Wilhelm Uhlenbruck
Patienten-Testament mit Vorsorgevollmacht – Für Ihr Recht auf einen menschenwürdigen Tod können Sie eintreten

CoverKartoniert, incl. 16-seitiger Erläuterungsbroschüre, 2 Karten, 2 Formulare, ISBN 978-3-926445-14-8. Berlin: Klaus Vahle Verlag, aktualisierte Auflage 2009. € 7.90 / sFr 14.60 / sofort lieferbar In den Warenkorb
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Vordruck mit Gebrauchsanweisung für Vorausverfügungen im medizinischen Bereich zur Durchsetzung eines menschenwürdigen Todes: damit im Falle von irreversibler Hirnschädigung und von Hirntod nicht Mediziner entscheiden, wie lange Sie an Maschinen angeschlossen bleiben. Mit dem Wortlaut des BGB § 1901 a (Patientenverfügung) und einem Kurzkommentar zur gesetzlichen Regelung vom 1. September 2009

Original-Verlagsinfo zum Thema Patiententestament und Sterbehilfe

Das am Montag, 20. Juli 1998, veröffentlichte Urteil stärkt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Es weist ausdrücklich daraufhin, dass der erklärte Wille des Patienten auch im Bereich der (passiven) Sterbehilfe entscheidend ist.
Der Kölner Professor und ehemalige Richter Dr. Wilhelm Uhlenbruck (vergleiche Tagesthemen vom 20.07.1998) hat die Diskussion um die Sterbehilfe in der Bundesrepublik neu entfacht. Sein PATIENTEN-TESTAMENT ist auf großes Interesse gestoßen und wird von allen Seiten der Öffentlichkeit begrüßt:

Mit dem PATIENTEN-TESTAMENT wenden sich bereits viele tausend Menschen gegen den bedingungslosen Einsatz der Möglichkeiten der modernen Medizin. Der Unterzeichner eines PATIENTEN-TESTAMENTS verweigert für den Fall seiner Bewusstlosigkeit die rechtlich notwendige Zustimmung zu ärztlichen Eingriffen, wenn sie nicht mehr bewirken können als eine Sterbens- und Leidensverlängerung. Kann der sichere Tod nur noch unter Schmerzen verzögert werden, soll der Arzt die Behandlung einstellen, wenn eine Rückkehr zu einem menschenwürdigen Leben nicht mehr möglich ist.

Diese Erklärungen richten sich aber nicht gegen jede ärztliche Behandlung: der Unterzeichner legt vielmehr Wert auf eine schmerzlindernde Therapie. Der Arzt wird ersucht, ausreichend schmerzausschaltende Medikamente zu geben, selbst wenn dadurch das Ableben beschleunigt werden sollte. Die Voraussetzungen und Einzelheiten sind in dem Text genau beschrieben.

Professor Dr. Uhlenbruck, einer der anerkanntesten Arztrechtler in der Bundesrepublik hat für die Entwicklung dieser Erklärung, dem PATIENTEN-TESTAMENT, große Zustimmung bekommen – auch und gerade von Seiten der Ärzteschaft. Das PATIENTEN-TESTAMENT hat nämlich auch den Zweck, den Arzt bei seiner schwierigen Entscheidung zu unterstützen und abzusichern.

Bereits kurz nach der Erstveröffentlichung in der angesehenen juristischen Fachzeitschrift »Neue Juristische Wochenschrift« (NJW) reagierte die Öffentlichkeit unerwartet stark: Prof. Uhlenbruck konnte sich vor Anrufen und Briefen kaum retten.

Kurz darauf erschien das PATIENTEN-TESTAMENT. Zusammen mit einer leicht verständlichen Informationsbroschüre und einer Hinweiskarte für die Brieftasche (»Ich habe ein Patienten-Testament errichtet«) wird das PATIENTEN-TESTAMENT im Postversand vertrieben. Set beinhaltet: 2 Formulare, 2 Hinweiskarten für die Brieftasche, 1 Erläuterungsbroschüre.

Die Sterbehilfe ist nicht direkt gesetzlich geregelt. Trotzdem bewegt sie sich natürlich nicht in einem rechtsfreien Raum: Die Grundvoraussetzung für jede ärztliche Behandlung ist die Einwilligung des Patienten. Obwohl die Juristen sich – wie leider auch auf diesem schwierigen Gebiet – meinstens uneins sind: diese Voraussetzung ist unumstritten. Dem entspricht, dass eine ärztliche Behandlung gegen den erklärten Willen des Patienten niemals erlaubt ist und strafrechtlich als Körperverletzung gewertet wird.

Bei bewusstlosen Patienten wird es schwierig. Hier kann die Einwilligung nicht eingeholt werden. Deshalb muss der Arzt sich fragen, ob der Patient, könnte er sich dazu selbst äußern, die Einwilligung wohl geben würde. Das ist natürlich bei Unfallverletzungen und überhaupt bei Notfällen keine Frage: Der Arzt kann und soll sich in dieser Notsituation, bei der es auf Minuten ankommen kann, nicht lange mit dieser Frage aufhalten. Solange nichts Gegenteiliges bekannt ist, kann der Arzt davon ausgehen, dass es dem »mutmaßlichen Willen des Patienten« entspricht, wenn er alles medizinisch Mögliche unternimmt, um ihn zu retten.

Was aber ist der »mutmaßliche Wille« des bewusstlosen Patienten, der wegen seines Grundleidens sterben muss, und den nur noch die Totalanwendung der sonst unbestritten segensreichen Intensivtherapie am »Leben« erhält?

Die Antwort gibt das PATIENTEN-TESTAMENT: Für diesen Fall hat der (zukünftige) Patient im vorhinein eindeutige Erklärungen abgegeben, um die niemand mehr herumkommt.

Das PATIENTEN-TESTAMENT entspricht der herrschenden Rechtsmeinung und den Richtlinien für die Sterbehilfe der Schweizer Akademie der Wissenschaften, die der Europarat entsprechend beschlossen hat. Das Bundesgesundheitsministerium hat das PATIENTEN-TESTAMENT als respektablen Beitrag zur Diskussion um die Sterbehilfe und wertvolle Entscheidungshilfe für den Arzt bezeichnet.

In Anlehnung an die schon erwähnten Richtlinien der Schweizer Akademie hat sich auch die BUNDESÄRZTEKAMMER geäußert. Der Vorstand empfahl »die Beschränkung ärztlicher Tätigkeit auf die Linderung von Beschwerden bei gleichzeitigem Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen beim Todkranken, wenn ein Hinausschieben des Todes für den Sterbenden eine nicht zumutbare Verlängerung des Leidens bedeutet«.

Bei der Entscheidung, ob Sterbehilfe in diesem Sinne geleistet werde, sei der Wille des urteilsfähigen Patienten zu respektieren, ist er bewusstlos, »ist sein mutmaßlicher Wille zu berücksichtigen«. Mit dem PATIENTEN-TESTAMENT können Sie Mutmaßungen überflüssig machen und Klarheit schaffen: Ihr Wille ist in der Erklärung eindeutig schriftlich festgelegt und zu respektieren.

Mit den »Euthanasie«-Verbrechen des Hitler-Faschismus hat das PATIENTEN-TESTAMENT nichts zu tun. Es geht nicht um Vernichtung »unwerten« Lebens, sondern um Hilfe für sterbende Menschen.

Bitte verwechseln Sie das PATIENTEN-TESTAMENT nicht mit dem gesetzlich geregelten erbrechtlichen Testament, der »Verfügung von Todes wegen«. Das erbrechtliche Testament wird erst mit Eintritt des Todes wirksam. Das PATIENTEN-TESTAMENT dagegen bezieht sich gerade auf die Zeit vor dem Tod. Das Wort »Testament« (aus dem Lateinischen) bedeutet nichts weiter als »Erklärung«, PATIENTEN-TESTAMENT also »Erklärung des Patienten«.

Das PATIENTEN-TESTAMENT wurde jetzt ergänzt durch die VORSORGEVOLLMACHT aufgrund des neuen Betreuungsrechts. In der VORSORGEVOLLMACHT wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, für den Patienten, der dies selbst nicht (mehr) kann, die entsprechenden Erklärungen zur Behandlung oder zur Einstellung der Behandlung abzugeben. Bei dieser Vertretung hat sich der Bevollmächtigte an die Anweisungen des Patienten-Testaments zu halten.
Der bedeutendste juristische Standard-Kommentar »Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch« hat das »Patienten-Testament« in sein Stichwortverzeichnis aufgenommen.

Unter Einführung vor A7 1922 BGB (54. Auflage) wird ausgeführt:

Ein »Patiententestament« (englisch living will) ist eine schriftliche Anweisung, mit deren Hilfe ein Patient seinen Ärzten im vorhinein untersagt, bei ihm unter bestimmten Umständen künstliche lebensverlängernde Maßnahmen trotz Aussichtslosigkeit seiner Lage anzuwenden. Der Patient will damit vorsorglich die Einwilligung zu seiner ärztlichen Behandlung verweigern für den Fall, dass er wegen seines Zustandes nicht mehr entscheidungsfähig sein sollte. Seine Willenserklärung soll sich noch zu Lebzeiten auswirken, ist also keine Verfügung von Todes wegen und unterliegt auch nicht deren Formvorschriften. Sie beinhaltet die an den Arzt gerichtete Erklärung, dass der Patient für den Fall des Eintritts der vorausgesehenen Lage sich schon jetzt und bei klarem Bewusstsein gegen die Anwendung anderer ärztlicher Maßnahmen als die für einen schmerzlosen Tod entschieden hat. (...) Die rechtliche Bindung des Arztes an die Erklärung ist im Prinzip nicht zu bestreiten. (...) In der konkreten Behandlungssituation wird sie gleichwohl häufig verneint, indem auf ihre jederzeitige Widerruflichkeit, die Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Meinungsänderung sowie darauf verwiesen wird, dass die gewählte Formulierung oft nicht die eingetretene Situation und die Behandlungsform exakt treffe. Es wird dann in der Erklärung nur eine Entscheidungshilfe gesehen, die der Arzt bei der notwendigen Ermittlung des mutmaßlichen Willens eines nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten berücksichtigen müsse.(...) Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist aber stärker zu beachten, nachdem jetzt auch der Bundesgerichtshof den zum Tod führenden Behandlungsabbruch bei einem im Koma liegenden Patienten im Falle tatsächlicher oder mutmaßlicher Einwilligung als erlaubt ansieht.

Oberlandesgericht Frankfurt (Pressemitteilung vom 20.07.1998)

Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen kann durch das Vormundschaftsgericht genehmigt werden, wenn dies dem zuvor geäßerten oder dem mutmaßlichen Willen eines im Koma liegenden Patienten entspricht und ein bewusstes und selbstbewusstes Leben nicht mehr zu erwarten ist.

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatte darüber zu entscheiden, ob Gerichte – wie dies in § 1904 BGB ausdrücklich für schwerwiegende äztliche Maßnahmen vorgesehen ist – auch dann eine Genehmigung erteilen dürfen, wenn es nicht um einen Heileingriff geht, sondern um die Beendigung der Sonderernährung und damit um »Hilfe zum Sterben«. Eine 85jährige Patientin befindet sich nach einem ausgedehnten Herzinfarkt bei anhaltender Bewusstlosigkeit (Koma) mit vollständigem Verlust der Bewegungs- und Kommunikationsfähigkeit seit Ende 1997 in einem Frankfurter Krankenhaus und wird dort über eine Magensonde ernährt. Eine Besserung des Zustandes ist nicht zu erwarten. Zu einer eigenen freien Willensbestimmung ist sie nicht in der Lage.

Die Tochter der Patientin, die durch das Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden ist, beantragte die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu einem Behandlungsabbruch durch Einstellung der Sonderernährung und wies unter Vorlage mehrerer eidesstattlicher Versicherungen darauf hin, die Mutter habe früher geäßert, kein langes Sterben ertragen zu wollen.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Frankfurt hatten es abgelehnt, die Genehmigung für den äztlicherseits empfohlenden Abbruch der Sonderernährung zu erteilen, weil § 1904 BGB nicht analog auf eine gezielte Herbeiführung des Todes angewendet werden könne. Dies habe der Gesetzgeber zu regeln.

Die Richter des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main änderten die Entscheidungen der Vorinstanzen ab und vertraten die Auffassung, es liege eine Gesetzeslücke vor. Der Gesetzgeber habe das Betreuungsrecht unter Wahrung der größtmöglichen Autonomie der Betroffenen regeln wollen. Eine Analogie sei möglich, zumal der geregelte Tatbestand der Risikooperation und der nicht geregelte Tatbestand eines Behandlungsabbruches bei wertendem Denken nicht absolut ungleich seien. Wenn schon eine Risikooperation vorher genehmigt werden müsse, bedürfe ein Behandlungsabbruch erst recht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Hinter der Ansicht, dass in der Rechtsordnung ein »Richter über Leben und Tod« nicht vorgesehen sei und sich dies aus rechtsethischen und -historischen Gründen verbiete, sei der Gedanke an das Euthanasieprogramm der Nationasozialisten verborgen, das das Ziel Vernichtung »lebensunwerten« Lebens gehabt habe. Demgegenüber stehe hier aber ein vom tatsächlich geäßerten oder wenigstens mutmaßlichen Willen des Betroffenen getragener Behandlungsabbruch. Die richterliche Genehmigung sollte gerade einem Missbrauch entgegenwirken. Es gehe bei der Entscheidung nicht um lediglich passive Sterbehilfe, sondern um den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme und damit um »Hilfe zum Sterben«. Dabei sei das Selbstbestimmungsrecht des Patienten grundsätzlich anzuerkennen. An die Annahme eines erkläten oder mutmaßlichen Willens seien erhöhte Anforderungen zu stellen, weil der Gefahr entgegengewirkt werden müsse, dass Arzt, Angehörige oder der Betreuer nach eigenen Vorstellungen das für sinnlos gehaltene Leben des Betroffenen beenden wollten. Es gelte, den Konflikt zwischen dem hohen Anspruch an die Achtung des Lebens und den ebenfalls hohen Anspruch auf Achtung der Selbstbestimmung der Person und ihrer Würde zu lösen. Es komme daher entscheidend auf die Feststellung einer mutmaßlichen Einwilligung des Betroffenen an, an die strenge Anforderungen zu stellen seien. In diesem Zusammenhang dürfte Patiententestamenten künftig ein Bedeutungszuwachs zukommen.

Bei nicht aufkläbarer mutmaßlicher Einwilligung sei dem Lebensschutz der Vorrang einzuräumen.

Der Senat hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur weiteren Aufkläung des mutmaßlichen Willens der Patientin an das Amtsgericht zurück.

Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben.

Beschluss vom 5.7.1998 – 20 W 224/98