmann 1988a). In den letzten Jahren werden
nun vermehrt Stimmen von Sozialwissenschaftlern, Medizinern und
Psychiatern laut, die die nonchalante Haltung ihrer Kollegen zu
den unübersehbaren Schäden der Neuroleptika kritisieren (Breggin
1984; Rufer 1988), die Therapiefähigkeit ("emotionale Panzerung")
unter Neuroleptika (Stöckle 1983; Martensson 1988) sowie die Behauptung
der frühzeitigeren Anstaltsentlassung aufgrund der Neuroleptika-Behandlung
(Scull 1980) als Mythos enthüllen, die Überlegenheit von Placebos
über Neuroleptika hinsichtlich Rückfallvermeidung aufzeigen (Perry
1977) sowie ein Unterlassen der Zwangsbehandlung mit Neuroleptika
(Benedetti 1988), ja gar das Verbot der Neuroleptika-Anwendung überhaupt
fordern (vgl. Dukes 1986). Beim Jubiläumssymposium "10 Jahre Sozialpsychiatrische
Universitätsklinik" in Bern im September 1988 wies der Autor auf
den Zynismus hin, dass auf der einen Seite z.B. von Amnesty international
die Neuroleptika-Behandlung von Dissidenten in totalitären Staaten
als Folter angeprangert wird und dass im veterinärmedizinischen Bereich
Neuroleptika ihren Einsatz finden zur Ruhigstellung aggressiver
Schweine und Ziegen oder widersetzlicher und unleidlicher Zootiere
etwa beim Beschlagen, Scheren oder bei Ausstellungen und zur Ausschaltung
natürlicher Abwehrbewegungen bei diagnostischen und therapeutischen
Eingriffen an Pferden, Rindern und Hunden; auf der anderen Seite
werden in westlichen psychiatrischen Einrichtungen Menschen routinemäßig
mit denselben Mitteln therapeutisch behandelt (Lehmann 1988b; Petrausch
1987). Zuletzt soll noch einmal betont sein, dass alle Wirkungen
und Schäden prinzipiell dosisunabhängig und auch schon nach kurzer
Anwendungszeit unter sämtlichen Neuroleptika auftreten können; eine
Tatsache, die selbst aus den etwas ehrlicheren amerikanischen Hersteller-Anzeigen
zu entnehmen ist (MC Neil Pharmaceutical 1988).
3. Reform-Irrwege
Verkleinerung von Anstalten gilt als ein Mittel zur Lösung der
Psychiatriefrage. Italienische Psychiater verlagern gar die Behandlung
mit Neuroleptika bis hin in die Wohnungen (Lehmann 1986, S. 361f.),
ohne allerdings das Prinzip der Behandlung, die Anwendung von
Neuroleptika, zu verändern; im Gegenteil: Zumeist werden die befreiten
Patienten nun gemeindenah mit Langzeitpräparaten weiterbehandelt,
wie der italienische Psychiater Valdesalici 1984 auf einer Tagung
in Berlin berichtete (Valdesalici 1984). Bei einem Besuch in Triest
1988, wo der Initiator der demokratischen Psychiatrie, Franco
Basaglia, wirkte, machte sich der Autor selbst ein Bild von der
Situation und fand Berichte der Schweizer Psychiaterin Ernst bestätigt,
wonach die Klienten der neuen gemeindenahen psychiatrischen Ambulatorien
massiv mit Neuroleptika behandelt werden (Ernst 1981). 1986 veröffentlichten
Ernst / Ernst identische Beobachtungen in der wohlhabenden italienischen
Provinz Lombardei, wonach sich die Situation der Psychiatrie (die
Art der Psychopharmaka-Behandlung, die Dosierung und die hohe
Wiedereinweisungsrate) in den neuen Ambulatorien nicht unterscheidet
von der Situation in der Schweiz mit einer Ausnahme; sie
schreiben:
"In einer Hinsicht sind die lombardischen Ambulatorien
aktiver als die Schweizerischen: sie führen in weit höherem Maß
Hausbesuche durch. 1984 wurde in der Lombardei ein Viertel der
Behandelten zuhause aufgesucht, der einzelne Kranke im Mittel
neunmal. Vor allem Schwestern und Pfleger gehen in die Familien
der Patienten. Dabei handelt es sich am häufigsten um jüngere
chronische Schizophrene, welche mit einem Depotneuroleptikum behandelt
werden. Die Hausbesuche sichern eine kontinuierliche Medikation
..." (Ernst / Ernst 1986).
Andere Sektorisierungen der Psychiatrie wie z.B. das Modell Wien
haben ähnliche Erfolge: Der Hauptzweck dieser Reform ist die nahezu
100 %ige Sicherstellung der Neuroleptika-Weiterbehandlung nach
der Anstaltsentlassung, was durch gutorganisierte Registrierung,
Beeinflussung und Hausbesuche auch gelingt (siehe Lehmann 1986,
S. 318f., 346). Psychiatrische Hausbesuche sind auch das Konzept
der Hannoveraner Reformbemühungen, doch jüngste Veröffentlichungen
zeigen, dass 87,6 % der Hausbesuche nicht auf Veranlassung der
Betroffenen, sondern gegen deren Willen und oft genug auf Initiative
von Nachbarn, Polizei, Sozialamt, Vermieter, Hauswart und anderen
gerade in psychischen Ausnahmezuständen angsteinflößenden Instanzen
der Obrigkeit zustande kommen (Stoffels 1988).
Verlagerung von Behandlung in gemeindenahe Einrichtungen wie
sogenannte Therapeutische Wohngemeinschaften oder Übergangswohnheime
sowie Gründung sogenannter Selbsthilfefirmen sind andere Lösungsversuche
der Psychiatriefrage. Internes aus dem Modell Auflösung der Bremer
Anstalt Kloster Blankenburg geht aus einem jüngst veröffentlichten
Interview mit einem Betreuer einer Wohngemeinschaft hervor, in
die ehemalige Anstaltsinsassen umgelagert werden. Auf die Frage,
wie er auf Absetz-Wünsche der Bewohner reagiert, antwortet der
Mitarbeiter Josef, dass wie in der Anstalt einmal
mehr der Wille der Betroffenen nicht entscheidend ist:
"Wir mussten überhaupt erst einmal herausfinden, was
bei den einzelnen genau anliegt. Da haben wir dann manchmal noch
mehr abgesetzt, aber manchmal, wenn wir gesehen haben, der ist
zu depressiv, dem geht es so schlecht, wir können das eigentlich
nicht verantworten, haben wir uns auch entschieden, dem wieder
etwas mehr zu geben." (Crone u.a. 1988, S. 74)
Enthüllende Einblicke über die Situation von Übergangswohnheimen
gibt Cierpka, selbst eine Betroffene, nachdem sie nach einem Selbstmordversuch
unter Einfluss des Neuroleptikums Flupentixol (Fluanxol) den Glauben
an psychiatrisch-psychopharmakologische Hilfeleistung verloren hat;
sie schreibt über ihre gemeindepsychiatrischen Wahrnehmungen:
"Die Eindrücke, die ich in dieser Zeit gesammelt habe,
verdichten sich zu einem schaurigen Bild. Da gibt es Menschen,
die man nur still auf einem Stuhl sitzen sieht, und die über den
ganzen Tag einen Haufen Zigarettenkippen vor sich auftürmen und
ansonsten keine Lebensregung zeigen. Auf Nachfrage habe ich erfahren,
dass diese Leute seit Jahren Neuroleptika verabreicht bekommen
und Dauerinsassen in der Psychiatrie sind. Oder der junge Mann,
den ich in einem der Wohnheime kennengelernt habe. Der saß den
ganzen Tag in einem verdunkelten Zimmer, seit Jahren, ohne auf
die Straße zu gehen. Sicher, diese Leute sind unauffällig und
sie sind bequem zu betreuen." (Cierpka 1988)
Um die vielen unter Langzeitpräparaten stehenden Neuroleptika-Betroffenen
von der Straße zu holen, unter Aufsicht zu bekommen und an (ihrer
Neuroleptika-bedingten Behinderung angemessenen) Arbeitsplätzen
halten zu können, erfanden reformfreudige Sozialpsychiater das Konzept
der Selbsthilfefirmen: Unter Kontrolle ansonsten arbeitsloser, von
Skrupeln nicht behinderter Akademiker machen sogenannte Langzeitkranke
einfache, niedere Arbeiten bei geringer Entlohnung (Lehmann 1986,
S. 367).
Wie schon aus anderen Berichten über das Hannoveraner Modell
des psychiatrischen Krisendienstes bekannt (Lehmann 1986, S. 358),
sind ambulante Psychiatrie und ambulante Neuroleptika-Verabreichung
nicht zu trennen. Darüber hinaus geht, wie Hamburger Erfahrungen
gezeigt haben, ein mobiler psychiatrischer Krisendienst einher
mit einem Ansteigen der Unterbringungszahlen. Die Schwelle zur
Psychiatrisierung sinkt. Bedenken wir, dass im Ausland bereits
Gesetze diskutiert werden, die eine ambulante Zwangsbehandlung
erlauben, wie derzeit in Großbritannien der Fall (Gliniecki 1988),
so sollten es ehrlich an den Interessen von Betroffenen orientierte
Menschen unterlassen, eine Ausweitung der Psychiatrie, Stellenvermehrung
und Schaffung von gar möglicherweise mit Zwangscharakter
ausgestatteten Krisenapparaten zu fordern. Geradezu als
unmoralisch ist das Vorgehen vieler Psychiater zu nennen, die
auf die Kritik an der deutlich unzureichenden psychiatrischen
Behandlung mit der Forderung nach noch mehr Stellen kontern; Neuroleptika
würden nur aus Gründen eines Pflegenotstandes eingesetzt, um Untergebrachte
zu dämpfen und auf überfüllten Stationen halten zu können. Dass
auf anderer Seite in den eigenen Fachzeitschriften Neuroleptika
als adäquate Mittel der ersten Wahl bei psychischen Ausnahmezuständen
(Störungen), als segensreiche Medikamente, als Erweiterung des
Arzneimittelschatzes hochgelobt werden, stört offenbar niemanden.
Aus eigener Beratungstätigkeit in einem Berliner (senatsgeförderten)
Selbsthilfeprojekt, die auch die Beratung frustrierter psychiatrisch
Tätiger einschließt, kennt der Autor zur Genüge Fälle, in denen
gutwillige psychiatrisch Tätige zum Teil mit disziplinarischen
Maßnahmen in ihren Versuchen gehindert wurden, auf einer menschlichen
Ebene, d.h. mit Gesprächsangeboten Kontakt zu den Behandelten
aufzunehmen. Ein international derzeit hochbewertetes Projekt,
Soteria (Bern), zeigt in deprimierender Weise, wie sehr Psychiater
auch unter günstigsten äußeren Voraussetzungen auf den Einsatz
ihrer Neuroleptika fixiert sind: Die Behandlung in einer kleindimensionierten
und gemeindenahen, als reizarm und offen deklarierten psychiatrischen
Einrichtung gilt als gescheitert, wenn der (die ersten sechs Wochen)
ohne Neuroleptika Behandelte zwar in seinem psychopathologischen
Zustand gebessert ist, sich aber der dann einsetzenden, als rückfallverhütend
ausgegebenen Neuroleptika-Langzeitbehandlung entziehen will (Ciompi
/ Bernasconi 1986).
Eine Ausweitung von Finanzmitteln für eine Psychiatrie, die sich
im Wesen (Zwangscharakter, elektro- und chemotechnische Behandlung
statt Verständnis, Geduld und Mitmenschlichkeit) nicht ändern
will, muss als kontraindiziert angesehen werden (Stöckle / Lehmann
1985). Szasz, selbst Psychiater, bringt die Kritik an der Reformpsychiatrie
auf den Punkt:
"Ich bin sehr pessimistisch. Ich bin nicht völlig dagegen,
denn verglichen mit der Anstalt, die ein Gefängnis, ein Zuchthaus,
ein KZ ist, ist es schon etwas netter, die Leute herauszulassen.
Aber es ist nicht viel netter, wenn der Gefängniswärter nachkommt.
Ich würde es vergleichen mit einem Gefangenen hinter Gittern und
einem, der Bewährung hat. Das Schlimmste an der Gemeinde-Psychiatrie
bezogen auf Amerika, wo ich mich sehr gut auskenne
ist, dass sie alle Charakteristika der Psychiatrie wieder aufgreift,
wie sie seit Menschengedenken bestehen." (Szasz 1980, S. 1438)
4. Lösung von Betreuungs- und Psychiatrie-Frage
Gerade bei einer Diskussion um Reform von Gesetzen wie dem Betreuungsgesetz
gibt es ausreichend Gelegenheit, ernsthaft zu beginnen, an einer
Verbesserung der Situation möglicher Psychiatrie-Betroffener zu
arbeiten. Verbesserung der Rechtsstellung, Aufklärung über Gefahren
moderner psychiatrischer Behandlungsmaßnahmen, Unterstützung individueller
sozialer Rehabilitationsmaßnahmen sowie finanzielle Förderung
Psychiatrie-unabhängiger Selbsthilfe- und Therapie-Projekte bei
schrittweiser Reduzierung von Finanzmittel von auf psychopharmakologischer
(und Elektroschock-) Basis arbeitender Anstalts- und gemeindenaher
Psychiatrie sind hierbei die Schlüsselbegriffe zu einer Humanisierung
der Lage der Psychiatrie-Betroffenen und somit zur Lösung der
Psychiatrie-Frage.
Die Verbesserung der Rechtsstellung darf die Anerkennung von
Menschenrechten (Selbstbestimmungsrecht, Recht auf körperliche
Unversehrtheit) nicht von psychiatrischen Diagnosen abhängig machen.
Dies um so mehr, wo selbst die Gefahr einer zwangsweisen Leukotomie
(Lobotomie) noch nicht gebannt ist; so wird derzeit in Amsterdam
(Niederlande) eine spezielle Klein-Klinik für diese Form psychiatrischer
Behandlung gebaut: für sogenannte Therapie-resistente Schizophrene.
Gelten Menschenrechte als unteilbar, so sind sie auch Pflegschaftsbefohlenen
und anderen Psychiatrie-Betroffenen ohne Einschränkung zu gewähren.
Die Verbesserung der Rechtsstellung schließt ein, dass die Gültigkeit
von Vorausverfügungen wie dem Patiententestament oder dem neu
entwickelten Psychiatrischen Testament (Szasz / Rolshoven 1987)
sowie das Recht auf Einsicht in die (die eigene Person betreffenden)
psychiatrischen Akten (Lehmann 1988c) ausdrücklich anerkannt werden
und zwar als Rechtsgüter, die unabhängig von medizinischen
Theorien und psychiatrischen Glaubensrichtungen bestehen. Grundsätzlich
dürfen psychiatrisch Untergebrachte rechtlich nicht mehr schlechter
gestellt sein als Straftäter gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage
die Unterbringung erfolgte. Entsprechend der strafrechtlichen
Unschuldsvermutung könnte eine Gesundheitsvermutung einen Beitrag
zur Einführung bzw. Festigung eines Rechtsschutzes für Pflegschaftsbefohlene
und andere psychiatrisch Untergebrachte leisten. Ebenso sollte
es eine Selbstverständlichkeit sein, vor der richterlichen Feststellung
über die Berechtigung einer psychiatrischen Unterbringung die
Behandlung mit den gefährlichen und persönlichkeitsverändernden
neurotoxischen Psychodrogen zu unterlassen; ein juristisches Verbot
muss Grundlage dieses überfälligen Rechtsschutzes werden. Gefährliche
Behandlungsmaßnahmen wie Neuroleptika sowie Schockanwendungen
von der Art des Elektroschocks dürfen auf keinen Fall gegen den
Willen der Betroffenen vollzogen werden, stehen sie unter Pflegschaft
oder nicht (Mazenauer 1986; Mazenauer 1987). Wenn sich selbst
der Weltverband für Psychiatrie, dem die Deutsche Gesellschaft
für Psychiatrie und Nervenheilkunde angeschlossen ist, in der
Deklaration von Hawaii gegen eine Zwangsbehandlung von Personen
ausgesprochen hat, solange sie noch zu klaren Willensäußerungen
(und somit zur Ablehnung, d.A.) fähig sind (Weltverband für Psychiatrie
1977), so sollte diese einschränkende Haltung zur Zwangsbehandlung
bei Gesetzesreformen nicht unberücksichtigt bleiben.
Der ärztliche Behandlungsgrundsatz: Nil noscere! (Nicht schaden!)
muss wieder Gültigkeit erlangen. Neuroleptika- und Elektroschock-Schäden
dürfen nicht weiterhin vertuscht, sondern müssen in den Mittelpunkt
der Diskussion gestellt werden. Gesetzliche Regelungen finden
nicht im luftleeren Raum statt, sondern haben im Regelfall
bezogen auf die im Betreuungsgesetz vorgesehene Zuführung zur
ärztlichen Behandlung den Einsatz von Neuroleptika und
Elektroschocks zur Folge, soweit die Behandlungsmaßnahmen im Bereich
der Psychiatrie stattfinden. Als Experten auf dem Gebiet der Aufklärung
über Schäden psychiatrischer Behandlung sind, was die Erfahrung
lehrt, vornehmlich Betroffene anzusehen, wenn auch zunehmend
wie ausgeführt Kritik aus den eigenen Reihen der Behandler
erfolgt. Dass es auch Psychiatrie-Betroffene geben mag, die bei
sich die Anwendung bestimmter psychiatrischer Maßnahmen gutheißen,
darf nicht davon abhalten, die Position der Betroffenen insgesamt
zu stärken; die Rechte Behandlungswilliger sind ausreichend abgedeckt.
Sofern es bereits zur Selbstorganisation von Betroffenen juristischer,
medizinischer und psychiatrischer Eingriffe (Graue Panther, Irren-Offensive
e.V.) gekommmen ist, muss diesen wertvollen, wenn auch sicher (und
hoffentlich) unbequemen Organisationen Gelegenheit gegeben werden,
bei Weiterbildungsmaßnahmen aller Art aktiv und gestaltend mitzuwirken;
nur so kann Verständnis für die Probleme, Wünsche und Nöte von
Betroffenen entstehen (Lehmann u.a. 1987).
Dass die Forderung nach noch mehr Geld, noch mehr Psychiatrisierung
mit Reform im Sinne von Verbesserung der Situation von Psychiatrie-Betroffenen
nichts gemein hat, geht aus allem hervor, was bisher gesagt wurde.
Höhere Finanzmittel für dieselbe unzureichende, ja schädliche
psychopharmakologisch-biologisch orientierte Psychiatrie bedeuten
steigenden Finanzbedarf, vermehrte körperliche und soziale Folgeschäden.
Höhere Finanzmittel für diese Psychiatrie bedeuten auch Vorenthaltung
finanzieller Mittel für sinnvolle alternative, innovative echte
Reformmodelle und verstellen geradezu den Blick auf deren notwendige
Förderung (Lehmann 1986, S. 387ff.) Mit der stufenweisen Reduzierung
von Finanzmitteln kann der überfällige Ausstieg aus der psychopharmakologisch-biologisch
orientierten Psychiatrie begonnen werden. Die freiwerdenden Gelder
werden dabei benötigt, um einerseits den freikommenden Anstaltsinsassen
und -insassinnen befriedigende Lebensverhältnisse (Wohnraum ohne
therapeutischen Zwang, Arbeitsmöglichkeiten in selbstverwalteten
Kooperativen, Starthilfe und Wiedergutmachung für die erlittene
Behandlung, Entgiftungs- und Kurmaßnahmen) zu finanzieren sowie
andererseits unter Kontrolle Betroffener und deren Vertrauenspersonen
Institutionen echter menschlicher Hilfeleistung zu schaffen; Weglaufhäuser,
Krisenwohnraum, Kommunikationszentren mit therapeutischen Angeboten,
ohne Registration und ohne Zwangsmaßnahmen; kurzum Institutionen
der Unterstützung, in die Menschen nicht mit Polizeigewalt hingeschleppt
zu werden brauchen, sondern zu denen sie auch in aufgewühlten
oder verwirrten Zuständen vertrauensvoll und angstfrei hingehen
können. Mögen diese Forderungen nach einem Recht auf Psychopharmaka-freie
Hilfe und nach Schaffung und Finanzierung der entsprechenden Einrichtungen
auf den ersten Blick utopisch erscheinen: Möchten Sie als ausgerasteter
oder depressiver oder vielleicht als alter, wehrloser störender
Mensch keine andere Wahl haben, als mit Elektroschocks oder Neuroleptika
behandelt zu werden?
Literaturliste
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Benedetti, Gaetano: "Neuroleptische Therapie in der individuellen
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Mente Sana Aktuell (Schweiz), 1988, Nr. 3, S. 17
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Breggin, Peter R.: "Elektroschock ist keine Therapie", München
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Breggin, Peter R.: "Psychiatric Drugs: Hazards to the Brain",
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Cierpka, Tanja: "Ich beginne, vor meiner Ver-rücktheit keine
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Mente Sana Aktuell (Schweiz), 1988, Nr. 3, S. 39
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Ciompi, Luc / Bernasconi, R.: "'Soteria Bern'. Erste Erfahrungen
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Crone, Ilke / Hussmann, Björn / Mönnich, Ingo / Weber, Andreas:
"'Ausbrüche'. Dokumentation der studentischen Veranstaltungsreihe
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Dörner, Klaus / Plog, Ursula: "Irren ist menschlich
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Hrsg.: M. N. G. Dukes, Regional Officer for Pharmaceuticals
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1986, S. 49-52
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Ernst, Klaus / Ernst, Cécile: "Italienische Psychiatrie:
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(1986), Nr. 9, S. 494-501
-
Gliniecki, Andy: "All in the Mind", in: Time Out (England)
vom 24.2.1988, S. 10-11
-
Hill, David: "The Politics of Schizophrenia. Psychiatric
Oppression in the United States", New York 1983
-
Lehmann,
Peter: Der chemische Knebel Warum Psychiater Neuroleptika
verabreichen, Berlin 1986 (PDF E-Book 2022)
-
Lehmann,
Peter: Warum die Augen vor den Neuroleptika-Schäden verschließen?,
in: Pro Mente Sana Aktuell (Schweiz), 1988 (a), Nr. 3, S.20-21
-
Lehmann,
Peter: Gestohlene Lebenszeit in der Psychiatrie Eine
an den Interessen der Betroffenen orientierte Kritik psychiatrischer
Psychopharmaka (speziell Neuroleptika), Referat, gehalten
auf dem Symposium '10 Jahre Sozialpsychiatrische Universitätsklinik',
Bern, 8. bis 10.9.1988 (b)
-
Lehmann,
Peter: Machtpoker der Psychiater um das Recht auf Akteneinsicht,
in: Pro Mente Sana Aktuell (Schweiz), 1988c, Nr. 4, S. 14-15
-
Lehmann,
Peter / Stöckle, Tina / H., A. / Bruckmann, Ludger / Hasper,
Fritz: "Grüne, Psychiatrie und Antipsychiatrie. Ein grünes
Armutszeugnis", in: Irren-Offensive, Heft 3 (1987, S.
11-15
-
Martensson,
Lars: "Sollen Neuroleptika verboten werden?",
in: Pro Mente Sana Aktuell, 1988, Nr. 3, S. 3-15
-
Mazenauer, Beatrice: "Psychischkrank und ausgeliefert? Die
Rechte des psychiatrischen Patienten im Vergleich zum Somatischkranken",
Dissertation Bern 1985, 2. Aufl., Genf 1986
-
Mazenauer, Beatrice: "Kontrolle über die 'Psychiatrie' einer
öffentlichen psychiatrischen Klinik", in: "Aspects du droit
medical" (3e cycle de droit 10986), Hrsg.: P. Tercier, Editions
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