Übersicht über das »›White Paper‹ über den Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde im Bereich Psychiatrie, insbesondere psychiatrischer Einrichtungen«

Straßburg, 3. Jänner 2000

(cdbi/cdbi-ph/doc/dirjur/2000.2 white paper)

EUROPARAT

DIR/JUR(2000)2

"WHITE PAPER" über den Schutz der Menschenrechte und der Würde von Menschen, die an einer Geistes-Störung leiden, insbesondere jener, welche als unfreiwillige Patienten in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht sind

Das gegenständliche "White Paper", das von einem Arbeitskreis des Steering Committee on Bioethics (CDBI) des Europarates verfasst worden ist, wird aus Gründen der öffentlichen Konsultation in der Absicht veröffentlicht, Richtlinien festzulegen, welche in einer neuen Rechtsurkunde des Europarates zu inkludieren sind.

Das CDBI hat die Veröffentlichung des gegenständlichen Dokumentes genehmigt, dessen Inhalt in diesem Stadium nur das Ergebnis der Arbeitsgruppe von Experten darstellt. Die darin enthaltenen Auffassung müssen daher nicht notwendigerweise die endgültige Position des CDBI, des Ministerkomitees des Europarates oder seiner Mitgliedsstaaten widerspiegeln.

Einleitung

Das Ministerkomitee des Europarates hat am 22. Februar 1983 die Empfehlung Nr. R (83)2 an die Mitgliedsstaaten über den rechtlichen Schutz von Personen, die an einer Geistesstörung leiden und als unfreiwillige Patienten angehalten werden, angenommen (siehe Anhang 2) [Der Anhang 2 wird nur für Informationszwecke und nicht für Konsultationszwecke angeschlossen.]

Am 12. April 1994 hat die parlamentarische Versammlung des Europarates die Empfehlung 1235 (1994) über Psychiatrie und Menschenrechte angenommen, worin sie das Ministerkomitee einlädt, eine neue Empfehlung anzunehmen, die sich auf den Regeln gründet, welche im genannten Text aufscheinen (siehe Anhang 3). [Der Anhang 3 wird nur für Informationszwecke und nicht für Konsultationszwecke angeschlossen.]

Dieser Empfehlung der parlamentarischen Versammlung folgend hat das Ministerkomitee den Arbeitskreis über Psychiatrie und Menschenrechte (CDBI-PH) geschaffen, der eine untergeordnete Einrichtung des Steering Committee on Bioethics (CDBI) ist.

Die Aufgabenstellung für den Arbeitskreis über Psychiatrie und Menschenrechte (CDBI-PH) lautet wie folgt: "Im Auftrag des Steering Committee on Bioethics (CDBI) sowie im Lichte der Empfehlung Nr. R 3) 2 über den rechtlichen Schutz von Personen, die an einer Geistesstörung leiden und als unfreiwillige Patienten angehalten werden, und der Empfehlung 1235 (1994) der parlamentarischen Versammlung über Psychiatrie und Menschenrechte die Ausarbeitung on Richtlinien, welche in einer neuen Rechtsurkunde des Europarates zu inkludieren sind. Diese Richtlinien sollten zum Ziel haben, den Schutz der Menschenrechte und der Würde von Menschen, die an einer Geistesstörung leiden, insbesondere jener, welche als unfreiwillige Patienten in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht sind, sicherzustellen, und zwar einschließlich ihrer Rechte auf eine angemessene Behandlung."

Während seiner Tätigkeit hat der CDBI-PH stets das Erfordernis vor Augen gehabt, die Menschenrechte der in psychiatrischen Anstalten angehaltenen Personen zu schützen, welche in der Vergangenheit häufig verletzt worden sind; in diesem Zusammenhang hat der CDBI-PH unter anderem ordnungsgemäß die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte berücksichtigt, die wie folgt lauten: "Jedermann, dem seine Freiheit durch Haft oder Festnahme entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtsmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird."

Bei seinen Erwägungen im Hinblick auf den Punkt der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung hat der CDBI-PH auch hervorgehoben, dass irrelevant dessen, welche unabhängigen Einrichtungen diese Einschränkung der Freiheit überwachen, diese Einrichtungen die Therapeuten und Fachleute, die in einem direkten Kontakt mit den unter einer Geistesstörung leidenden Personen stehen, von ihren ethischen und gesetzmäßigen Erwägungen nicht entlassen können, welche die ständigen Begleiter bei ihrer Arbeit sein müssen. Es ist die Pflicht aller Psychiater, welche für die hauptsächlichen Entscheidungen hinsichtlich der Zukunft ihrer Patienten verantwortlich sind, ihre Auffassung ständig durch den Dialog und die Transparenz betreffend die gewonnene Meinung gegenüber ihren Berufskollegen, ihren Patienten und der gesamten Gemeinschaft zu vertreten.

Der CDBI-PH hat von der wertvollen Erfahrung des Europäischen Komitees für die Verhinderung der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ICPT) profitiert. Insbesondere hat er einen Gedankenaustausch mit dem Ersten Vizepräsidenten und mit einem Experten des CPT abgehalten. Weiters ist der Teil III des achten allgemeinen Berichtes über die Tätigkeit des CPT im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1997 I Dokument CPT/Inf I98) 12) der unfreiwilligen Anhaltung in psychiatrischen Einrichtungen gewidmet.

Das gegenständliche "White Paper" wird aus Gründen der öffentlichen Konsultation in der Absicht veröffentlicht, Richtlinien festzulegen, welche in einer neuen Rechtsurkunde des Europarates zu inkludieren sind.

Das CDBI hat die Veröffentlichung des gegenständlichen Dokumentes genehmigt, dessen Inhalt in diesem Stadium nur das Ergebnis der Arbeitsgruppe von Experten darstellt. Die darin enthaltene Auffassungen müssen daher nicht notwendigerweise die endgültige Position des CDBI, des Ministerkomitees des Europarates oder seiner Mitgliedsstaaten widerspiegeln.

Der Europarat wird direkt repräsentative Organisationen auf Europäischer Ebene betreffend das gegenständliche Dokument konsultieren. Die staatlichen Behörden werden ihrerseits Konsultationen auf nationaler Ebene organisieren.

In beiden Fällen müssen Kommentare von diesen Konsultationen das Sekretariat des Europarates in englischer oder französischer Sprache spätestens Ende Oktober 2000 erreichen.


Die Behandlung des Problems könnte hinsichtlich der folgenden Punkte gegliedert werden:

  1. – Der Anwendungsbereich der neuen Rechtsurkunde.

  2. – Die Kategorien, welche den Begriff der Geistesstörung umfassen.

  3. – Die Kriterien für die unfreiwillige Anhaltung in einer psychiatrischen Anstalt und für die unfreiwillige Behandlung.

  4. – Das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung für die unfreiwillige Anhaltung und die unfreiwillige Behandlung.

  5. – Das Verfahren für die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung in Notfällen.

  6. – Unfreiwillige Behandlung – spezifische Erwägungen.

  7. – Spezialbehandlungen.

  8. – Die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung von Minderjährigen.

  9. – Die Einbeziehung der Polizei, der Gerichte und des Gefängnissystems bei der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung.

  10. – Untersuchung von Personen, die an einer Geistesstörung leiden und als unfreiwillige Patienten in einer psychiatrischen Anstalt angehalten werden.

  11. – Die Menschenrechte von Personen, die an einer Geistesstörung leiden, insbesondere jene, welche als unfreiwillige Patienten angehalten werden.

  12. – Die Diskriminierung von Personen, die an einer Geistesstörung leiden.

  13. – Die Beendigung der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung.

  14. – Die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung.

  15. – Die Schaffung und Überwachung von Qualitäts-Standards bei der Durchführung der Gesetze im Bereich der geistigen Gesundheit.

  1. – Der Anwendungsbereich der neuen Rechtsurkunde

    Es wird vorgeschlagen, dass

    1. – sie sowohl die unfreiwillige Anhaltung als auch die unfreiwillige Behandlung umfassen soll, und zwar unabhängig davon, ob die letztgenannte im Zusammenhang mit der unfreiwilligen Anhaltung stattfindet oder nicht.

    2. – die unfreiwillige Behandlung nur aus therapeutischen Gründen stattfinden soll;

    3. – unbeschadet anderslautender Erklärungen die neue Rechtsurkunde auf die unfreiwillige Anhaltung und die unfreiwillige Behandlung auf Grund von Entscheidungen sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen Anwendung finden soll.

    4. Sind diese Vorschläge annehmbar und angebracht?


  2. – Die Kategorien, welche den Begriff der Geistesstörung umfassen

    1. – Im Verlauf seiner Arbeit hat der Arbeitskreis bemerkt, dass die Definitionen für die Geistesstörung, welche von der Weltgesundheitsorganisation und der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung vorgeschlagen werden, keine genauen Grenzen festlegen. Es wurde daher die Meinung vertreten, dass Geistesstörungen nicht mit absoluter Genauigkeit klassifiziert werden können, und dass der Begriff "Geistesstörung" Geisteskrankheit, geistige Behinderung und Störungen in der Persönlichkeit umfassen könnte (was die geistige Behinderung betrifft, wurde angemerkt, dass in einigen Ländern der Begriff "Lernunfähigkeit" verwendet wird).

    2. – Im Hinblick auf die Störungen in der Persönlichkeit wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Winterwep-Fall erwogen, das wie folgt lautet: "..... Artikel 5.1.- Die Anhaltung einer Person nur deshalb, weil ihre Ansichten oder ihre Verhaltensweisen von den in einer bestimmten Gesellschaft vorherrschenden Normen abweichen, kann in klarer Weise nicht als erlaubt angesehen werden."

    3. – Dennoch wurde angeregt, dass die unfreiwillige, Anhaltung oder Behandlung nur im Hinblick auf gewisse Arten der Geistesstörung angebracht sein sollte, zum Beispiel für einige Leute, die an Psychosen oder schweren Neurosen leiden, bestimmte Typen der Störungen in der Persönlichkeit sowie bei signifikanten geistigen Behinderungen. Personen mit einer geistigen Behinderung zeigen manchmal ein Verhalten, das in schwerwiegender Weise aggressiv und/oder unverantwortlich ist. Ein solches Verhalten kann oder kann nicht mit einer Geisteskrankheit verbunden sein. In einer Situation, wo die geistige Behinderung mit einer Geisteskrankheit verbunden ist, erfordert die Bewältigung der Situation fallweise die Anwendung der Gesetze für die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung. Der Begriff "signifikante geistige Behinderung" ist als eine Beschreibung dieser Störung verwendet worden.

    4. – Die unfreiwillige Anhaltung sollte unter keinen Umständen für politische Ziele angewendet werden (in dieser Hinsicht kann insbesondere auf die Empfehlung Nr. R (83) 2 des Ministerkomitees an die Mitgliedsstaaten über den rechtlichen Schutz von Personen, die an einer Geistesstörung leiden und als unfreiwillige Patienten angehalten werden, Bezug genommen werden, welche besagt, dass "die Schwierigkeit bei der Anpassung an moralische, soziale, politische oder andere Werte für sich allein nicht als Geistesstörung angesehen werden sollte".

    5. Gibt es Kategorien, die für die Zwecke der Gesetzgebung im Bereich der geistigen Gesundheit in den Begriff der "Geistesstörung" eingeschlossen oder davon ausgenommen werden sollen?

    6. – Ein alternativer Vorschlag für die Verwendung der Geistesstörung ist die Verwendung des Begriffes der geistigen Unfähigkeit, wobei die Entscheidungen auf der Fähigkeit des Betroffenen, die von Ärzten oder anderen Fachleuten zu beurteilen ist, beruhen, ob die Art der Behandlung oder Einweisung verstanden wird, ob die Vorteile einer solchen Maßnahme abgewogen werden kann und ob eine Wahl getroffen und diese Wahl mitgeteilt werden kann.

    7. Sollte der Begriff der geistigen Unfähigkeit für die Zwecke der Gesetzgebung im Bereich der geistigen Gesundheit weiterentwickelt werden?


  3. – Die Kriterien für die unfreiwillige Anhalten in einer psychiatrischen Anstalt und für die unfreiwillige Behandlung

    Der Arbeitskreis hat erwogen, dass die Entziehung der Freiheit als ein Ergebnis der unfreiwilligen Anhaltung oder die Durchführung einer unfreiwilligen Behandlung immer von einem Verfahren zum Schutz der Rechte der betroffenen Person begleitet werden muss.

    Er fügte hinzu, dass eine Unterscheidung zwischen dem Rechtsgrund für die unfreiwillige Anhaltung und dem Rechtsgrund für die unfreiwillige Behandlung getroffen werden muss. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die unfreiwillige Anhaltung als solche nicht bedeutet, dass der Patient in jedem Fall gegen seinen/ihren Willen behandelt werden kann, und es bedeutet auch nicht, dass die unfreiwillige Behandlung unausweichlich die unfreiwillige Anhaltung erfordert.

    Ist die Unterscheidung zwischen der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung gerechtfertigt und bedeutungsvoll?

    Es scheint angebracht, die Auffassung aufrecht zu halten, dass selbst dann, wenn der Patient unfreiwillig eingeliefert wurde, die Vermutung der Zuständigkeit zur Entscheidung über seine/ihre eigene Behandlung überwiegt, es sei denn, dass die Unfähigkeit, über seine/ihre eigene Behandlung zu entscheiden, eine der rechtlichen Gründe für die Anhaltung war.

    Es sollte einer Reihe von Kriterien gerecht werden, bevor die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung stattfindet:

    1. – Die Existenz einer Geistesstörung muss erkannt oder die Beurteilung abgegeben worden sein, welche für die Feststellung notwendig ist, ob eine Geistesstörung gegenwärtig vorliegt.

      Sollten die Gründe für die Festnahme zwecks Untersuchung beim Fehlen von ausdrücklichen Anzeichen einer Geistesstörung definiert werden? Wenn ja, auf welche Weise?

    2. – Die Geistesstörung muss mit sich bringen

      1. a.- eine ernste Gefahr für die betroffene Person (einschließlich für seine/ihre Gesundheit) und/oder

      2. a.- eine ernste Gefahr für andere Personen (vorausgesetzt, dass die Anhaltung oder die Behandlung oder beides in allen Fällen für die betroffene Person wahrscheinlich vorteilhaft ist).

      Sollten Vorschläge für die Festlegung und Definition des erforderlichen Grades der Gefährlichkeit in der Gesetzgebung inkludiert werden? Ist der Begriff des "Risikos" jenem der "Gefahr" vorzuziehen?

    3. – Dass die betroffene Person zur Zustimmung fähig ist und der Anhaltung oder Behandlung nicht zustimmt (die Person ist zur Zustimmung fähig, doch weigert sie sich explizit oder reagiert nicht), oder dass die Person zur Zustimmung nicht fähig ist und die Anhaltung oder Behandlung verweigert (es wurde hervorgehoben, dass die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung insbesondere in gewissen Fällen angewendet werden könnte, in denen – zum Beispiel – die betroffene Person mit der Maßnahme nicht anhaltend einverstanden ist und deshalb seine /ihre Absicht im Hinblick auf die Anhaltung oder Behandlung häufig ändern könnte).

    4. – Die mangelnde Verfügbarkeit von Maßnahmen, mit denen dem Patienten die angebrachte Pflege auch auf weniger restriktive Weise als der unfreiwilligen Anhaltung gegeben werden kann. In diesem Zusammenhang sind Alternativen zur Anhaltung erwähnt worden, welche den sofortigen Zugang zu den verschiedenen Formen der offenen Pflege (z.B. Tages-Hospitalisierung, tägliche Unterstützung durch eine Krankenschwester zu Hause, effektive psychosoziale Behandlungen, Fürsorge-Unterstützung) umfassen. Die Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Alternativen zur Anhaltung so weit wie möglich verfügbar zu machen.

    5. In Anbetracht der schwerwiegenden Art dieser Gesetze sollte die Gesetzgebung bestimmte Alternativen anführen, welche stets zur Verfügung stehen sollten? Wenn ja, welche?

      Sollte die Entziehung der Freiheit im strafrechtlichen Bereich auf andere / zusätzliche Kriterien als jene gestützt werden, die oben unter a.- d. beschrieben sind?

  4. – Das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung für die unfreiwillige Anhaltung und die unfreiwillige Behandlung

    1. – Das unten beschriebene Verfahren betrifft andere Umstände als Notfälle. Das Verfahren in Notfällen wird unter der nächsten Überschrift behandelt.

    2. – Im Verlauf seiner Tätigkeit hat der Arbeitskreis die Ansicht ausgedrückt, dass es erforderlich war, dass

      der Patient von einem Psychiater oder einem Arzt untersucht wird, welcher über Erfahrung und Kompetenz verfügt, insbesondere im Hinblick auf die Risiko-Beurteilung, sodass eine Entscheidung über die unfreiwillige Anhaltung oder die Verlängerung der unfreiwilligen Anhaltung oder eine Entscheidung über die unfreiwillige Behandlung oder deren Verlängerung zu treffen ist;

      die Bestätigung der Entscheidung betreffend die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung von einer relevant unabhängigen Behörde gefasst wird, welche ihre Entscheidung au gültige und zuverlässige Standards des medizinischen Sachverständigengutachten gründen soll.

    3. – Der Arbeitskreis hat lange den Begriff der "relevant unabhängigen Behörde" erörtert. Insbesondere hat er die Empfehlung 1235 (1994) der parlamentarischen Versammlung über Psychiatrie und Menschenrechte erwogen, welche befürwortet, dass die Entscheidung über die Anhaltung von einem Richter gefasst wird. Er wurde auch darüber informiert, dass in mehreren Mitgliedsstaaten diese Entscheidung von Gremien getroffen werden kann, die nicht Gerichte sind. Er wies darauf hin, dass das Fallrecht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte niemals gefordert hat, dass die anfängliche Entscheidung über die Anhaltung von einem Gericht oder einem gerichtsähnlichen Gremium gefasst werden muss. Nach der Auffassung des Arbeitskreises war die relevante Frage die Unabhängigkeit des Gremiums oder der Behörde, welche die Entscheidung über die Anhaltung trifft, wobei diese Unabhängigkeit durch den Umstand verifiziert werden könnte, dass es eine andere Behörde war als jene, welche die Maßnahme vorgeschlagen hat, sowie durch den Umstand, dass die Entscheidung eine souveräne Entscheidung war, nicht beeinflusst von Weisungen aus irgendeiner Quelle. Es wurde daher bemerkt, dass in einigen Ländern die relevante Behörde eine Arzt sein kann, der in einer psychiatrischen Anstalt für eine solche Entscheidung ermächtigt wurde, und welcher – zum Beispiel – im Verhältnis zu jenem Arzt, der die Anhaltemaßnahme vorschlug, unabhängig sein sollte – in anderen Ländern kann es ein Sozialarbeiter oder Manager des Krankenhauses sein, der an der Seite des Arztes bei der Untersuchung des Patienten für die Zwecke der unfreiwilligen Anhaltung tätig wird. Weiters sollte eine derartige Behörde sicherstellen, dass die Aspekte der sozialen Fürsorge ordnungsgemäß Berücksichtigung finden.

    4. Was sollten die Charakteristika des "relevant unabhängigen Gremiums" sein? Wer könnte vernünftigerweise dieser Rolle entsprechen und wer nicht?

    5. – Auf der Grundlage insbesondere des Artikels 5, Absatz 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention und des damit im Zusammenhang stehenden Fallrechtes haben die Experten erwogen, dass die Entscheidung über die unfreiwillige Anhaltung rasch und ordnungsgemäß dokumentiert sein sollte, wobei die Dauer einer solchen Anhaltung auszusprechen ist. Sie haben weiters erwogen, dass der Patient prompt, ordnungsgemäß und geeignet über die Gründe für die Anhaltung informiert werden sollte. Schließlich sollte der Patient im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeit haben, seine Ansichten und Meinungen über die Anhaltung zu äußern, und das sollte vom relevanten unabhängigen Gremium beachtet werden.

    6. – Bei der Prüfung dieser Frage hat der Arbeitskreis seine Meinung geäußert, dass die Familie und andere, dem Patienten nahe stehenden Personen bei der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung konsultiert werden sollten, und waren damit einverstanden, dass diese Konsultation nur mit der Zustimmung des Patienten stattfinden sollte es sei denn, dass weitere Umstände der öffentlichen Sicherheit vorhanden sind, was bedeutet, dass die Familienmitglieder und andere, dem Patienten nahe stehende Personen ohne dessen Zustimmung konsultiert werden können. Weiters sollten die Informationen an die Familienmitglieder und die anderen, dem Patienten nahe stehenden Personen über die Gründe für die Anordnung der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung rasch und in einer geeigneten Weise derart erteilt werden, dass die Familie und die anderen, nahe stehenden Personen diese auch verstehen können. Dem Arbeitskreis ist es allerdings bewusst, dass die Interessen der Familienmitglieder in bestimmten Fällen nicht jene des Patienten sein könnten.

    7. Sollen die Familienmitglieder immer über die Anhaltung des Patienten oder die unfreiwillige Behandlung des Patienten konsultiert werden? Sollen andere Personen, die dem Patienten nahe stehen, den Vorzug gegenüber den Familienmitgliedern in allen Fällen haben?

    8. – Schließlich hat er erwogen, dass im Falle einer unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung einer Person, die an eines Geistesstörung leidet und einen vom Patienten namhaft gemachten gesetzlichen Vertreter hat, dieser Vertreter informiert und konsultiert werden sollte, wobei dies dahin zu verstehen ist, dass es am Patienten oder seiner/ihrer nahen Familie oder Freunden liegt, die Existenz eines solchen Vertreters der relevanten Behörde mitzuteilen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Unterstützung durch einen gesetzlichen Vertreter nicht zwingend sein soll, jedoch ausgenommen in jenen Fällen, in denen die bester Interessen der betroffenen Person dies erfordern (zum Beispiel in Fällen, wo die Person an einer derart schweren Geistesstörung leidet, dass sie einen Sachwalter benötigt).


  5. – Das Verfahren für die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung in Notfällen

    1. – Es wäre weder vernünftig noch ratsam, immer auf die Entscheidung über die Anhaltung oder Betreuung durch die relevant unabhängige Behörde zu warten, und zwar unter anderem wegen der unmittelbaren Gefahr für die betroffene Person und/oder andere in einer Situation des Notfalls – d.h. einer Situation, in welcher eine unmittelbare Gefahr für die betroffene Person und/oder andere besteht und wo das Gutachten eines Psychiaters nicht sofort eingeholt werden kann. Der Arbeitskreis hat daher erwogen, dass in einer Notsituation die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung ohne der relevant unabhängigen Behörde welche zur Entscheidung berufen wäre, stattfinden kann, jedoch auf der Grundlage einer stichhaltigen und zuverlässigen ärztlichen Beurteilung infolge einer Untersuchung des Patienten im Hinblick auf die Anhaltung und Behandlung. Der Arbeitskreis hat dennoch hervorgehoben, dass das Verfahren im Notfall nicht mit dem Ziel angewendet werden sollte, die Anwendung des normalen Verfahrens zu vermeiden.

    2. – Unter diesen Umständen sollte die relevant unabhängige Behörde eine dokumentierte und formelle – Entscheidung über die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung so rasch wie möglich auf der Basis eines stichhaltigen und zuverlässigen psychiatrischen Gutachtens nach Einholung einer Äußerung durch die betroffene Person fassen. Es scheint auch ratsam zu erwägen, dass bei dieser Entscheidung die relevant unabhängige Behörde die anderen, von der Gemeinschaft angebotenen Möglichkeiten (Tages-Hospitalisierung, effektive psychosoziale Behandlung, Fürsorge-Unterstützung, etc.) beachten und jede Änderung im Gesundheitszustand des Patienten nach der Anhaltung berücksichtigen sollte.

    3. – Bei der Annahme dieser Auffassung haben sich die Experten insbesondere auf das Fallrecht der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützt, welches keine vorhergehende Entscheidung der relevant unabhängigen Behörde in einer Notsituation verlangt. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 5. November 1981 im Fall X gegen das Vereinigte Königreich besagt insbesondere folgendes: "..... das Winterwerp-Urteil ausdrücklich 'Notfälle' als Grund für eine Ausnahme vom Prinzip dargelegt, wonach der betroffenen Person die Freiheit nur dann entzogen werden soll, wenn sie in zuverlässiger Weise gezeigt hat, dass sie 'geistesgestört' ist ...."
      Gibt es andere Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Notsituationen?


  6. – Unfreiwillige Behandlung – spezifische Erwägungen

    1. – Der Arbeitskreis hat als ein grundlegendes Prinzip angenommen, dass die Behandlung in allen Fällen zum Wohle des Patienten erfolgen muss. Die Behandlung sollte stets als Antwort auf ein festgestelltes klinisches Symptom angewendet werden, ein therapeutisches Ziel haben und voraussichtlich einen reellen klinischen Vorteil bewirken können. und nicht nur einen Effekt auf die administrative, kriminelle, familiäre oder andere Situation des Patienten haben (obgleich erwogen wurde, dass es wichtig ist, die soziale Situation der betroffenen Person zu berücksichtigen, ist hervorgehoben worden, dass die letztere nicht die erste Priorität begründet. Die Behandlung sollte daher kein anderes Ziel haben als die Behandlung des Symptoms. Sie muss eher einem medizinischen Erfordernis als einem sozialen, familiären oder wirtschaftlichen Bedürfnis gerecht werden. Ferner wurde hervorgehoben, dass die Betonung eher auf das therapeutische Vorhaben als auf den vordringlichen Beweis für die Wirksamkeit der Behandlung gelegt werden sollte).

    2. – Weiters soll bei einer Person die unfreiwillig angehalten wird, seine/ihre Fähigkeit zur Zustimmung für jede Form und für den Verlauf der ins Auge gefassten Behandlung verifiziert werden.

    3. – Der Vertreter einer Person sollte konsultiert werden, wenn er /sie aber die Zustimmung für eine Behandlung der betroffenen Person verweigert, sollte es möglich ein, sich an ein Gericht oder ein gerichtsähnliches Gremium zu wenden, welches die Befugnis hat, die Entscheidung des Vertreters zu bestätigen oder abzuändern.

    4. – Der Arbeitskreis hat auch die Meinung vertreten, dass eine schriftliche Aufzeichnung der unfreiwilligen Behandlung – falls möglich – in Konsultation mit dem Patienten, oder seinem/ihrem Vertreter erstellt und – wenn es keinen Vertreter gibt – an eine unabhängige Behörde zur Entscheidung übermittelt werden soll. Die Aufzeichnung sollte regelmäßig überprüft werden und jederzeit einer Modifizierung in Konsultation mit dem Patienten, seinem/ihrem Vertreter oder einer unabhängigen Behörde – wie es zutreffend ist – offen stehen. Sollte der Patient einer solchen – Aufzeichnung nicht zustimmen, sollte er/sie die Möglichkeit zur Erhebung eines Rechtsmittels an ein Gericht oder an ein gerichtsähnliches Gremium haben.

    5. – Schließlich soll ein schriftlicher Bericht über den Verlauf jeder unfreiwilligen Behandlung verfasst werden, ohne dass dieses Verfahren zu viel an Bürokratie mit sich bringt, und die Behandlung sollte stets dem Patienten angepasst werden. Insbesondere sollte die unfreiwillige Behandlung in einem Verhältnis zum Gesundheitszustand des Patienten stehen und – wo dies angebracht ist – die Behandlung im Einverständnis mit dem Patienten so rasch wie möglich durchgeführt werden. Es wurde erwogen, dass nur offiziell anerkannte pharmazeutische Produkte unfreiwillig verwendet werden sollten und dass in Anbetracht der extensiven und häufig exzessiven Verwendung von Medikamenten Nebenwirkungen und Dosierungsvorschriften sorgfältig zu überwachen sind, sodass solche Dosen so rasch wie möglich reduziert werden können, wenn dies therapeutisch angebracht ist. Ferner sollte die Bedeutung auch der Gruppentherapie, Psychotherapie, Musiktherapie, dem Theater, Sportaktivitäten, etc. sowie Möglichkeiten der täglichen körperlichen Betätigung gewidmet werden. Schließlich wurde auch die Erziehung als eine wichtige Komponente der täglichen Lebensaktivitäten beurteilt.

    6. – Falls in einer Notsituation die geeignete Zustimmung nicht erlangt werden kann, hat der Arbeitskreis auf der Grundlage der relevanten Bestimmungen der Konvention über Menschenrechte und Biomedizin die Auffassung vertreten, dass jede erforderliche medizinische Intervention sofort durchgeführt werden sollte.

    7. – Es wer nützlich, dass die Adressaten des gegenständlichen Dokumentes jene Maßnahmen aufzeigen, die ihrer Ansicht nach beim Konzept der unfreiwilligen Behandlung nicht angewendet werden sollten.


  7. – Spezialbehandlungen

    1. – Diese Behandlungen sind kontroversiell geblieben. Obgleich in diesem Punkt bereits eine Reihe von provisorischen Schlussfolgerungen erzielt wurden, möchte der Arbeitskreis die Auffassung der Adressaten des gegenständlichen Dokumentes in dieser Hinsicht erfahren.

    2. – Untersuchungen bezüglich der elektrokonvulsiven Therapie haben zum Beispiel gezeigt, dass sie bei depressiven Erkrankungen wirksam ist. Die elektrokonvulsive Therapie wird nunmehr in Verbindung mit anästhetischen und muskelentspannenden Maßnahmen angewendet. Die Verwendung einer nicht modifizierten elektrokonvulsiven Therapie sollte strikt verboten sein. In Fällen von schweren depressiven Erkrankungen könnte die Notbehandlung ohne der Zustimmung oder – seltener – entgegen der Zustimmung des Patienten wegen der Schwere der Krankheit und mangels effektiver Alternativen berechtigt sein. Eine elektrokonvulsive Therapie sollte unter Umständen verabreicht werden, in denen die Würde des Patienten stets respektiert wird.

    3. – Die Wirksamkeit der Psychochirurgie ist aber durch geeignet kontrollierte Untersuchungen nicht festgestellt worden. Wo Staaten die Verwendung sanktionieren, sollte daher die Zustimmung des Patienten eine absolute Vorbedingung für die Anwendung sein. Ferner sollte die Entscheidung für die Anwendung der Psychochirurgie in jedem Fall von einem Komitee bestätigt werden, das nicht ausschließlich aus psychiatrischen Experten zusammengesetzt ist. Der Arbeitskreis hat erwogen, dass die Gesetzgeber in jedem Mitgliedsstaat besondere Protokolle für die Anwendung der Psychochirurgie schaffen sollten. Insoweit es keinen klaren Beweis für die Wirksamkeit der Psychochirurgie gibt, sollten Länder, in denen die Verwendung noch erlaubt ist, ein System einführen, mit welchem eine vollständige Information über alle durchgeführten Operationen aufgezeichnet wird. Es wurde auch daran gedacht, dass es eine Wachsamkeit gegenüber der Verwendung von Hormon-Implantaten zur Veränderung des Geschlechtstriebes geben sollte.

    4. – Schließlich konnten keine Umstände für möglich gehalten werden, in denen die Psychochirurgie für Geistesstörungen eine nützliche Wirkung für Minderjährige haben könnten.


  8. – Die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung von Minderjährigen

    1. – Im Verlauf seiner Diskussion ist der Arbeitskreis zur Auffassung gelangt, dass Schutzmaßnahmen für Minderjährige strenger als jene für Erwachsene sein sollten. Die Bedingungen und Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung von Erwachsenen sollten auch auf Minderjährige im selben Ausmaß als Minimum angewendet werden.

    2. – Minderjährige sind nicht fähig, ihre eigenen Interessen zu verteidigen, sodass in aller, Fällen die Beigabe eines Vertreters ab Beginn des Verfahrens erfolgen sollte. Eine solche Vertretung muss nicht notwendigerweise durch einen Rechtsanwalt erfolgen, sondern kann zum Beispiel auch von einem Familienmitglied durchgeführt werden vorausgesetzt, dass kein Interessenkonflikt mit dem Minderjährigen besteht – oder von einem Sozialarbeiter.

    3. – Auf der Grundlage der Bestimmungen der Konvention über Menschenrechte und Biomedizin gelangte der Arbeitskreis hinsichtlich der Zustimmung von Minderjährigen zur Behandlung auch zur Ansicht, dass die Meinung des Minderjährigen als ein ansteigend bestimmender Faktor im Verhältnis zu seinem oder ihren Alter und Reifegrad berücksichtigt werden sollte.

    4. – Was im einzelnen die Lebensverhältnisse von Minderjährigen betrifft, die einer unfreiwilligen Anhaltung unterliegen, ist erwogen worden, dass sie in Räumlichkeiten behandelt werden und sich dort aufhalten sollen, die von jenen für Erwachsene verschieden sind, falls dies nicht gegen die Interessen des betroffenen Minderjährigen verstößt. Das betrifft – zum Beispiel – einige Ausnahmefälle, in denen es für den "älteren Minderjährigen" im besten Interesse ist, dass er in Räumlichkeiten für Erwachsene und nahe seinem Wohnsitz – und somit im Kontakt mit seiner Familie – untergebracht wird und nicht in einer pädiatrischen Einheit, die von seinem Wohnsitz weit entfernt liegt. Ferner gelangte der Arbeitskreis zu der Auffassung, dass die vorzubereitende, neue Rechtsurkunde festlegen sollte, dass jeder Minderjährige, welcher an einer Geistesstörung leidet und sich als unfreiwilliger Patient in einer psychiatrischen Anstalt befindet, das Recht auf eine öffentliche Erziehung haben sollte. Insbesondere sollte jeder Minderjährige individuell beurteilt werden und – falls dies möglich ist – ein individualisiertes Erziehungs- oder Ausbildungsprogramm erhalten, wobei dies dahingehend zu verstehen ist, dass der Unterricht von den relevanten Erziehungsanstalten in Konsultation mit dem Management der psychiatrischen Anstalt erfolgen soll. Die Wiedereingliederung von Minderjährigen in das allgemeine Schulsystem sollte erfolgen, sobald sie angebracht erscheint.

    5. Gibt es andere Fragen oder Kommentare im Hinblick auf die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung von Minderjährigen


  9. – Die Einbeziehung der Polizei, der Gerichte und des Gefängnissystems bei der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung

    1. – Im Verlauf seiner Tätigkeit hat es der Arbeitskreis als notwendig befunden, in der vorzubereitenden Rechtsurkunde eine Reihe von Bestimmungen zu inkludieren, welche mehr spezifisch der Frage der Einbeziehung der Polizei, der Gerichte, und des Gefängnissystems bei der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung gewidmet sind. Während der Diskussion über dieses Thema wurde den Ansichten eine besondere Bedeutung beigemessen, die vom Europäischen Komitee zur Verhinderung der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) ausgedrückt werden, welches – durch die Europäische Konvention zur Verhinderung der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung aus dem Jahre 1987 autorisiert – zahlreiche Besuche in Orten unternimmt, wo Personen ihre Freiheit entzogen wird, insbesondere in Gefängnissen und psychiatrischen Anstalten der Vertragsstaaten der Konvention.

    2. Polizei

    3. – Der Arbeitskreis hat die Ansicht vertreten, dass die Polizei der Garant für den Respekt der Sicherheit der Person und für die öffentliche Ordnung ist. Sie sollte die – Befugnis haben, in Situationen zu intervenieren, wo das Verhalten einer Person mit einer Geistesstörung oder einer Person, die im begründeten Verdacht einer Geistesstörung steht, eine ernste Gefahr für sich selbst oder andere nach dem staatlichen Recht darstellt. Die Intervention kann die Festnahme oder die Einlieferung in eine Anstalt umfassen.

    4. – Er hat weiters erwogen, dass die Polizei die Interventionen mit anderen Einrichtungen – medizinischen oder sozialen – in öffentlichen oder privaten Bereichen mit Respekt vor der Würde der betroffenen Person koordinieren muss. Das sollte so weit wie möglich mit der Kooperation und der Zustimmung der betroffenen Person erfolgen. Wo eine Festnahme erforderlich ist, muss sie von der Polizei mit Respekt vor der Würde der betroffenen Person vorgenommen werden. Die Beamten, welche die Festnahme durchführen, sollten die Verletzbarkeit von Personen welche an einer Geistesstörung leiden, während der polizeilichen Ermittlungen und der Festnahme in der Polizeistation beachten. Wenn sich eine Festnahme ereignet hat, muss eine medizinische Untersuchung prompt am Ort des Ereignisses, in einem Krankenhaus oder in der Polizeistation – was angebracht ist – erfolgen. Die medizinische Untersuchung muss festlegen, ob die Person eine psychiatrische Pflege benötigt; wenn dies der Fall ist, muss eine medizinische und psychiatrische Beurteilung durchgeführt werden. Der Arzt soll feststellen, ob die Person in der Polizeistation sicher ist und ob er/sie die Betreuung durch einen psychiatrischen Spezialisten benötigt. Wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Sache rasch zu behandeln. Diese medizinische Untersuchung soll die Beurteilung umfassen, ob die betroffene Person fähig ist, auf die während der Ermittlungen gestellten Fragen zu antworten, und zwar im Einklang mit Artikel 5 der Menschenrechtskonvention, insbesondere Absatz 2, wonach jeder Festgenommene rasch in einer Sprache, die er versteht, über die Gründe für eine Verhaftung und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen informiert werden muss.

    5. – Der CDBI-PH war weiters der Ansicht, dass die Polizei im Rahmen ihres allgemeinen Auftrages, das heißt als Garant für den Respekt vor der Sicherheit der Person und für die öffentliche Ordnung, ersucht werden kann, bei der Einlieferung von Patienten zur unfreiwilligen Anhaltung in einem Krankenhaus oder in andere Pflege-Anstalten sowie bei deren Abholung Unterstützung zu leisten.

    6. – Schließlich hat er erwogen, dass die Mitglieder der Polizei eine geeignete Ausbildung hinsichtlich der Beurteilung und Handhabung von Situationen, in denen Leute mit einer Geistesstörung beteiligt sind, erhalten sollten. Eine solche Ausbildung sollte in Konsultation mit den örtlichen Gesundheitsdiensten zur Verfügung gestellt werden und die grundlegende Unterweisung für das Erkennen und die Behandlung von Leuten umfassen, welche im Verdacht stehen, eine Geistesstörung im Hinblick auf die relevante Gesetzeslage zu haben.

    7. Gerichte und Gefängnisse

    8. – Der CDBI-PH hat die Meinung vertreten, dass die Kriterien nach den Strafrecht denselben Kriterien folgen sollten, die im Zivilrecht angewendet werden, jedoch mit den folgenden Ausnahmen:

      • Die Zustimmung zur Anhaltung oder Behandlung kann von der betroffenen Person gegeben werden, doch kann das Gericht dennoch die Anhaltung oder Behandlung anordnen.

      • Der für die Pflege der Person verantwortliche Psychiater und/oder die unabhängige Behörde können Restriktionen für das Ende der Anhaltung oder Betreuung verfügt, was derart zu verstehen ist, dass – wie im Zivilverfahren – das Ende der Anhaltung oder Behandlung dann eintritt, wenn die Kriterien dafür nicht mehr zutreffen. Weiters kann die Person die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Anhaltung oder Behandlung verlangen, und es sollte eine ex-officio Überprüfung stattfinden, wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird.

    9. – Der Arbeitskreis war auch der Auffassung, dass Gerichte oder gerichtsähnliche Gremien die Möglichkeit haben sollten, eine Person zur Anhaltung (an einem medizinisch geeigneten Ort) und/oder Behandlung zu verurteilen und diese Maßnahme mit oder ohne Bedingungen auf der Grundlage von Sachverständigengutachten aufzuheben.

    10. – Der CDBI-PH hat erwogen, dass die Gerichte bei der Verurteilung den Umstand berücksichtigen sollten, dass Leute mit einer Geistesstörung an einem medizinisch geeigneten Ort behandelt werden sollen. Ferner sollte der Transfer zwischen Gefängnis und Krankenhaus stattfinden, wenn er für die Beurteilung und/oder Behandlung erforderlich ist.

    11. – Es wurde auch angemerkt, dass Leute mit einer Geistesstörung in der Gemeinschaft, in normalen Gefängniseinrichtungen oder in psychiatrische Anstalten – und zwar sowohl in zivilen als auch in sicheren – behandelt werden können (außerhalb des Gefängnisses oder in spezialisierten Gefängniseinrichtungen gemäß der Empfehlung Nr. R (98) 7 des Ministerkomitees an die Mitgliedsstaaten betreffend die ethischen und organisatorischen Aspekte der Gesundheitspflege im Gefängnis/Absatz 55 des entsprechenden Anhanges1. Die Indikationen für die Behandlung in den verschiedenen Einrichtungen hängen von der Schwere der Geistesstörung und der Behandelbarkeit ab. Der Missbrauch von Substanzen (Alkohol und/oder Drogen1 oder Persönlichkeitsstörungen können als in jeder der oben genannten Einrichtungen behandelbar angesehen werden, doch hängt das von Sachverständigengutachten nach der Untersuchung der betroffenen Person ab. Ein Häftling (oder sein/ihr gesetzlicher Vertreter) welcher der Meinung ist, dass seine Behandlung im Gefängnis in Ansehung seines/ihres – Zustandes unangebracht ist, oder welcher der Meinung ist, dass sein/ihr Zustand mit dem Umfeld des Gefängnisses unvereinbar sei, sollte die Möglichkeit haben, das Gutachten eines Sachverständigen über seinen Zustand zu begehren. Wenn sein/ihr Transfer abgelehnt wird, sollte ein wirksames Rechtsmittelsystem zur Verfügung gestellt werden.

    12. – Was die Gesundheitseinrichtungen in den Haftanstalten betrifft, hat der Arbeitskreis, erwogen, dass die ärztliche Vertraulichkeit garantiert und mit derselben Härte wie in der Bevölkerung als Ganzes respektiert werden soll. Er hat auch die Meinung vertreten, dass Gefängnisse nicht befugt sein sollten, Leute aufzunehmen, die gemäß den Gesetzen über die geistige Gesundheit unfreiwillig angehalten oder behandelt werden, mit der Ausnahme, wo besonders dafür bestimmte Spitalseinrichtungen vorhanden sind. Wenn solche Einheiten innerhalb eines Gefängnisses existieren, sollte das staatliche Überwachungsgremium für ihre Registrierung und Überwachung verantwortlich sein. Derartige Einrichtungen sollten in separaten Gebäuden der Haftanstalt untergebracht sein und nicht der Leitung der Gefängnisbehörde unterstehen.

    13. – Schließlich hat der CDBI-PH die Auffassung vertreten, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen sollen, dass ausreichende Bestimmungen für eine Reihe von Spitalseinrichtungen mit einem geeigneten Sicherheits-Niveau und forensisch-psychiatrischen Diensten auf einer Gemeinschaftsbasis geschaffen werden. In dieser Hinsicht wurde hervorgehoben, dass viele Länder Leute mit Geistesstörungen haben, die in Gefängnissen angehalten werden, obwohl eine Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich wäre. Die unterlassene Überstellung kann im Mangel der Identifizierung innerhalb der Gefängnispopulation bestehen, aber auch darin, dass nur unzureichende oder ungeeignete Sicherheits- Krankenhäuser vorhanden sind oder darin, dass sich die örtlichen Dienste für die geistige Gesundheit einer Aufnahme widersetzen. Der Arbeitskreis hat daher die Meinung vertreten, dass die Mitgliedsstaaten Mechanismen schaffen sollten, um diese Verstöße gegen die Menschenrechte des Einzelnen zu überwinden.

    14. Gibt es besondere Erwägungen, welche der Arbeitskreis im Hinblick auf die Art machen sollte, in welcher die Polizei, die Gerichte und die Gefängnisse Leute mit einer Geistesstörung behandeln?


  10. – Untersuchung von Personen, die an einer Geistesstörung leiden und als unfreiwillige Patienten in einer psychiatrischen Anstalt angehalten werden.

    Der Arbeitskreis über biomedizinische Untersuchung des Steering Committee on Bioethics bereitet derzeit den Entwurf eines Protokolls zur Konvention über Menschenrechte und Biomedizin zum Thema biomedizinische Untersuchung vor und erwägt unter anderem den Gegenstand der Untersuchung von Personen, die ihrer Freiheit entzogen sind. Der Arbeitskreis über Psychiatrie und Menschenrechte soll der Tätigkeit dieses Arbeitskreises folgen und den Text des Entwurfes im Hinblick auf die Untersuchung von Personen, die ihrer Freiheit entzogen sind, überprüfen.

  11. – Die Menschenrechte von Personen, die an einer Geistesstörung leiden, insbesondere jene, welche als unfreiwillige Patienten angehalten werden

    1. – Der Arbeitskreis ist zur Ansicht gelangt, dass jede Person, die an einer Geistesstörung leidet, jene zivilen und politischen Rechte behalten sollte, für die er/sie die Fähigkeit hat, Entscheidungen zu treffen; weiters haben die Experten erwogen, dass dann, wenn der Patient keine Fähigkeit zum Treffen von Entscheidungen hat, angemessene Maßnahmen erfolgen sollten, damit seine/ihre Angelegenheiten in seinem/ihren besten Interesse verwaltet werden. Ferner soll jede Person, die an einer Geistesstörung leidet, im möglichen Ausmaß das Recht haben, in der Gemeinschaft zu leben und zu arbeiten (insbesondere sollte die betroffene Person nicht automatisch das Recht verlieren, zu wählen oder ein Testament zu errichten, und er oder sie sollten – wenn immer das möglich ist – befähigt werden, rechtswirksame Geschäfte des täglichen Lebens abzuschließen).

    2. Gibt es andere Erwägungen, die im Hinblick auf die zivilen und politischen Rechte von Leuten gemacht werden sollten, die an einer Geistesstörung leiden?

    3. – Die Umwelt- und Lebensverhältnisse einer Person, die an einer Geistesstörung leidet, in Einrichtungen für die geistige Gesundheit sollten – unter Bedachtnahme seines oder ihres Gesundheitszustandes und im Einklang mit der nationalen Gesetzeslage – so nahe wie möglich zum normalen Leben von Personen mit einem annähernd gleichen Alter und einer annähernd gleichen Kultur sein, und insbesondere sollten Maßnahmen für die berufliche Rehabilitation gesetzt werden, um die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu fördern. Eine Reihe von Faktoren ist hervorgehoben worden, welche ein positives, therapeutisches Umfeld für Personen, die unfreiwillig in einer psychiatrischen Anstalt angehalten werden, schaffen, wie etwa – zum Beispiel – ausreichender Lebensraum für Patienten sowie eine angemessene Beleuchtung, Beheizung und Belüftung, die Verfügung über Nachtkästchen und Kleiderschränke, die – Individualisierung der Kleidung sowie die Vermeidung der Verwendung von großen Schlafsälen, die den Patienten die – gesamte Privatsphäre entziehen.

    4. – Der Arbeitskreis hat auch erwogen, dass er oder sie in eine weniger restriktive Pflegeanstalt überstellt werden sollte, sobald es der Gesundheitszustand des Patienten erlaubt.

    5. – Ferner sollte die Behandlung und Pflege des Patienten auf ein individuell vorgeschriebenes Schema gegründet sein, das mit dem Patienten erörtert wurde, regelmäßig überprüft, im Falle der Notwendigkeit geändert und von einem angemessen qualifizierten Personal vermittelt wird (in dieser Hinsicht wurde daran gedacht, dass die Qualifikationen des Personals in berufsmäßigen Gremien zu registrieren sind, wobei das Personal selbst an Programmen teilnehmen soll, welche eine fortlaufende berufliche Weiterentwicklung vermitteln). Ausgenommen in Ausnahmesituationen, d.h. im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder wie im Interesse der ärztlichen Untersuchung vereinbart, (siehe den obigen Abschnitt 10) sollten Informationen über die Gesundheit des Patienten, einschließlich der medizinischen Daten, vertraulich bleiben (in diesem Zusammenhang wurde auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welcher den Respekt für das Privatleben der Leute umfasst, auf Artikel 10 der Europäischen Konvention über Menschenrechte und Biomedizin, die besagt, dass "jeder das Recht auf Respektierung des Privatlebens hinsichtlich der Information seines oder ihres Gesundheitszustandes hat", sowie auf den Anhang zur Empfehlung No. R (97) 5 des Ministerkomitee an die Mitgliedsstaaten über den Schutz von medizinischen Daten, insbesondere auf die Prinzipien 3 und 7, hingewiesen). Es wurde auch erwogen, dass selbst bei Respektierung der oben genannten Instrumente eine relevante medizinische Information über die Gesundheit des Patienten, einschließlich der medizinischen Daten, an den Arzt oder an geeignete Gesundheits- oder Sozialarbeitern übermittelt werden kann, welche sie verlangen können.

    6. – Der Arbeitskreis hat auch das Thema der Mittel eines physischen Zwanges und der Isolierung überprüft. Er hat erwogen, dass die Anwendung von kurzen Zeiträumen eines physischen Zwanges und einer Isolierung im richtigen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen und Risiken stehen sollte. Eine umfassende Ausbildung in den Techniken des physischen Zwanges sollte dem Personal vermittelt werden. In diesem Zusammenhang wurde hervorgehoben, dass die Antwort auf ein gewalttätiges Verhalten des Patienten abgestuft werden soll, das heißt, dass das Personal anfänglich versuchen sollte, – verbal zu antworten; danach – nur im erforderlichen Ausmaß – mit Mitteln des manuellen Zwanges; und nur an letzter Stelle durch einen mechanischen Zwang. Es wurde auch hervorgehoben, dass der physische Zwang immer innerhalb des Rahmens der Behandlung angewendet werden muss. Mit anderen Worten – wenn er verwendet wird, so sollte der physische Zwang als Teil der Behandlung gesehen werden.

    7. – Weiters wurde die Meinung vertreten, dass Isolierung und Zwang mit mechanischen oder anderen Mitteln für einen längeren Zeitraum nur in Ausnahmefällen und dort, wo keine anderen Maßnahmen zur Bewältigung der Situation vorhanden sind, erfolgen sollen; derartige Mittel sollten nur über ausdrücklichen Anordnung durch einen Arzt oder unter der Aufsicht eines Arztes oder im Wege der sofortigen Mitteilung an einen Arzt zwecks Genehmigung angewendet werden; die Gründe und Dauer dieser Maßnahmen sollte in einem besonderen Register im Personalakt des Patienten eingetragen werden.

    8. Welche Sicherheitsmaßnahmen sollten vorgesehen werden, um den Zwang und die Isolierung von Patienten zu regeln?

    9. – Der Arbeitskreis hat auch die Frage des vorübergehenden und dauernden Eingriffes in die Fortpflanzungsfähigkeit der Personen geprüft und erwogen, dass – sollte dieses Thema in der neuen vorzubereitenden Rechtsurkunde erwähnt werden – es angebracht wäre, dass die Empfehlung vorsieht, dass mit Ausnahme von ganz besonderen Einzelfällen kein dauernder Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit ohne Zustimmung des Einzelnen erfolgen soll. Ferner sollte der dauernde Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit des Einzelnen nur im besten Interesse der betroffenen Person erfolgen, mit anderen Worten, das klinische Ziel eines solchen Eingriffes sollte stets der Schutz der betroffenen Person sein. Es sollte dann sicherlich angebracht sein, darzulegen, dass die reine Tatsache, dass eine Person an einer Geistesstörung leidet, kein ausreichender Grund für einen dauernden Eingriff bei den Fortpflanzungsfähigkeiten dieser Person ist. Wenn ein dauernder Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit von Personen ins Auge gefasst wird, sollte die Sache von einem Gericht oder gerichtsähnlichen Gremium überprüft werden.

    10. Gibt es Ausnahmesituationen, welche den dauernden Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit von Personen erlauben, die an einer Geistesstörung leiden? Wenn ja – was sind diese Situationen? Sollten Ausnahmesituationen, in denen der dauernde Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit als zulässig erachtet wird, spezifiziert werden?

      Welche Sicherheitsmaßnahmen sollten vorhanden sein, um sicherzustellen, dass der dauernde Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit nur unter außergewöhnlichen Umständen stattfindet?

    11. – Der Arbeitskreis hat seine Ansicht ausgedrückt, dass das Recht der Person, welche an einer Geistesstörung leidet und als unfreiwilliger Patient in einer psychiatrischen Einrichtung angehalten wird, auf Korrespondenz mit jeder geeigneten Behörde, seinem oder ihrem Vertreter und seinem oder ihrem Rechtsanwalt nicht beschränkt werden kann. In dieser Hinsicht wurde dargelegt, dass eine Beschränkung der Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt oder der geeigneten Behörde, einschließlich des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder des Europäischen Komitees für die Verhinderung der Folter und anderer unmenschlicher oder herabsetzender Behandlung oder Bestrafung (CPT), niemals erforderlich oder angebracht ist.

    12. – Was das Recht des Patienten auf Kommunikation mit anderen als den oben genannten Personen betrifft, ist erwogen worden, dass es nicht in unvernünftiger Weise beeinträchtigt werden soll. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es sich in gewissen Fällen und im Einklang mit den relevanten Bestimmungen der Hausordnung der betroffenen psychiatrischen Einrichtungen als notwendig erweisen könnte, diese Rechte zu beschränken, wo die Unterlassung einer solchen Maßnahme für die Gesundheit des Patienten oder die zukünftigen Aussichten oder für die Rechte und Freiheiten anderer Personen zum Beispiel wiederholte unangenehme Telefongespräche oder Briefe; Verdacht des Drogenhandels; ein anderes Beispiel könnte sein, wenn jemand mit einer manischen Depression schreibt und beabsichtigt, an seinen Arbeitgeber einen Brief mit seiner Kündigung zu senden nachteilig wären. Es wurde auch hervorgehoben, dass Maßnahmen wie die Durchsuchung der Patienten und ihrer Zimmer, die Durchführung von Urin- Drogentests nach dem Zufallsprinzip und das Abhören von Telefongesprächen des Patienten im Einklang mit der Hausordnung der betroffenen psychiatrischen Einrichtung erfolgen können.

    13. Welche Umstände könnten die Einschränkung des Rechtes auf Kommunikation rechtfertigen? Welche Sicherheitsmaßnahmen sollten existieren, um dieses Recht zu schützen?

    14. – Weiters hat der Arbeitskreis die Meinung vertreten, dass in diesem Bereich besondere Regeln für Personen in unfreiwilliger Anhaltung geschaffen werden könnten, soferne diese Regeln nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikels 8, Absatz 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen, welche das Thema der Respektierung des Privat- und Familienlebens betreffen.

    15. – Im Hinblick auf die Kommunikation von außen wurde betont, dass es keine Störungen zwischen der Außenwelt und der psychiatrischen Einrichtung einerseits und dem Recht auf Erhalt von Informationen von Außen andererseits geben sollte.

    16. – Schließlich hat der Arbeitskreis die Meinung vertreten, dass die Freiheit der Personen, welche an einer Geistesstörung leiden und als unfreiwillige Patienten in einer psychiatrischen Einrichtung angehalten werden, auf Empfang von Besuchen nicht in einer unvernünftigen Weise eingeschränkt werden sollte. Dennoch sollte dem Schutz von verletzbaren Patienten und Minderjährigen, die in einer psychiatrischen Anstalt angehalten werden oder diese besuchen, eine gebührende Beachtung geschenkt werden, die während der Besuche missbraucht werden könnten, und es sollte auch auf beschränkte Besuchsrechte für gewisse Patienten und in gewissen Pflegeanstalten geachtet werden. Es wurde die Meinung vertreten, dass die Freiheit des Patienten auf Kommunikation mit Besuchern im Einklang mit der Hausordnung der betroffenen Anstalt ausgeübt werden sollte, und In dieser Hinsicht sollte keine Unterscheidung zwischen psychiatrischen Einrichtungen und anderen Krankenhäusern gemacht werden.

    17. – Der Arbeitskreis vertrat auch die Ansicht, dass der Schutz der Situation des Patienten gemäß der staatlichen Gesetzeslage der Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollte. In diesem Rahmen wurde hervorgehoben, dass eine Person, die an einer Geistesstörung leidet, seine/ihre zukünftige wirtschaftlich Situation gefährden könnte. Die staatliche Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten sollte daher Maßnahmen zur Verfügung stellen, die das Ziel haben, die wirtschaftliche Situation von Leuten, welche an einer Geistesstörung leiden, zu garantieren und zu unterstützen, zum Beispiel durch eine Sachwalterschaft oder andere geeignete Mittel. Die staatliche Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten sollte auch Maßnahmen zum Schutze der Interessen von Leuten, die an einer Geistesstörung leiden, im Hinblick auf die zukünftige Situation im Bereich der Beschäftigung und des Familienlebens zur Verfügung stellen.


  12. – Die Diskriminierung von Personen, die an einer Geistesstörung leiden

    Bei der Erörterung dieses Problems haben die Experten – ihre Ansicht geäußert, dass die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Leuten, die an einer Geistesstörung leiden, ergreifen sollten, und zwar auch innerhalb der Gesundheitsdienste. Die Mitgliedsstaaten sollten auch das Abhalten von Kampagnen ermuntern, die das Ziel haben, das Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich der Diskriminierung von Personen, die an einer Geistesstörung leiden, zu verstärken. Hier wurde die Bedeutung des Artikels 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Verbot der Diskriminierung) und des Fallrechts des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hervorgehoben. Bestimmte Beispiele sind von den Experten dargelegt worden, insbesondere die unrichtige und diskriminierende Verwendung von Begriffen wie Schizophrenie in den Medien, diskriminierende Praktiken hinsichtlich der Beschäftigung von Patienten oder von ehemaligen Patienten, diskriminierende Praktiken im Hinblick auf Versicherungen, weniger finanzielle und technische Mittel zu Gunsten von psychiatrischen Einrichtungen oder allgemeinen Krankenhäusern, wo Leute behandelt werden, die an einer Geistesstörung leiden, etc. ..... Ferner sollten die Mitgliedsstaaten in einer bestimmteren Weise die Aufmerksamkeit der Regierungen und der relevanten öffentlichen und staatlichen Institutionen auf den Rolle des Staates bei der Förderung der geistigen Gesundheit und der Verbesserung und Aufrechthaltung der Behandlung und der Lebensqualität von Leuten richten, die an einer Geistesstörung leiden.

    Welche konkreten Maßnahmen können von Mitgliedsstaaten zur Verminderung der Diskriminierung erwartet werden?


  13. – Die Beendigung der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung

    1. – Der Arbeitskreis hat die Meinung vertreten, dass die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung beendet werden sollte, wenn die Kriterien für die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung nicht mehr vorhanden sind; der Arzt, die Anstalt und die unabhängige Behörde sollten die Kompetenz haben, die unfreiwillige Anhaltung unter Bedachtnahme auf die im obigen Punkt 3 erwähnten Kriterien zu beenden. Es wurde betont, dass der für die Pflege des Patienten verantwortliche Psychiater die Beurteilung vornehmen soll, ob der Patient noch die Kriterien für die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung erfüllt.

    2. – Was die nachträgliche Pflege derjenigen betrifft, die unfreiwillig einer Anhaltung unterworfen wurden, haben die Experten erwogen, dass geeignete Bestimmungen für eine nachträgliche Pflege von den Mitgliedsstaaten geschaffen werden sollen, wobei die Spitalspflege und die Dienste in der Gemeinschaft zu verbinden sind, um unter anderem sicherzustellen, dass die Beendigung der unfreiwilligen Anhaltung so rasch wie möglich erfolgt und um – insoweit dies angebracht ist – zu vermeiden, dass die betroffene Person neuerlich unfreiwillig unter Anhaltung gestellt wird. Aber er hat seiner Ansicht Ausdruck verliehen, dass der Mangel an solchen Diensten außerhalb der Anstalt für sich allein noch keinen ausreichend Grund für eine Verlängerung der Anhaltung bilden sollte.


  14. – Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung

    1. – Der Arbeitskreis hat erwogen, dass die Patienten die Möglichkeit haben sollten, in angemessenen Zeitabständen. die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung durch ein Gericht oder ein gerichtsähnliches Gremium zu begehren; das Gericht oder das gerichtsähnliche Gremium gemäß den Artikeln 5 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und des dazu ergangenen Fallrechtes des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sollten so rasch wie möglich entscheiden und ein kontradiktorisches Verfahren verwenden; wenn ein Patient die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung nicht beantragt, sollte eine ex-officio-Überprüfung der Rechtmäßigkeit von der unabhängigen Behörde vorzugsweise von einem Gericht oder einem gerichtsähnlichen Gremium in regelmäßigen und angemessenen Zeitabständen erfolgen; ferner soll die Person, welche als ein unfreiwilliger Patient angehalten oder behandelt wird, im Verfahren zufolge des Antrages an ein Gericht oder an ein gerichtsähnliches Gremium entweder persönlich oder – wenn es notwendig ist – durch einen Vertreter gehört werden.

    2. – Die Experten haben ihre Ansicht geäußert, dass Personen, die als unfreiwillige Patienten angehalten oder behandelt werden, das Recht auf einen Rechtsbeistand haben sollten, wenn er/sie nicht vollständig in der Lage ist, für sich selbst zu handeln, wobei er/sie die Initiative für die Beigabe eines Rechtsbeistandes nicht ergreifen muss. Die freie Verfahrenshilfe sollte für die Beigabe des Rechtsbeistandes im Einklang mit dem staatlichen Recht zur Verfügung stehen.

    3. – Die automatische Beigabe eines Rechtsbeistandes in allen Verfahren vor dem Gericht oder dem gerichtsähnlichen Gremium im Zusammenhang mit der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung sollte erwogen werden.

    4. – Es wäre angebracht, wenn die als unfreiwilliger Patient angehaltene oder behandelte Person oder ihr Vertreter Zugang zu allen Materialien vor dem Gericht oder gerichtsähnlichen Gremium hätten und berechtigt wären, die Beweismittel vor dem Gericht oder dem gerichtsähnlichen Gremium anzufechten. Weiters wurde daran gedacht, dass der behandelnde Arzt des Patienten über das Verfahren informiert werden sollte, das vor das Gericht oder das gerichtsähnliche Gremium gebracht wurde, sowie über sein Recht, an diesem teilzunehmen.

    5. – Die gerichtliche Überprüfung durch ein Gericht oder ein gerichtsähnliches Gremium sollte die Rechtmäßigkeit des angewendeten Verfahrens gewährleisten und klären, ob die Kriterien für die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung weiterhin bestehen. Das Gericht oder das gerichtsähnliche Gremium sollte vollständige Kenntnis über die tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten besitzen und in der Lage sein, die Entscheidung, welche durch die relevant unabhängige Behörde getroffen wurde, frei zu überprüfen.

    6. Sind diese Überprüfungs-Einrichtungen angebracht? Sollten Laien berechtigt sein, am Verfahren vor dem Gericht oder dem gerichtsähnlichen Gremium teilzunehmen?

    7. – Ferner soll das Gericht oder das gerichtsähnliche Gremium seine Entscheidung rasch nach dem Zeitpunkt treffen, zu dem der Antrag auf Entlassung oder Beendigung der Behandlung eingebracht wurde und allfällige Verstöße gegen die in Kraft befindliche staatliche Gesetzeslage im Bereich der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung feststellen und diese dem relevanten Gremium übersenden. Es wurde insbesondere hervorgehoben, dass – wenn das relevante Gremium befindet, dass die Anhaltung oder Behandlung in Verletzung der in Kraft befindlichen gesetzlichen Bestimmungen erfolgte – die betroffene Person das Recht auf Schadenersatz haben sollte, wie dies im Artikel 5, Absatz 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt ist, der wie folgt lautet: "Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz."

    8. – Es wurde auch daran gedacht, dass in dem Fall, wo eine Person sowohl der unfreiwilligen Anhaltung als auch der Behandlung unterworfen ist, die Überprüfung der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung zum selben Zeitpunkt stattfinden soll.

    9. – Schließlich hat der Arbeitskreis erörtert, ob ein Rechtsmittel gegen das Gericht oder das gerichtsähnliche Gremium in Erwägung zu ziehen sei.

    10. Sollte ein Rechtsmittelverfahren eingerichtet werden und wenn ja, welche Form sollte es haben?


  15. – Die Schaffung und Überwachung von Qualitäts-Standards bei der Durchführung der Gesetze im Bereich der geistigen Gesundheit

    1. – Im Rahmen der Erörterung dieser Frage hat der Arbeitskreis erwogen, dass die Systeme für die Schaffung und Überwachung von Qualitäts-Standards bei der Durchführung, der Gesetze im Bereich der geistigen Gesundheit folgendes sollten:

      1. – mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet werden, um ihre Aufgaben erfüllen zu können;

      2. – organisatorisch unabhängig vom Management der Dienste für die geistige Gesundheit oder Einrichtungen sein, die überwacht werden;

      3. – unter sich selbst und mit anderen Rechnungsprüfern und Einrichtungen zur Qualitätssicherung koordiniert sein.

      Ferner sollten berufsmäßige Personen, und zwar sowohl Psychiater als auch Nicht-Psychiater, sowie Laien und Benützer in das System zur Schaffung und Überwachung von Qualitäts-Standards bei der Durchführung der Gesetze im Bereich der geistigen Gesundheit eingebunden werden.

    2. – Weiters haben die Experten die Ansicht geäußert, dass Einrichtungen zur Schaffung und Überwachung von Qualitäts-Standards folgendes umfassen sollten:

      1. – sicherstellen, dass Personen mit Geistesstörungen nicht in Einrichtungen angehalten werden, welche nicht von der zuständigen Behörde registriert sind;

      2. – der zuständigen Behörde den Tod von Personen anzeigen, welche der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung unterworfen sind, um sicherzustellen, dass es eine Autorität gibt, die eine Untersuchung über den Tod des Patienten anordnet, und dass eine unabhängige Untersuchung des örtlichen Dienstes für die geistige Gesundheit über den Tod der betroffenen Person stattfindet;

      3. – solche Einrichtungen besuchen und überprüfen, um ihre Verwendbarkeit für die Pflege der Patienten mit einer Geistesstörung jederzeit festzustellen, und zwar ohne Vorankündigung, wo dies erforderlich erscheint;

      4. – die Benützer der Dienste sollten bei der Visitation und Inspektion der örtlichen Dienste für die geistige Gesundheit beigezogen werden, um festzustellen, dass angemessene Alternativen für die Anhaltung in einem Krankenhaus zwecks Pflege der Patienten mit einer Geistesstörung zur Verfügung gestellt werden;

      5. – die Weitergabe von Informationen durch die Manager der Dienste für die geistige Gesundheit oder der Einrichtungen sowie durch das Personal, welche die Personen die den Bestimmungen über die geistige Gesundheit unterworfen wurden, im Schwestern- oder Krankenpflegedienst behandeln, welche angefordert werden, insoweit sie für die Zwecke der Schaffung und Überwachung von Qualitäts-Standards als notwendig erachtet worden sind;

      6. – privat mit Patienten zusammentreffen, welche den Gesetzen über die geistige Gesundheit unterworfen sind, verbunden mit einem jederzeitigen Zugang zum medizinischen und klinischen Akt;

      7. – die von solchen Patienten erhaltenen Beschwerden vertraulich behandeln und sicherstellen, dass örtliche Beschwerdeverfahren eingerichtet sind und die Beschwerden angemessen beantwortet werden;

      8. – die Situation überprüfen, in der Einschränkungen der Kommunikation angeordnet wurden;

      9. – sicherstellen, dass relevante berufliche Verpflichtungen und Standards im Einklang mit Artikel 4 der Konvention über Menschenrechte und Biomedizin und den relevanten Absätzen des erläuternden Berichtes (Artikel 28 bis 32) erfüllt werden;

      10. – sicherstellen, dass die statistische Information über die Gesetze zur geistigen Gesundheit und die Beschwerden verlässlich und systematisch gesammelt wird;

      11. – einen Bericht regelmäßig (in der Regel jährlich an jene – bis zum und einschließlich des Ministers – zur Verfügung stellen, welche für die Pflege der Patienten mit einer Geistesstörung verantwortlich sind, die entscheiden sollen, ob der Bericht veröffentlicht werden soll; für den Fall, dass der Bericht selbst nicht veröffentlicht wird, sollte dennoch eine Information vom leitenden Staatsbeamten über Angelegenheiten wie die geistige Gesundheit der Gesellschaft, Aktivitäten zur Verbesserung der Lebensqualität von Leuten, die an einer Geistesstörung leiden, und den Bedingungen für ihre Behandlung an die Öffentlichkeit erfolgen;

      12. – jene – bis zum und einschließlich des Ministers – die für die Pflege von Patienten mit einer Geistesstörung verantwortlich sind, über die Bedingungen und die geeigneten Einrichtungen für eine solche Pflege unterrichten;

      13. – sicherstellen, dass jene – bis zum und einschließlich des Ministers – welche für die Pflege von Patienten mit einer Geistesstörung verantwortlich sind, die Fragen beantworten, die während der Besuche gestellt wurden, und – in einem späteren Stadium – über Maßnahmen für die Schaffung und Überwachung von Qualitäts-Standards unterrichten und berichten. Die Maßnahmen zur Schaffung und Überwachung der Qualitäts-Standards sollten sicherstellen, dass nachfolgende Aktionen stattfinden.

      Welche Maßnahmen für die Überwachung würden angebracht sein? Sind die vorgeschlagenen Vorkehrungen voraussichtlich für diese Aufgabe wirksam und ausreichend?


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Schlussfolgerung

Der CDBI-PH wird seine Arbeit über das Thema, insbesondere im Lichte der Ansichten, die von den Adressaten des gegenständlichen Dokumentes geäußert werden, fortsetzen. Es ist vorauszusehen, dass er den vorläufigen Entwurf einer Empfehlung dem CDBI im Jahre 2001 vorlegen wird. Der sodann vom CDBI genehmigte Text wird vom CDBI in der Form des Entwurfes einer Empfehlung an das Ministerkomitee des Europarates zur Annahme vorgelegt.


ANHANG 1

GLOSSAR

KONTRADIKTORISCHES VERFAHREN bedeutet, dass niemand verurteilt werden kann, ohne vom einem Gericht angehört oder geladen worden zu sein. Die Bestimmungen des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention könnten in diesem Zusammenhang ab Richtlinien benützt werden.

GERICHT ODER GERICHTSÄHNLICHES GREMIUM (TRIBUNAL): Der Artikel 6 der Menschenrechtskonvention spricht von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf gesetzlicher Grundlage eingerichteten Tribunal". Das "Recht auf ein Gericht" kann derart gesehen werden, dass es drei Elemente hat: Es muss sich um ein "Tribunal" handeln, welches auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet ist und die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllt. Es muss eine ausreichend breite Jurisdiktion haben, um alle Aspekte des Streites oder der Anklage, auf die sich Artikel 6 bezieht, entscheiden zu können. Die betroffene Einzelperson muss Zugang zum Tribunal haben. Gemäß dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird das "Tribunal" durch den Umstand charakterisiert, dass es ein Gremium mit einer richterlichen Funktion ist, welches namentlich bestimmte Angelegenheiten innerhalb seiner Zuständigkeit auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und nach einem Verfahren entscheidet, welches in einer vorgeschriebenen Weise geführt worden ist. Es muss die Befugnis haben, die vor ihm befindliche Angelegenheit bindend zu entscheiden.

GEFÄHRDUNG: Gefährdung kann als die Möglichkeit interpretiert werden, dass ein Schaden entsteht.

UNFREIWILLIGE ANHALTUNG: Unfreiwillige Anhaltung bedeutet die Einweisung und Anhaltung zur Behandlung einer Person, die an einer Geistesstörung leidet, in einem Krankenhaus, in einer anderen medizinischen Einrichtung oder an einem geeigneten Ort. Dabei ist das so zu verstehen, dass die betroffene Person zur Zustimmung fähig ist und der Anhaltung nicht zustimmt oder die betroffene Person zur Zustimmung nicht fähig ist und die Anhaltung verweigert.

UNFREIWILLIGE BEHANDLUNG: Der Begriff umfasst die Behandlung und Pflege einer Person, welche an einer Geistesstörung leidet, und jede Intervention körperlicher, psychologischer oder sozialer Art, die ein therapeutisches Ziel verfolgt, wobei das so zu verstehen ist, dass die betroffene Person zur Zustimmung fähig ist und der Behandlung nicht zustimmt oder die betroffene Person zur Zustimmung fähig ist und die Behandlung verweigert.

ARZT MIT DEM ERFORDERNIS VON ERFAHRUNG UND KOMPETENZ: Ein Arzt, der nicht notwendigerweise ein Psychiater ist, was wohl in Notfällen der Fall sein könnte, welcher aber die ausreichende Erfahrung hat, mit den medizinischen und administrativen Gegebenheit umzugehen, die im Falle der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung entstehen.

GEISTIGE STÖRUNG: Dieser Begriff umfasst Geisteskrankheit, Geistesschwäche ( oder Lernunfähigkeit) und Persönlichkeitsstörungen.

GEISTIGE UNFÄHIGKEIT: Ein Begriff, womit die Entscheidungen auf der Fähigkeit der Einzelpersonen beruhen, die Art der Behandlung oder Einweisung gemäß den Verfügungen des ärztlichen oder übrigen Personals zu verstehen, die Vorteile abzuwägen, darüber die Wahl zu treffen und diese Wahl zum Ausdruck zu bringen.

PSYCHIATER: Arzt mit einer speziellen Expertise bei der Beurteilung, Diagnose und Behandlung der Geistesstörung.

ANGEMESSENE ZEIT: Ob die fragliche Zeit "angemessen" ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei muss der Komplexität des Falles und dem Verhalten des - Beschwerdeführers und der Behörde Rechnung getragen werden.

RELEVANT UNABHÄNGIGE BEHÖRDE: Dieser Begriff umfasst entweder ein Gericht oder ein gerichtsähnliches Gremium oder eine andere unabhängige Behörde. Die Unabhängigkeit der Behörde wird durch den Umstand verifiziert, dass es eine andere Behörde als jene ist, welche die Maßnahme vorschlägt, sowie durch die Tatsache, dass die Entscheidung eine souveräne Entscheidung ist, welche nicht von den Weisungen aus irgendeiner Quelle beeinflusst wird.

BEHANDLUNG: Dieser Begriff umfasst die Behandlung und Pflege einer Person, welche an einer Geistesstörung leidet, und jede Intervention körperlicher, psychologischer und sozialer Art, die ein therapeutisches Ziel verfolgt. werden.

ANHANG 2 und 3 siehe Originaltext in englischer Sprache. (Sollte dieser Link nicht mehr funktionieren: Wir haben leider keinen Einfluß auf den Anbieter des Textes, sollte dieser den Text wieder aus dem Internet nehmen.)

Straßburg, 3. Jänner 2000

(cdbi/cdbi-ph/doc/dirjur/2000.2 white paper)

EUROPARAT

DIR/JUR(2000)2

"WHITE PAPER" über den Schutz der Menschenrechte und der Würde von Menschen, die an einer Geistes-Störung leiden, insbesondere jener, welche als unfreiwillige Patienten in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht sind

Das gegenständliche "White Paper", das von einem Arbeitskreis des Steering Committee on Bioethics (CDBI) des Europarates verfasst worden ist, wird aus Gründen der öffentlichen Konsultation in der Absicht veröffentlicht, Richtlinien festzulegen, welche in einer neuen Rechtsurkunde des Europarates zu inkludieren sind.

Das CDBI hat die Veröffentlichung des gegenständlichen Dokumentes genehmigt, dessen Inhalt in diesem Stadium nur das Ergebnis der Arbeitsgruppe von Experten darstellt. Die darin enthaltenen Auffassung müssen daher nicht notwendigerweise die endgültige Position des CDBI, des Ministerkomitees des Europarates oder seiner Mitgliedsstaaten widerspiegeln.

Einleitung

Das Ministerkomitee des Europarates hat am 22. Februar 1983 die Empfehlung Nr. R (83)2 an die Mitgliedsstaaten über den rechtlichen Schutz von Personen, die an einer Geistesstörung leiden und als unfreiwillige Patienten angehalten werden, angenommen (siehe Anhang 2) [Der Anhang 2 wird nur für Informationszwecke und nicht für Konsultationszwecke angeschlossen.]

Am 12. April 1994 hat die parlamentarische Versammlung des Europarates die Empfehlung 1235 (1994) über Psychiatrie und Menschenrechte angenommen, worin sie das Ministerkomitee einlädt, eine neue Empfehlung anzunehmen, die sich auf den Regeln gründet, welche im genannten Text aufscheinen (siehe Anhang 3). [Der Anhang 3 wird nur für Informationszwecke und nicht für Konsultationszwecke angeschlossen.]

Dieser Empfehlung der parlamentarischen Versammlung folgend hat das Ministerkomitee den Arbeitskreis über Psychiatrie und Menschenrechte (CDBI-PH) geschaffen, der eine untergeordnete Einrichtung des Steering Committee on Bioethics (CDBI) ist.

Die Aufgabenstellung für den Arbeitskreis über Psychiatrie und Menschenrechte (CDBI-PH) lautet wie folgt: "Im Auftrag des Steering Committee on Bioethics (CDBI) sowie im Lichte der Empfehlung Nr. R 3) 2 über den rechtlichen Schutz von Personen, die an einer Geistesstörung leiden und als unfreiwillige Patienten angehalten werden, und der Empfehlung 1235 (1994) der parlamentarischen Versammlung über Psychiatrie und Menschenrechte die Ausarbeitung on Richtlinien, welche in einer neuen Rechtsurkunde des Europarates zu inkludieren sind. Diese Richtlinien sollten zum Ziel haben, den Schutz der Menschenrechte und der Würde von Menschen, die an einer Geistesstörung leiden, insbesondere jener, welche als unfreiwillige Patienten in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht sind, sicherzustellen, und zwar einschließlich ihrer Rechte auf eine angemessene Behandlung."

Während seiner Tätigkeit hat der CDBI-PH stets das Erfordernis vor Augen gehabt, die Menschenrechte der in psychiatrischen Anstalten angehaltenen Personen zu schützen, welche in der Vergangenheit häufig verletzt worden sind; in diesem Zusammenhang hat der CDBI-PH unter anderem ordnungsgemäß die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte berücksichtigt, die wie folgt lauten: "Jedermann, dem seine Freiheit durch Haft oder Festnahme entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtsmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird."

Bei seinen Erwägungen im Hinblick auf den Punkt der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung hat der CDBI-PH auch hervorgehoben, dass irrelevant dessen, welche unabhängigen Einrichtungen diese Einschränkung der Freiheit überwachen, diese Einrichtungen die Therapeuten und Fachleute, die in einem direkten Kontakt mit den unter einer Geistesstörung leidenden Personen stehen, von ihren ethischen und gesetzmäßigen Erwägungen nicht entlassen können, welche die ständigen Begleiter bei ihrer Arbeit sein müssen. Es ist die Pflicht aller Psychiater, welche für die hauptsächlichen Entscheidungen hinsichtlich der Zukunft ihrer Patienten verantwortlich sind, ihre Auffassung ständig durch den Dialog und die Transparenz betreffend die gewonnene Meinung gegenüber ihren Berufskollegen, ihren Patienten und der gesamten Gemeinschaft zu vertreten.

Der CDBI-PH hat von der wertvollen Erfahrung des Europäischen Komitees für die Verhinderung der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ICPT) profitiert. Insbesondere hat er einen Gedankenaustausch mit dem Ersten Vizepräsidenten und mit einem Experten des CPT abgehalten. Weiters ist der Teil III des achten allgemeinen Berichtes über die Tätigkeit des CPT im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1997 I Dokument CPT/Inf I98) 12) der unfreiwilligen Anhaltung in psychiatrischen Einrichtungen gewidmet.

Das gegenständliche "White Paper" wird aus Gründen der öffentlichen Konsultation in der Absicht veröffentlicht, Richtlinien festzulegen, welche in einer neuen Rechtsurkunde des Europarates zu inkludieren sind.

Das CDBI hat die Veröffentlichung des gegenständlichen Dokumentes genehmigt, dessen Inhalt in diesem Stadium nur das Ergebnis der Arbeitsgruppe von Experten darstellt. Die darin enthaltene Auffassungen müssen daher nicht notwendigerweise die endgültige Position des CDBI, des Ministerkomitees des Europarates oder seiner Mitgliedsstaaten widerspiegeln.

Der Europarat wird direkt repräsentative Organisationen auf Europäischer Ebene betreffend das gegenständliche Dokument konsultieren. Die staatlichen Behörden werden ihrerseits Konsultationen auf nationaler Ebene organisieren.

In beiden Fällen müssen Kommentare von diesen Konsultationen das Sekretariat des Europarates in englischer oder französischer Sprache spätestens Ende Oktober 2000 erreichen.


Die Behandlung des Problems könnte hinsichtlich der folgenden Punkte gegliedert werden:

  1. – Der Anwendungsbereich der neuen Rechtsurkunde.

  2. – Die Kategorien, welche den Begriff der Geistesstörung umfassen.

  3. – Die Kriterien für die unfreiwillige Anhaltung in einer psychiatrischen Anstalt und für die unfreiwillige Behandlung.

  4. – Das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung für die unfreiwillige Anhaltung und die unfreiwillige Behandlung.

  5. – Das Verfahren für die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung in Notfällen.

  6. – Unfreiwillige Behandlung – spezifische Erwägungen.

  7. – Spezialbehandlungen.

  8. – Die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung von Minderjährigen.

  9. – Die Einbeziehung der Polizei, der Gerichte und des Gefängnissystems bei der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung.

  10. – Untersuchung von Personen, die an einer Geistesstörung leiden und als unfreiwillige Patienten in einer psychiatrischen Anstalt angehalten werden.

  11. – Die Menschenrechte von Personen, die an einer Geistesstörung leiden, insbesondere jene, welche als unfreiwillige Patienten angehalten werden.

  12. – Die Diskriminierung von Personen, die an einer Geistesstörung leiden.

  13. – Die Beendigung der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung.

  14. – Die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung.

  15. – Die Schaffung und Überwachung von Qualitäts-Standards bei der Durchführung der Gesetze im Bereich der geistigen Gesundheit.

  1. – Der Anwendungsbereich der neuen Rechtsurkunde

    Es wird vorgeschlagen, dass

    1. – sie sowohl die unfreiwillige Anhaltung als auch die unfreiwillige Behandlung umfassen soll, und zwar unabhängig davon, ob die letztgenannte im Zusammenhang mit der unfreiwilligen Anhaltung stattfindet oder nicht.

    2. – die unfreiwillige Behandlung nur aus therapeutischen Gründen stattfinden soll;

    3. – unbeschadet anderslautender Erklärungen die neue Rechtsurkunde auf die unfreiwillige Anhaltung und die unfreiwillige Behandlung auf Grund von Entscheidungen sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen Anwendung finden soll.

    4. Sind diese Vorschläge annehmbar und angebracht?


  2. – Die Kategorien, welche den Begriff der Geistesstörung umfassen

    1. – Im Verlauf seiner Arbeit hat der Arbeitskreis bemerkt, dass die Definitionen für die Geistesstörung, welche von der Weltgesundheitsorganisation und der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung vorgeschlagen werden, keine genauen Grenzen festlegen. Es wurde daher die Meinung vertreten, dass Geistesstörungen nicht mit absoluter Genauigkeit klassifiziert werden können, und dass der Begriff "Geistesstörung" Geisteskrankheit, geistige Behinderung und Störungen in der Persönlichkeit umfassen könnte (was die geistige Behinderung betrifft, wurde angemerkt, dass in einigen Ländern der Begriff "Lernunfähigkeit" verwendet wird).

    2. – Im Hinblick auf die Störungen in der Persönlichkeit wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Winterwep-Fall erwogen, das wie folgt lautet: "..... Artikel 5.1.- Die Anhaltung einer Person nur deshalb, weil ihre Ansichten oder ihre Verhaltensweisen von den in einer bestimmten Gesellschaft vorherrschenden Normen abweichen, kann in klarer Weise nicht als erlaubt angesehen werden."

    3. – Dennoch wurde angeregt, dass die unfreiwillige, Anhaltung oder Behandlung nur im Hinblick auf gewisse Arten der Geistesstörung angebracht sein sollte, zum Beispiel für einige Leute, die an Psychosen oder schweren Neurosen leiden, bestimmte Typen der Störungen in der Persönlichkeit sowie bei signifikanten geistigen Behinderungen. Personen mit einer geistigen Behinderung zeigen manchmal ein Verhalten, das in schwerwiegender Weise aggressiv und/oder unverantwortlich ist. Ein solches Verhalten kann oder kann nicht mit einer Geisteskrankheit verbunden sein. In einer Situation, wo die geistige Behinderung mit einer Geisteskrankheit verbunden ist, erfordert die Bewältigung der Situation fallweise die Anwendung der Gesetze für die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung. Der Begriff "signifikante geistige Behinderung" ist als eine Beschreibung dieser Störung verwendet worden.

    4. – Die unfreiwillige Anhaltung sollte unter keinen Umständen für politische Ziele angewendet werden (in dieser Hinsicht kann insbesondere auf die Empfehlung Nr. R (83) 2 des Ministerkomitees an die Mitgliedsstaaten über den rechtlichen Schutz von Personen, die an einer Geistesstörung leiden und als unfreiwillige Patienten angehalten werden, Bezug genommen werden, welche besagt, dass "die Schwierigkeit bei der Anpassung an moralische, soziale, politische oder andere Werte für sich allein nicht als Geistesstörung angesehen werden sollte".

    5. Gibt es Kategorien, die für die Zwecke der Gesetzgebung im Bereich der geistigen Gesundheit in den Begriff der "Geistesstörung" eingeschlossen oder davon ausgenommen werden sollen?

    6. – Ein alternativer Vorschlag für die Verwendung der Geistesstörung ist die Verwendung des Begriffes der geistigen Unfähigkeit, wobei die Entscheidungen auf der Fähigkeit des Betroffenen, die von Ärzten oder anderen Fachleuten zu beurteilen ist, beruhen, ob die Art der Behandlung oder Einweisung verstanden wird, ob die Vorteile einer solchen Maßnahme abgewogen werden kann und ob eine Wahl getroffen und diese Wahl mitgeteilt werden kann.

    7. Sollte der Begriff der geistigen Unfähigkeit für die Zwecke der Gesetzgebung im Bereich der geistigen Gesundheit weiterentwickelt werden?


  3. – Die Kriterien für die unfreiwillige Anhalten in einer psychiatrischen Anstalt und für die unfreiwillige Behandlung

    Der Arbeitskreis hat erwogen, dass die Entziehung der Freiheit als ein Ergebnis der unfreiwilligen Anhaltung oder die Durchführung einer unfreiwilligen Behandlung immer von einem Verfahren zum Schutz der Rechte der betroffenen Person begleitet werden muss.

    Er fügte hinzu, dass eine Unterscheidung zwischen dem Rechtsgrund für die unfreiwillige Anhaltung und dem Rechtsgrund für die unfreiwillige Behandlung getroffen werden muss. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die unfreiwillige Anhaltung als solche nicht bedeutet, dass der Patient in jedem Fall gegen seinen/ihren Willen behandelt werden kann, und es bedeutet auch nicht, dass die unfreiwillige Behandlung unausweichlich die unfreiwillige Anhaltung erfordert.

    Ist die Unterscheidung zwischen der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung gerechtfertigt und bedeutungsvoll?

    Es scheint angebracht, die Auffassung aufrecht zu halten, dass selbst dann, wenn der Patient unfreiwillig eingeliefert wurde, die Vermutung der Zuständigkeit zur Entscheidung über seine/ihre eigene Behandlung überwiegt, es sei denn, dass die Unfähigkeit, über seine/ihre eigene Behandlung zu entscheiden, eine der rechtlichen Gründe für die Anhaltung war.

    Es sollte einer Reihe von Kriterien gerecht werden, bevor die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung stattfindet:

    1. – Die Existenz einer Geistesstörung muss erkannt oder die Beurteilung abgegeben worden sein, welche für die Feststellung notwendig ist, ob eine Geistesstörung gegenwärtig vorliegt.

      Sollten die Gründe für die Festnahme zwecks Untersuchung beim Fehlen von ausdrücklichen Anzeichen einer Geistesstörung definiert werden? Wenn ja, auf welche Weise?

    2. – Die Geistesstörung muss mit sich bringen

      1. a.- eine ernste Gefahr für die betroffene Person (einschließlich für seine/ihre Gesundheit) und/oder

      2. a.- eine ernste Gefahr für andere Personen (vorausgesetzt, dass die Anhaltung oder die Behandlung oder beides in allen Fällen für die betroffene Person wahrscheinlich vorteilhaft ist).

      Sollten Vorschläge für die Festlegung und Definition des erforderlichen Grades der Gefährlichkeit in der Gesetzgebung inkludiert werden? Ist der Begriff des "Risikos" jenem der "Gefahr" vorzuziehen?

    3. – Dass die betroffene Person zur Zustimmung fähig ist und der Anhaltung oder Behandlung nicht zustimmt (die Person ist zur Zustimmung fähig, doch weigert sie sich explizit oder reagiert nicht), oder dass die Person zur Zustimmung nicht fähig ist und die Anhaltung oder Behandlung verweigert (es wurde hervorgehoben, dass die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung insbesondere in gewissen Fällen angewendet werden könnte, in denen – zum Beispiel – die betroffene Person mit der Maßnahme nicht anhaltend einverstanden ist und deshalb seine /ihre Absicht im Hinblick auf die Anhaltung oder Behandlung häufig ändern könnte).

    4. – Die mangelnde Verfügbarkeit von Maßnahmen, mit denen dem Patienten die angebrachte Pflege auch auf weniger restriktive Weise als der unfreiwilligen Anhaltung gegeben werden kann. In diesem Zusammenhang sind Alternativen zur Anhaltung erwähnt worden, welche den sofortigen Zugang zu den verschiedenen Formen der offenen Pflege (z.B. Tages-Hospitalisierung, tägliche Unterstützung durch eine Krankenschwester zu Hause, effektive psychosoziale Behandlungen, Fürsorge-Unterstützung) umfassen. Die Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Alternativen zur Anhaltung so weit wie möglich verfügbar zu machen.

    5. In Anbetracht der schwerwiegenden Art dieser Gesetze sollte die Gesetzgebung bestimmte Alternativen anführen, welche stets zur Verfügung stehen sollten? Wenn ja, welche?

      Sollte die Entziehung der Freiheit im strafrechtlichen Bereich auf andere / zusätzliche Kriterien als jene gestützt werden, die oben unter a.- d. beschrieben sind?

  4. – Das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung für die unfreiwillige Anhaltung und die unfreiwillige Behandlung

    1. – Das unten beschriebene Verfahren betrifft andere Umstände als Notfälle. Das Verfahren in Notfällen wird unter der nächsten Überschrift behandelt.

    2. – Im Verlauf seiner Tätigkeit hat der Arbeitskreis die Ansicht ausgedrückt, dass es erforderlich war, dass

      der Patient von einem Psychiater oder einem Arzt untersucht wird, welcher über Erfahrung und Kompetenz verfügt, insbesondere im Hinblick auf die Risiko-Beurteilung, sodass eine Entscheidung über die unfreiwillige Anhaltung oder die Verlängerung der unfreiwilligen Anhaltung oder eine Entscheidung über die unfreiwillige Behandlung oder deren Verlängerung zu treffen ist;

      die Bestätigung der Entscheidung betreffend die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung von einer relevant unabhängigen Behörde gefasst wird, welche ihre Entscheidung au gültige und zuverlässige Standards des medizinischen Sachverständigengutachten gründen soll.

    3. – Der Arbeitskreis hat lange den Begriff der "relevant unabhängigen Behörde" erörtert. Insbesondere hat er die Empfehlung 1235 (1994) der parlamentarischen Versammlung über Psychiatrie und Menschenrechte erwogen, welche befürwortet, dass die Entscheidung über die Anhaltung von einem Richter gefasst wird. Er wurde auch darüber informiert, dass in mehreren Mitgliedsstaaten diese Entscheidung von Gremien getroffen werden kann, die nicht Gerichte sind. Er wies darauf hin, dass das Fallrecht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte niemals gefordert hat, dass die anfängliche Entscheidung über die Anhaltung von einem Gericht oder einem gerichtsähnlichen Gremium gefasst werden muss. Nach der Auffassung des Arbeitskreises war die relevante Frage die Unabhängigkeit des Gremiums oder der Behörde, welche die Entscheidung über die Anhaltung trifft, wobei diese Unabhängigkeit durch den Umstand verifiziert werden könnte, dass es eine andere Behörde war als jene, welche die Maßnahme vorgeschlagen hat, sowie durch den Umstand, dass die Entscheidung eine souveräne Entscheidung war, nicht beeinflusst von Weisungen aus irgendeiner Quelle. Es wurde daher bemerkt, dass in einigen Ländern die relevante Behörde eine Arzt sein kann, der in einer psychiatrischen Anstalt für eine solche Entscheidung ermächtigt wurde, und welcher – zum Beispiel – im Verhältnis zu jenem Arzt, der die Anhaltemaßnahme vorschlug, unabhängig sein sollte – in anderen Ländern kann es ein Sozialarbeiter oder Manager des Krankenhauses sein, der an der Seite des Arztes bei der Untersuchung des Patienten für die Zwecke der unfreiwilligen Anhaltung tätig wird. Weiters sollte eine derartige Behörde sicherstellen, dass die Aspekte der sozialen Fürsorge ordnungsgemäß Berücksichtigung finden.

    4. Was sollten die Charakteristika des "relevant unabhängigen Gremiums" sein? Wer könnte vernünftigerweise dieser Rolle entsprechen und wer nicht?

    5. – Auf der Grundlage insbesondere des Artikels 5, Absatz 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention und des damit im Zusammenhang stehenden Fallrechtes haben die Experten erwogen, dass die Entscheidung über die unfreiwillige Anhaltung rasch und ordnungsgemäß dokumentiert sein sollte, wobei die Dauer einer solchen Anhaltung auszusprechen ist. Sie haben weiters erwogen, dass der Patient prompt, ordnungsgemäß und geeignet über die Gründe für die Anhaltung informiert werden sollte. Schließlich sollte der Patient im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeit haben, seine Ansichten und Meinungen über die Anhaltung zu äußern, und das sollte vom relevanten unabhängigen Gremium beachtet werden.

    6. – Bei der Prüfung dieser Frage hat der Arbeitskreis seine Meinung geäußert, dass die Familie und andere, dem Patienten nahe stehenden Personen bei der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung konsultiert werden sollten, und waren damit einverstanden, dass diese Konsultation nur mit der Zustimmung des Patienten stattfinden sollte es sei denn, dass weitere Umstände der öffentlichen Sicherheit vorhanden sind, was bedeutet, dass die Familienmitglieder und andere, dem Patienten nahe stehende Personen ohne dessen Zustimmung konsultiert werden können. Weiters sollten die Informationen an die Familienmitglieder und die anderen, dem Patienten nahe stehenden Personen über die Gründe für die Anordnung der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung rasch und in einer geeigneten Weise derart erteilt werden, dass die Familie und die anderen, nahe stehenden Personen diese auch verstehen können. Dem Arbeitskreis ist es allerdings bewusst, dass die Interessen der Familienmitglieder in bestimmten Fällen nicht jene des Patienten sein könnten.

    7. Sollen die Familienmitglieder immer über die Anhaltung des Patienten oder die unfreiwillige Behandlung des Patienten konsultiert werden? Sollen andere Personen, die dem Patienten nahe stehen, den Vorzug gegenüber den Familienmitgliedern in allen Fällen haben?

    8. – Schließlich hat er erwogen, dass im Falle einer unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung einer Person, die an eines Geistesstörung leidet und einen vom Patienten namhaft gemachten gesetzlichen Vertreter hat, dieser Vertreter informiert und konsultiert werden sollte, wobei dies dahin zu verstehen ist, dass es am Patienten oder seiner/ihrer nahen Familie oder Freunden liegt, die Existenz eines solchen Vertreters der relevanten Behörde mitzuteilen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Unterstützung durch einen gesetzlichen Vertreter nicht zwingend sein soll, jedoch ausgenommen in jenen Fällen, in denen die bester Interessen der betroffenen Person dies erfordern (zum Beispiel in Fällen, wo die Person an einer derart schweren Geistesstörung leidet, dass sie einen Sachwalter benötigt).


  5. – Das Verfahren für die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung in Notfällen

    1. – Es wäre weder vernünftig noch ratsam, immer auf die Entscheidung über die Anhaltung oder Betreuung durch die relevant unabhängige Behörde zu warten, und zwar unter anderem wegen der unmittelbaren Gefahr für die betroffene Person und/oder andere in einer Situation des Notfalls – d.h. einer Situation, in welcher eine unmittelbare Gefahr für die betroffene Person und/oder andere besteht und wo das Gutachten eines Psychiaters nicht sofort eingeholt werden kann. Der Arbeitskreis hat daher erwogen, dass in einer Notsituation die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung ohne der relevant unabhängigen Behörde welche zur Entscheidung berufen wäre, stattfinden kann, jedoch auf der Grundlage einer stichhaltigen und zuverlässigen ärztlichen Beurteilung infolge einer Untersuchung des Patienten im Hinblick auf die Anhaltung und Behandlung. Der Arbeitskreis hat dennoch hervorgehoben, dass das Verfahren im Notfall nicht mit dem Ziel angewendet werden sollte, die Anwendung des normalen Verfahrens zu vermeiden.

    2. – Unter diesen Umständen sollte die relevant unabhängige Behörde eine dokumentierte und formelle – Entscheidung über die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung so rasch wie möglich auf der Basis eines stichhaltigen und zuverlässigen psychiatrischen Gutachtens nach Einholung einer Äußerung durch die betroffene Person fassen. Es scheint auch ratsam zu erwägen, dass bei dieser Entscheidung die relevant unabhängige Behörde die anderen, von der Gemeinschaft angebotenen Möglichkeiten (Tages-Hospitalisierung, effektive psychosoziale Behandlung, Fürsorge-Unterstützung, etc.) beachten und jede Änderung im Gesundheitszustand des Patienten nach der Anhaltung berücksichtigen sollte.

    3. – Bei der Annahme dieser Auffassung haben sich die Experten insbesondere auf das Fallrecht der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützt, welches keine vorhergehende Entscheidung der relevant unabhängigen Behörde in einer Notsituation verlangt. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 5. November 1981 im Fall X gegen das Vereinigte Königreich besagt insbesondere folgendes: "..... das Winterwerp-Urteil ausdrücklich 'Notfälle' als Grund für eine Ausnahme vom Prinzip dargelegt, wonach der betroffenen Person die Freiheit nur dann entzogen werden soll, wenn sie in zuverlässiger Weise gezeigt hat, dass sie 'geistesgestört' ist ...."
      Gibt es andere Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Notsituationen?


  6. – Unfreiwillige Behandlung – spezifische Erwägungen

    1. – Der Arbeitskreis hat als ein grundlegendes Prinzip angenommen, dass die Behandlung in allen Fällen zum Wohle des Patienten erfolgen muss. Die Behandlung sollte stets als Antwort auf ein festgestelltes klinisches Symptom angewendet werden, ein therapeutisches Ziel haben und voraussichtlich einen reellen klinischen Vorteil bewirken können. und nicht nur einen Effekt auf die administrative, kriminelle, familiäre oder andere Situation des Patienten haben (obgleich erwogen wurde, dass es wichtig ist, die soziale Situation der betroffenen Person zu berücksichtigen, ist hervorgehoben worden, dass die letztere nicht die erste Priorität begründet. Die Behandlung sollte daher kein anderes Ziel haben als die Behandlung des Symptoms. Sie muss eher einem medizinischen Erfordernis als einem sozialen, familiären oder wirtschaftlichen Bedürfnis gerecht werden. Ferner wurde hervorgehoben, dass die Betonung eher auf das therapeutische Vorhaben als auf den vordringlichen Beweis für die Wirksamkeit der Behandlung gelegt werden sollte).

    2. – Weiters soll bei einer Person die unfreiwillig angehalten wird, seine/ihre Fähigkeit zur Zustimmung für jede Form und für den Verlauf der ins Auge gefassten Behandlung verifiziert werden.

    3. – Der Vertreter einer Person sollte konsultiert werden, wenn er /sie aber die Zustimmung für eine Behandlung der betroffenen Person verweigert, sollte es möglich ein, sich an ein Gericht oder ein gerichtsähnliches Gremium zu wenden, welches die Befugnis hat, die Entscheidung des Vertreters zu bestätigen oder abzuändern.

    4. – Der Arbeitskreis hat auch die Meinung vertreten, dass eine schriftliche Aufzeichnung der unfreiwilligen Behandlung – falls möglich – in Konsultation mit dem Patienten, oder seinem/ihrem Vertreter erstellt und – wenn es keinen Vertreter gibt – an eine unabhängige Behörde zur Entscheidung übermittelt werden soll. Die Aufzeichnung sollte regelmäßig überprüft werden und jederzeit einer Modifizierung in Konsultation mit dem Patienten, seinem/ihrem Vertreter oder einer unabhängigen Behörde – wie es zutreffend ist – offen stehen. Sollte der Patient einer solchen – Aufzeichnung nicht zustimmen, sollte er/sie die Möglichkeit zur Erhebung eines Rechtsmittels an ein Gericht oder an ein gerichtsähnliches Gremium haben.

    5. – Schließlich soll ein schriftlicher Bericht über den Verlauf jeder unfreiwilligen Behandlung verfasst werden, ohne dass dieses Verfahren zu viel an Bürokratie mit sich bringt, und die Behandlung sollte stets dem Patienten angepasst werden. Insbesondere sollte die unfreiwillige Behandlung in einem Verhältnis zum Gesundheitszustand des Patienten stehen und – wo dies angebracht ist – die Behandlung im Einverständnis mit dem Patienten so rasch wie möglich durchgeführt werden. Es wurde erwogen, dass nur offiziell anerkannte pharmazeutische Produkte unfreiwillig verwendet werden sollten und dass in Anbetracht der extensiven und häufig exzessiven Verwendung von Medikamenten Nebenwirkungen und Dosierungsvorschriften sorgfältig zu überwachen sind, sodass solche Dosen so rasch wie möglich reduziert werden können, wenn dies therapeutisch angebracht ist. Ferner sollte die Bedeutung auch der Gruppentherapie, Psychotherapie, Musiktherapie, dem Theater, Sportaktivitäten, etc. sowie Möglichkeiten der täglichen körperlichen Betätigung gewidmet werden. Schließlich wurde auch die Erziehung als eine wichtige Komponente der täglichen Lebensaktivitäten beurteilt.

    6. – Falls in einer Notsituation die geeignete Zustimmung nicht erlangt werden kann, hat der Arbeitskreis auf der Grundlage der relevanten Bestimmungen der Konvention über Menschenrechte und Biomedizin die Auffassung vertreten, dass jede erforderliche medizinische Intervention sofort durchgeführt werden sollte.

    7. – Es wer nützlich, dass die Adressaten des gegenständlichen Dokumentes jene Maßnahmen aufzeigen, die ihrer Ansicht nach beim Konzept der unfreiwilligen Behandlung nicht angewendet werden sollten.


  7. – Spezialbehandlungen

    1. – Diese Behandlungen sind kontroversiell geblieben. Obgleich in diesem Punkt bereits eine Reihe von provisorischen Schlussfolgerungen erzielt wurden, möchte der Arbeitskreis die Auffassung der Adressaten des gegenständlichen Dokumentes in dieser Hinsicht erfahren.

    2. – Untersuchungen bezüglich der elektrokonvulsiven Therapie haben zum Beispiel gezeigt, dass sie bei depressiven Erkrankungen wirksam ist. Die elektrokonvulsive Therapie wird nunmehr in Verbindung mit anästhetischen und muskelentspannenden Maßnahmen angewendet. Die Verwendung einer nicht modifizierten elektrokonvulsiven Therapie sollte strikt verboten sein. In Fällen von schweren depressiven Erkrankungen könnte die Notbehandlung ohne der Zustimmung oder – seltener – entgegen der Zustimmung des Patienten wegen der Schwere der Krankheit und mangels effektiver Alternativen berechtigt sein. Eine elektrokonvulsive Therapie sollte unter Umständen verabreicht werden, in denen die Würde des Patienten stets respektiert wird.

    3. – Die Wirksamkeit der Psychochirurgie ist aber durch geeignet kontrollierte Untersuchungen nicht festgestellt worden. Wo Staaten die Verwendung sanktionieren, sollte daher die Zustimmung des Patienten eine absolute Vorbedingung für die Anwendung sein. Ferner sollte die Entscheidung für die Anwendung der Psychochirurgie in jedem Fall von einem Komitee bestätigt werden, das nicht ausschließlich aus psychiatrischen Experten zusammengesetzt ist. Der Arbeitskreis hat erwogen, dass die Gesetzgeber in jedem Mitgliedsstaat besondere Protokolle für die Anwendung der Psychochirurgie schaffen sollten. Insoweit es keinen klaren Beweis für die Wirksamkeit der Psychochirurgie gibt, sollten Länder, in denen die Verwendung noch erlaubt ist, ein System einführen, mit welchem eine vollständige Information über alle durchgeführten Operationen aufgezeichnet wird. Es wurde auch daran gedacht, dass es eine Wachsamkeit gegenüber der Verwendung von Hormon-Implantaten zur Veränderung des Geschlechtstriebes geben sollte.

    4. – Schließlich konnten keine Umstände für möglich gehalten werden, in denen die Psychochirurgie für Geistesstörungen eine nützliche Wirkung für Minderjährige haben könnten.


  8. – Die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung von Minderjährigen

    1. – Im Verlauf seiner Diskussion ist der Arbeitskreis zur Auffassung gelangt, dass Schutzmaßnahmen für Minderjährige strenger als jene für Erwachsene sein sollten. Die Bedingungen und Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung von Erwachsenen sollten auch auf Minderjährige im selben Ausmaß als Minimum angewendet werden.

    2. – Minderjährige sind nicht fähig, ihre eigenen Interessen zu verteidigen, sodass in aller, Fällen die Beigabe eines Vertreters ab Beginn des Verfahrens erfolgen sollte. Eine solche Vertretung muss nicht notwendigerweise durch einen Rechtsanwalt erfolgen, sondern kann zum Beispiel auch von einem Familienmitglied durchgeführt werden vorausgesetzt, dass kein Interessenkonflikt mit dem Minderjährigen besteht – oder von einem Sozialarbeiter.

    3. – Auf der Grundlage der Bestimmungen der Konvention über Menschenrechte und Biomedizin gelangte der Arbeitskreis hinsichtlich der Zustimmung von Minderjährigen zur Behandlung auch zur Ansicht, dass die Meinung des Minderjährigen als ein ansteigend bestimmender Faktor im Verhältnis zu seinem oder ihren Alter und Reifegrad berücksichtigt werden sollte.

    4. – Was im einzelnen die Lebensverhältnisse von Minderjährigen betrifft, die einer unfreiwilligen Anhaltung unterliegen, ist erwogen worden, dass sie in Räumlichkeiten behandelt werden und sich dort aufhalten sollen, die von jenen für Erwachsene verschieden sind, falls dies nicht gegen die Interessen des betroffenen Minderjährigen verstößt. Das betrifft – zum Beispiel – einige Ausnahmefälle, in denen es für den "älteren Minderjährigen" im besten Interesse ist, dass er in Räumlichkeiten für Erwachsene und nahe seinem Wohnsitz – und somit im Kontakt mit seiner Familie – untergebracht wird und nicht in einer pädiatrischen Einheit, die von seinem Wohnsitz weit entfernt liegt. Ferner gelangte der Arbeitskreis zu der Auffassung, dass die vorzubereitende, neue Rechtsurkunde festlegen sollte, dass jeder Minderjährige, welcher an einer Geistesstörung leidet und sich als unfreiwilliger Patient in einer psychiatrischen Anstalt befindet, das Recht auf eine öffentliche Erziehung haben sollte. Insbesondere sollte jeder Minderjährige individuell beurteilt werden und – falls dies möglich ist – ein individualisiertes Erziehungs- oder Ausbildungsprogramm erhalten, wobei dies dahingehend zu verstehen ist, dass der Unterricht von den relevanten Erziehungsanstalten in Konsultation mit dem Management der psychiatrischen Anstalt erfolgen soll. Die Wiedereingliederung von Minderjährigen in das allgemeine Schulsystem sollte erfolgen, sobald sie angebracht erscheint.

    5. Gibt es andere Fragen oder Kommentare im Hinblick auf die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung von Minderjährigen


  9. – Die Einbeziehung der Polizei, der Gerichte und des Gefängnissystems bei der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung

    1. – Im Verlauf seiner Tätigkeit hat es der Arbeitskreis als notwendig befunden, in der vorzubereitenden Rechtsurkunde eine Reihe von Bestimmungen zu inkludieren, welche mehr spezifisch der Frage der Einbeziehung der Polizei, der Gerichte, und des Gefängnissystems bei der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung gewidmet sind. Während der Diskussion über dieses Thema wurde den Ansichten eine besondere Bedeutung beigemessen, die vom Europäischen Komitee zur Verhinderung der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) ausgedrückt werden, welches – durch die Europäische Konvention zur Verhinderung der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung aus dem Jahre 1987 autorisiert – zahlreiche Besuche in Orten unternimmt, wo Personen ihre Freiheit entzogen wird, insbesondere in Gefängnissen und psychiatrischen Anstalten der Vertragsstaaten der Konvention.

    2. Polizei

    3. – Der Arbeitskreis hat die Ansicht vertreten, dass die Polizei der Garant für den Respekt der Sicherheit der Person und für die öffentliche Ordnung ist. Sie sollte die – Befugnis haben, in Situationen zu intervenieren, wo das Verhalten einer Person mit einer Geistesstörung oder einer Person, die im begründeten Verdacht einer Geistesstörung steht, eine ernste Gefahr für sich selbst oder andere nach dem staatlichen Recht darstellt. Die Intervention kann die Festnahme oder die Einlieferung in eine Anstalt umfassen.

    4. – Er hat weiters erwogen, dass die Polizei die Interventionen mit anderen Einrichtungen – medizinischen oder sozialen – in öffentlichen oder privaten Bereichen mit Respekt vor der Würde der betroffenen Person koordinieren muss. Das sollte so weit wie möglich mit der Kooperation und der Zustimmung der betroffenen Person erfolgen. Wo eine Festnahme erforderlich ist, muss sie von der Polizei mit Respekt vor der Würde der betroffenen Person vorgenommen werden. Die Beamten, welche die Festnahme durchführen, sollten die Verletzbarkeit von Personen welche an einer Geistesstörung leiden, während der polizeilichen Ermittlungen und der Festnahme in der Polizeistation beachten. Wenn sich eine Festnahme ereignet hat, muss eine medizinische Untersuchung prompt am Ort des Ereignisses, in einem Krankenhaus oder in der Polizeistation – was angebracht ist – erfolgen. Die medizinische Untersuchung muss festlegen, ob die Person eine psychiatrische Pflege benötigt; wenn dies der Fall ist, muss eine medizinische und psychiatrische Beurteilung durchgeführt werden. Der Arzt soll feststellen, ob die Person in der Polizeistation sicher ist und ob er/sie die Betreuung durch einen psychiatrischen Spezialisten benötigt. Wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Sache rasch zu behandeln. Diese medizinische Untersuchung soll die Beurteilung umfassen, ob die betroffene Person fähig ist, auf die während der Ermittlungen gestellten Fragen zu antworten, und zwar im Einklang mit Artikel 5 der Menschenrechtskonvention, insbesondere Absatz 2, wonach jeder Festgenommene rasch in einer Sprache, die er versteht, über die Gründe für eine Verhaftung und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen informiert werden muss.

    5. – Der CDBI-PH war weiters der Ansicht, dass die Polizei im Rahmen ihres allgemeinen Auftrages, das heißt als Garant für den Respekt vor der Sicherheit der Person und für die öffentliche Ordnung, ersucht werden kann, bei der Einlieferung von Patienten zur unfreiwilligen Anhaltung in einem Krankenhaus oder in andere Pflege-Anstalten sowie bei deren Abholung Unterstützung zu leisten.

    6. – Schließlich hat er erwogen, dass die Mitglieder der Polizei eine geeignete Ausbildung hinsichtlich der Beurteilung und Handhabung von Situationen, in denen Leute mit einer Geistesstörung beteiligt sind, erhalten sollten. Eine solche Ausbildung sollte in Konsultation mit den örtlichen Gesundheitsdiensten zur Verfügung gestellt werden und die grundlegende Unterweisung für das Erkennen und die Behandlung von Leuten umfassen, welche im Verdacht stehen, eine Geistesstörung im Hinblick auf die relevante Gesetzeslage zu haben.

    7. Gerichte und Gefängnisse

    8. – Der CDBI-PH hat die Meinung vertreten, dass die Kriterien nach den Strafrecht denselben Kriterien folgen sollten, die im Zivilrecht angewendet werden, jedoch mit den folgenden Ausnahmen:

      • Die Zustimmung zur Anhaltung oder Behandlung kann von der betroffenen Person gegeben werden, doch kann das Gericht dennoch die Anhaltung oder Behandlung anordnen.

      • Der für die Pflege der Person verantwortliche Psychiater und/oder die unabhängige Behörde können Restriktionen für das Ende der Anhaltung oder Betreuung verfügt, was derart zu verstehen ist, dass – wie im Zivilverfahren – das Ende der Anhaltung oder Behandlung dann eintritt, wenn die Kriterien dafür nicht mehr zutreffen. Weiters kann die Person die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Anhaltung oder Behandlung verlangen, und es sollte eine ex-officio Überprüfung stattfinden, wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird.

    9. – Der Arbeitskreis war auch der Auffassung, dass Gerichte oder gerichtsähnliche Gremien die Möglichkeit haben sollten, eine Person zur Anhaltung (an einem medizinisch geeigneten Ort) und/oder Behandlung zu verurteilen und diese Maßnahme mit oder ohne Bedingungen auf der Grundlage von Sachverständigengutachten aufzuheben.

    10. – Der CDBI-PH hat erwogen, dass die Gerichte bei der Verurteilung den Umstand berücksichtigen sollten, dass Leute mit einer Geistesstörung an einem medizinisch geeigneten Ort behandelt werden sollen. Ferner sollte der Transfer zwischen Gefängnis und Krankenhaus stattfinden, wenn er für die Beurteilung und/oder Behandlung erforderlich ist.

    11. – Es wurde auch angemerkt, dass Leute mit einer Geistesstörung in der Gemeinschaft, in normalen Gefängniseinrichtungen oder in psychiatrische Anstalten – und zwar sowohl in zivilen als auch in sicheren – behandelt werden können (außerhalb des Gefängnisses oder in spezialisierten Gefängniseinrichtungen gemäß der Empfehlung Nr. R (98) 7 des Ministerkomitees an die Mitgliedsstaaten betreffend die ethischen und organisatorischen Aspekte der Gesundheitspflege im Gefängnis/Absatz 55 des entsprechenden Anhanges1. Die Indikationen für die Behandlung in den verschiedenen Einrichtungen hängen von der Schwere der Geistesstörung und der Behandelbarkeit ab. Der Missbrauch von Substanzen (Alkohol und/oder Drogen1 oder Persönlichkeitsstörungen können als in jeder der oben genannten Einrichtungen behandelbar angesehen werden, doch hängt das von Sachverständigengutachten nach der Untersuchung der betroffenen Person ab. Ein Häftling (oder sein/ihr gesetzlicher Vertreter) welcher der Meinung ist, dass seine Behandlung im Gefängnis in Ansehung seines/ihres – Zustandes unangebracht ist, oder welcher der Meinung ist, dass sein/ihr Zustand mit dem Umfeld des Gefängnisses unvereinbar sei, sollte die Möglichkeit haben, das Gutachten eines Sachverständigen über seinen Zustand zu begehren. Wenn sein/ihr Transfer abgelehnt wird, sollte ein wirksames Rechtsmittelsystem zur Verfügung gestellt werden.

    12. – Was die Gesundheitseinrichtungen in den Haftanstalten betrifft, hat der Arbeitskreis, erwogen, dass die ärztliche Vertraulichkeit garantiert und mit derselben Härte wie in der Bevölkerung als Ganzes respektiert werden soll. Er hat auch die Meinung vertreten, dass Gefängnisse nicht befugt sein sollten, Leute aufzunehmen, die gemäß den Gesetzen über die geistige Gesundheit unfreiwillig angehalten oder behandelt werden, mit der Ausnahme, wo besonders dafür bestimmte Spitalseinrichtungen vorhanden sind. Wenn solche Einheiten innerhalb eines Gefängnisses existieren, sollte das staatliche Überwachungsgremium für ihre Registrierung und Überwachung verantwortlich sein. Derartige Einrichtungen sollten in separaten Gebäuden der Haftanstalt untergebracht sein und nicht der Leitung der Gefängnisbehörde unterstehen.

    13. – Schließlich hat der CDBI-PH die Auffassung vertreten, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen sollen, dass ausreichende Bestimmungen für eine Reihe von Spitalseinrichtungen mit einem geeigneten Sicherheits-Niveau und forensisch-psychiatrischen Diensten auf einer Gemeinschaftsbasis geschaffen werden. In dieser Hinsicht wurde hervorgehoben, dass viele Länder Leute mit Geistesstörungen haben, die in Gefängnissen angehalten werden, obwohl eine Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich wäre. Die unterlassene Überstellung kann im Mangel der Identifizierung innerhalb der Gefängnispopulation bestehen, aber auch darin, dass nur unzureichende oder ungeeignete Sicherheits- Krankenhäuser vorhanden sind oder darin, dass sich die örtlichen Dienste für die geistige Gesundheit einer Aufnahme widersetzen. Der Arbeitskreis hat daher die Meinung vertreten, dass die Mitgliedsstaaten Mechanismen schaffen sollten, um diese Verstöße gegen die Menschenrechte des Einzelnen zu überwinden.

    14. Gibt es besondere Erwägungen, welche der Arbeitskreis im Hinblick auf die Art machen sollte, in welcher die Polizei, die Gerichte und die Gefängnisse Leute mit einer Geistesstörung behandeln?


  10. – Untersuchung von Personen, die an einer Geistesstörung leiden und als unfreiwillige Patienten in einer psychiatrischen Anstalt angehalten werden.

    Der Arbeitskreis über biomedizinische Untersuchung des Steering Committee on Bioethics bereitet derzeit den Entwurf eines Protokolls zur Konvention über Menschenrechte und Biomedizin zum Thema biomedizinische Untersuchung vor und erwägt unter anderem den Gegenstand der Untersuchung von Personen, die ihrer Freiheit entzogen sind. Der Arbeitskreis über Psychiatrie und Menschenrechte soll der Tätigkeit dieses Arbeitskreises folgen und den Text des Entwurfes im Hinblick auf die Untersuchung von Personen, die ihrer Freiheit entzogen sind, überprüfen.

  11. – Die Menschenrechte von Personen, die an einer Geistesstörung leiden, insbesondere jene, welche als unfreiwillige Patienten angehalten werden

    1. – Der Arbeitskreis ist zur Ansicht gelangt, dass jede Person, die an einer Geistesstörung leidet, jene zivilen und politischen Rechte behalten sollte, für die er/sie die Fähigkeit hat, Entscheidungen zu treffen; weiters haben die Experten erwogen, dass dann, wenn der Patient keine Fähigkeit zum Treffen von Entscheidungen hat, angemessene Maßnahmen erfolgen sollten, damit seine/ihre Angelegenheiten in seinem/ihren besten Interesse verwaltet werden. Ferner soll jede Person, die an einer Geistesstörung leidet, im möglichen Ausmaß das Recht haben, in der Gemeinschaft zu leben und zu arbeiten (insbesondere sollte die betroffene Person nicht automatisch das Recht verlieren, zu wählen oder ein Testament zu errichten, und er oder sie sollten – wenn immer das möglich ist – befähigt werden, rechtswirksame Geschäfte des täglichen Lebens abzuschließen).

    2. Gibt es andere Erwägungen, die im Hinblick auf die zivilen und politischen Rechte von Leuten gemacht werden sollten, die an einer Geistesstörung leiden?

    3. – Die Umwelt- und Lebensverhältnisse einer Person, die an einer Geistesstörung leidet, in Einrichtungen für die geistige Gesundheit sollten – unter Bedachtnahme seines oder ihres Gesundheitszustandes und im Einklang mit der nationalen Gesetzeslage – so nahe wie möglich zum normalen Leben von Personen mit einem annähernd gleichen Alter und einer annähernd gleichen Kultur sein, und insbesondere sollten Maßnahmen für die berufliche Rehabilitation gesetzt werden, um die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu fördern. Eine Reihe von Faktoren ist hervorgehoben worden, welche ein positives, therapeutisches Umfeld für Personen, die unfreiwillig in einer psychiatrischen Anstalt angehalten werden, schaffen, wie etwa – zum Beispiel – ausreichender Lebensraum für Patienten sowie eine angemessene Beleuchtung, Beheizung und Belüftung, die Verfügung über Nachtkästchen und Kleiderschränke, die – Individualisierung der Kleidung sowie die Vermeidung der Verwendung von großen Schlafsälen, die den Patienten die – gesamte Privatsphäre entziehen.

    4. – Der Arbeitskreis hat auch erwogen, dass er oder sie in eine weniger restriktive Pflegeanstalt überstellt werden sollte, sobald es der Gesundheitszustand des Patienten erlaubt.

    5. – Ferner sollte die Behandlung und Pflege des Patienten auf ein individuell vorgeschriebenes Schema gegründet sein, das mit dem Patienten erörtert wurde, regelmäßig überprüft, im Falle der Notwendigkeit geändert und von einem angemessen qualifizierten Personal vermittelt wird (in dieser Hinsicht wurde daran gedacht, dass die Qualifikationen des Personals in berufsmäßigen Gremien zu registrieren sind, wobei das Personal selbst an Programmen teilnehmen soll, welche eine fortlaufende berufliche Weiterentwicklung vermitteln). Ausgenommen in Ausnahmesituationen, d.h. im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder wie im Interesse der ärztlichen Untersuchung vereinbart, (siehe den obigen Abschnitt 10) sollten Informationen über die Gesundheit des Patienten, einschließlich der medizinischen Daten, vertraulich bleiben (in diesem Zusammenhang wurde auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welcher den Respekt für das Privatleben der Leute umfasst, auf Artikel 10 der Europäischen Konvention über Menschenrechte und Biomedizin, die besagt, dass "jeder das Recht auf Respektierung des Privatlebens hinsichtlich der Information seines oder ihres Gesundheitszustandes hat", sowie auf den Anhang zur Empfehlung No. R (97) 5 des Ministerkomitee an die Mitgliedsstaaten über den Schutz von medizinischen Daten, insbesondere auf die Prinzipien 3 und 7, hingewiesen). Es wurde auch erwogen, dass selbst bei Respektierung der oben genannten Instrumente eine relevante medizinische Information über die Gesundheit des Patienten, einschließlich der medizinischen Daten, an den Arzt oder an geeignete Gesundheits- oder Sozialarbeitern übermittelt werden kann, welche sie verlangen können.

    6. – Der Arbeitskreis hat auch das Thema der Mittel eines physischen Zwanges und der Isolierung überprüft. Er hat erwogen, dass die Anwendung von kurzen Zeiträumen eines physischen Zwanges und einer Isolierung im richtigen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen und Risiken stehen sollte. Eine umfassende Ausbildung in den Techniken des physischen Zwanges sollte dem Personal vermittelt werden. In diesem Zusammenhang wurde hervorgehoben, dass die Antwort auf ein gewalttätiges Verhalten des Patienten abgestuft werden soll, das heißt, dass das Personal anfänglich versuchen sollte, – verbal zu antworten; danach – nur im erforderlichen Ausmaß – mit Mitteln des manuellen Zwanges; und nur an letzter Stelle durch einen mechanischen Zwang. Es wurde auch hervorgehoben, dass der physische Zwang immer innerhalb des Rahmens der Behandlung angewendet werden muss. Mit anderen Worten – wenn er verwendet wird, so sollte der physische Zwang als Teil der Behandlung gesehen werden.

    7. – Weiters wurde die Meinung vertreten, dass Isolierung und Zwang mit mechanischen oder anderen Mitteln für einen längeren Zeitraum nur in Ausnahmefällen und dort, wo keine anderen Maßnahmen zur Bewältigung der Situation vorhanden sind, erfolgen sollen; derartige Mittel sollten nur über ausdrücklichen Anordnung durch einen Arzt oder unter der Aufsicht eines Arztes oder im Wege der sofortigen Mitteilung an einen Arzt zwecks Genehmigung angewendet werden; die Gründe und Dauer dieser Maßnahmen sollte in einem besonderen Register im Personalakt des Patienten eingetragen werden.

    8. Welche Sicherheitsmaßnahmen sollten vorgesehen werden, um den Zwang und die Isolierung von Patienten zu regeln?

    9. – Der Arbeitskreis hat auch die Frage des vorübergehenden und dauernden Eingriffes in die Fortpflanzungsfähigkeit der Personen geprüft und erwogen, dass – sollte dieses Thema in der neuen vorzubereitenden Rechtsurkunde erwähnt werden – es angebracht wäre, dass die Empfehlung vorsieht, dass mit Ausnahme von ganz besonderen Einzelfällen kein dauernder Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit ohne Zustimmung des Einzelnen erfolgen soll. Ferner sollte der dauernde Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit des Einzelnen nur im besten Interesse der betroffenen Person erfolgen, mit anderen Worten, das klinische Ziel eines solchen Eingriffes sollte stets der Schutz der betroffenen Person sein. Es sollte dann sicherlich angebracht sein, darzulegen, dass die reine Tatsache, dass eine Person an einer Geistesstörung leidet, kein ausreichender Grund für einen dauernden Eingriff bei den Fortpflanzungsfähigkeiten dieser Person ist. Wenn ein dauernder Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit von Personen ins Auge gefasst wird, sollte die Sache von einem Gericht oder gerichtsähnlichen Gremium überprüft werden.

    10. Gibt es Ausnahmesituationen, welche den dauernden Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit von Personen erlauben, die an einer Geistesstörung leiden? Wenn ja – was sind diese Situationen? Sollten Ausnahmesituationen, in denen der dauernde Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit als zulässig erachtet wird, spezifiziert werden?

      Welche Sicherheitsmaßnahmen sollten vorhanden sein, um sicherzustellen, dass der dauernde Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit nur unter außergewöhnlichen Umständen stattfindet?

    11. – Der Arbeitskreis hat seine Ansicht ausgedrückt, dass das Recht der Person, welche an einer Geistesstörung leidet und als unfreiwilliger Patient in einer psychiatrischen Einrichtung angehalten wird, auf Korrespondenz mit jeder geeigneten Behörde, seinem oder ihrem Vertreter und seinem oder ihrem Rechtsanwalt nicht beschränkt werden kann. In dieser Hinsicht wurde dargelegt, dass eine Beschränkung der Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt oder der geeigneten Behörde, einschließlich des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder des Europäischen Komitees für die Verhinderung der Folter und anderer unmenschlicher oder herabsetzender Behandlung oder Bestrafung (CPT), niemals erforderlich oder angebracht ist.

    12. – Was das Recht des Patienten auf Kommunikation mit anderen als den oben genannten Personen betrifft, ist erwogen worden, dass es nicht in unvernünftiger Weise beeinträchtigt werden soll. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es sich in gewissen Fällen und im Einklang mit den relevanten Bestimmungen der Hausordnung der betroffenen psychiatrischen Einrichtungen als notwendig erweisen könnte, diese Rechte zu beschränken, wo die Unterlassung einer solchen Maßnahme für die Gesundheit des Patienten oder die zukünftigen Aussichten oder für die Rechte und Freiheiten anderer Personen zum Beispiel wiederholte unangenehme Telefongespräche oder Briefe; Verdacht des Drogenhandels; ein anderes Beispiel könnte sein, wenn jemand mit einer manischen Depression schreibt und beabsichtigt, an seinen Arbeitgeber einen Brief mit seiner Kündigung zu senden nachteilig wären. Es wurde auch hervorgehoben, dass Maßnahmen wie die Durchsuchung der Patienten und ihrer Zimmer, die Durchführung von Urin- Drogentests nach dem Zufallsprinzip und das Abhören von Telefongesprächen des Patienten im Einklang mit der Hausordnung der betroffenen psychiatrischen Einrichtung erfolgen können.

    13. Welche Umstände könnten die Einschränkung des Rechtes auf Kommunikation rechtfertigen? Welche Sicherheitsmaßnahmen sollten existieren, um dieses Recht zu schützen?

    14. – Weiters hat der Arbeitskreis die Meinung vertreten, dass in diesem Bereich besondere Regeln für Personen in unfreiwilliger Anhaltung geschaffen werden könnten, soferne diese Regeln nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikels 8, Absatz 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen, welche das Thema der Respektierung des Privat- und Familienlebens betreffen.

    15. – Im Hinblick auf die Kommunikation von außen wurde betont, dass es keine Störungen zwischen der Außenwelt und der psychiatrischen Einrichtung einerseits und dem Recht auf Erhalt von Informationen von Außen andererseits geben sollte.

    16. – Schließlich hat der Arbeitskreis die Meinung vertreten, dass die Freiheit der Personen, welche an einer Geistesstörung leiden und als unfreiwillige Patienten in einer psychiatrischen Einrichtung angehalten werden, auf Empfang von Besuchen nicht in einer unvernünftigen Weise eingeschränkt werden sollte. Dennoch sollte dem Schutz von verletzbaren Patienten und Minderjährigen, die in einer psychiatrischen Anstalt angehalten werden oder diese besuchen, eine gebührende Beachtung geschenkt werden, die während der Besuche missbraucht werden könnten, und es sollte auch auf beschränkte Besuchsrechte für gewisse Patienten und in gewissen Pflegeanstalten geachtet werden. Es wurde die Meinung vertreten, dass die Freiheit des Patienten auf Kommunikation mit Besuchern im Einklang mit der Hausordnung der betroffenen Anstalt ausgeübt werden sollte, und In dieser Hinsicht sollte keine Unterscheidung zwischen psychiatrischen Einrichtungen und anderen Krankenhäusern gemacht werden.

    17. – Der Arbeitskreis vertrat auch die Ansicht, dass der Schutz der Situation des Patienten gemäß der staatlichen Gesetzeslage der Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollte. In diesem Rahmen wurde hervorgehoben, dass eine Person, die an einer Geistesstörung leidet, seine/ihre zukünftige wirtschaftlich Situation gefährden könnte. Die staatliche Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten sollte daher Maßnahmen zur Verfügung stellen, die das Ziel haben, die wirtschaftliche Situation von Leuten, welche an einer Geistesstörung leiden, zu garantieren und zu unterstützen, zum Beispiel durch eine Sachwalterschaft oder andere geeignete Mittel. Die staatliche Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten sollte auch Maßnahmen zum Schutze der Interessen von Leuten, die an einer Geistesstörung leiden, im Hinblick auf die zukünftige Situation im Bereich der Beschäftigung und des Familienlebens zur Verfügung stellen.


  12. – Die Diskriminierung von Personen, die an einer Geistesstörung leiden

    Bei der Erörterung dieses Problems haben die Experten – ihre Ansicht geäußert, dass die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Leuten, die an einer Geistesstörung leiden, ergreifen sollten, und zwar auch innerhalb der Gesundheitsdienste. Die Mitgliedsstaaten sollten auch das Abhalten von Kampagnen ermuntern, die das Ziel haben, das Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich der Diskriminierung von Personen, die an einer Geistesstörung leiden, zu verstärken. Hier wurde die Bedeutung des Artikels 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Verbot der Diskriminierung) und des Fallrechts des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hervorgehoben. Bestimmte Beispiele sind von den Experten dargelegt worden, insbesondere die unrichtige und diskriminierende Verwendung von Begriffen wie Schizophrenie in den Medien, diskriminierende Praktiken hinsichtlich der Beschäftigung von Patienten oder von ehemaligen Patienten, diskriminierende Praktiken im Hinblick auf Versicherungen, weniger finanzielle und technische Mittel zu Gunsten von psychiatrischen Einrichtungen oder allgemeinen Krankenhäusern, wo Leute behandelt werden, die an einer Geistesstörung leiden, etc. ..... Ferner sollten die Mitgliedsstaaten in einer bestimmteren Weise die Aufmerksamkeit der Regierungen und der relevanten öffentlichen und staatlichen Institutionen auf den Rolle des Staates bei der Förderung der geistigen Gesundheit und der Verbesserung und Aufrechthaltung der Behandlung und der Lebensqualität von Leuten richten, die an einer Geistesstörung leiden.

    Welche konkreten Maßnahmen können von Mitgliedsstaaten zur Verminderung der Diskriminierung erwartet werden?


  13. – Die Beendigung der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung

    1. – Der Arbeitskreis hat die Meinung vertreten, dass die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung beendet werden sollte, wenn die Kriterien für die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung nicht mehr vorhanden sind; der Arzt, die Anstalt und die unabhängige Behörde sollten die Kompetenz haben, die unfreiwillige Anhaltung unter Bedachtnahme auf die im obigen Punkt 3 erwähnten Kriterien zu beenden. Es wurde betont, dass der für die Pflege des Patienten verantwortliche Psychiater die Beurteilung vornehmen soll, ob der Patient noch die Kriterien für die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung erfüllt.

    2. – Was die nachträgliche Pflege derjenigen betrifft, die unfreiwillig einer Anhaltung unterworfen wurden, haben die Experten erwogen, dass geeignete Bestimmungen für eine nachträgliche Pflege von den Mitgliedsstaaten geschaffen werden sollen, wobei die Spitalspflege und die Dienste in der Gemeinschaft zu verbinden sind, um unter anderem sicherzustellen, dass die Beendigung der unfreiwilligen Anhaltung so rasch wie möglich erfolgt und um – insoweit dies angebracht ist – zu vermeiden, dass die betroffene Person neuerlich unfreiwillig unter Anhaltung gestellt wird. Aber er hat seiner Ansicht Ausdruck verliehen, dass der Mangel an solchen Diensten außerhalb der Anstalt für sich allein noch keinen ausreichend Grund für eine Verlängerung der Anhaltung bilden sollte.


  14. – Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung

    1. – Der Arbeitskreis hat erwogen, dass die Patienten die Möglichkeit haben sollten, in angemessenen Zeitabständen. die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung durch ein Gericht oder ein gerichtsähnliches Gremium zu begehren; das Gericht oder das gerichtsähnliche Gremium gemäß den Artikeln 5 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und des dazu ergangenen Fallrechtes des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sollten so rasch wie möglich entscheiden und ein kontradiktorisches Verfahren verwenden; wenn ein Patient die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung nicht beantragt, sollte eine ex-officio-Überprüfung der Rechtmäßigkeit von der unabhängigen Behörde vorzugsweise von einem Gericht oder einem gerichtsähnlichen Gremium in regelmäßigen und angemessenen Zeitabständen erfolgen; ferner soll die Person, welche als ein unfreiwilliger Patient angehalten oder behandelt wird, im Verfahren zufolge des Antrages an ein Gericht oder an ein gerichtsähnliches Gremium entweder persönlich oder – wenn es notwendig ist – durch einen Vertreter gehört werden.

    2. – Die Experten haben ihre Ansicht geäußert, dass Personen, die als unfreiwillige Patienten angehalten oder behandelt werden, das Recht auf einen Rechtsbeistand haben sollten, wenn er/sie nicht vollständig in der Lage ist, für sich selbst zu handeln, wobei er/sie die Initiative für die Beigabe eines Rechtsbeistandes nicht ergreifen muss. Die freie Verfahrenshilfe sollte für die Beigabe des Rechtsbeistandes im Einklang mit dem staatlichen Recht zur Verfügung stehen.

    3. – Die automatische Beigabe eines Rechtsbeistandes in allen Verfahren vor dem Gericht oder dem gerichtsähnlichen Gremium im Zusammenhang mit der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung sollte erwogen werden.

    4. – Es wäre angebracht, wenn die als unfreiwilliger Patient angehaltene oder behandelte Person oder ihr Vertreter Zugang zu allen Materialien vor dem Gericht oder gerichtsähnlichen Gremium hätten und berechtigt wären, die Beweismittel vor dem Gericht oder dem gerichtsähnlichen Gremium anzufechten. Weiters wurde daran gedacht, dass der behandelnde Arzt des Patienten über das Verfahren informiert werden sollte, das vor das Gericht oder das gerichtsähnliche Gremium gebracht wurde, sowie über sein Recht, an diesem teilzunehmen.

    5. – Die gerichtliche Überprüfung durch ein Gericht oder ein gerichtsähnliches Gremium sollte die Rechtmäßigkeit des angewendeten Verfahrens gewährleisten und klären, ob die Kriterien für die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung weiterhin bestehen. Das Gericht oder das gerichtsähnliche Gremium sollte vollständige Kenntnis über die tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten besitzen und in der Lage sein, die Entscheidung, welche durch die relevant unabhängige Behörde getroffen wurde, frei zu überprüfen.

    6. Sind diese Überprüfungs-Einrichtungen angebracht? Sollten Laien berechtigt sein, am Verfahren vor dem Gericht oder dem gerichtsähnlichen Gremium teilzunehmen?

    7. – Ferner soll das Gericht oder das gerichtsähnliche Gremium seine Entscheidung rasch nach dem Zeitpunkt treffen, zu dem der Antrag auf Entlassung oder Beendigung der Behandlung eingebracht wurde und allfällige Verstöße gegen die in Kraft befindliche staatliche Gesetzeslage im Bereich der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung feststellen und diese dem relevanten Gremium übersenden. Es wurde insbesondere hervorgehoben, dass – wenn das relevante Gremium befindet, dass die Anhaltung oder Behandlung in Verletzung der in Kraft befindlichen gesetzlichen Bestimmungen erfolgte – die betroffene Person das Recht auf Schadenersatz haben sollte, wie dies im Artikel 5, Absatz 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt ist, der wie folgt lautet: "Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz."

    8. – Es wurde auch daran gedacht, dass in dem Fall, wo eine Person sowohl der unfreiwilligen Anhaltung als auch der Behandlung unterworfen ist, die Überprüfung der unfreiwilligen Anhaltung und Behandlung zum selben Zeitpunkt stattfinden soll.

    9. – Schließlich hat der Arbeitskreis erörtert, ob ein Rechtsmittel gegen das Gericht oder das gerichtsähnliche Gremium in Erwägung zu ziehen sei.

    10. Sollte ein Rechtsmittelverfahren eingerichtet werden und wenn ja, welche Form sollte es haben?


  15. – Die Schaffung und Überwachung von Qualitäts-Standards bei der Durchführung der Gesetze im Bereich der geistigen Gesundheit

    1. – Im Rahmen der Erörterung dieser Frage hat der Arbeitskreis erwogen, dass die Systeme für die Schaffung und Überwachung von Qualitäts-Standards bei der Durchführung, der Gesetze im Bereich der geistigen Gesundheit folgendes sollten:

      1. – mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet werden, um ihre Aufgaben erfüllen zu können;

      2. – organisatorisch unabhängig vom Management der Dienste für die geistige Gesundheit oder Einrichtungen sein, die überwacht werden;

      3. – unter sich selbst und mit anderen Rechnungsprüfern und Einrichtungen zur Qualitätssicherung koordiniert sein.

      Ferner sollten berufsmäßige Personen, und zwar sowohl Psychiater als auch Nicht-Psychiater, sowie Laien und Benützer in das System zur Schaffung und Überwachung von Qualitäts-Standards bei der Durchführung der Gesetze im Bereich der geistigen Gesundheit eingebunden werden.

    2. – Weiters haben die Experten die Ansicht geäußert, dass Einrichtungen zur Schaffung und Überwachung von Qualitäts-Standards folgendes umfassen sollten:

      1. – sicherstellen, dass Personen mit Geistesstörungen nicht in Einrichtungen angehalten werden, welche nicht von der zuständigen Behörde registriert sind;

      2. – der zuständigen Behörde den Tod von Personen anzeigen, welche der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung unterworfen sind, um sicherzustellen, dass es eine Autorität gibt, die eine Untersuchung über den Tod des Patienten anordnet, und dass eine unabhängige Untersuchung des örtlichen Dienstes für die geistige Gesundheit über den Tod der betroffenen Person stattfindet;

      3. – solche Einrichtungen besuchen und überprüfen, um ihre Verwendbarkeit für die Pflege der Patienten mit einer Geistesstörung jederzeit festzustellen, und zwar ohne Vorankündigung, wo dies erforderlich erscheint;

      4. – die Benützer der Dienste sollten bei der Visitation und Inspektion der örtlichen Dienste für die geistige Gesundheit beigezogen werden, um festzustellen, dass angemessene Alternativen für die Anhaltung in einem Krankenhaus zwecks Pflege der Patienten mit einer Geistesstörung zur Verfügung gestellt werden;

      5. – die Weitergabe von Informationen durch die Manager der Dienste für die geistige Gesundheit oder der Einrichtungen sowie durch das Personal, welche die Personen die den Bestimmungen über die geistige Gesundheit unterworfen wurden, im Schwestern- oder Krankenpflegedienst behandeln, welche angefordert werden, insoweit sie für die Zwecke der Schaffung und Überwachung von Qualitäts-Standards als notwendig erachtet worden sind;

      6. – privat mit Patienten zusammentreffen, welche den Gesetzen über die geistige Gesundheit unterworfen sind, verbunden mit einem jederzeitigen Zugang zum medizinischen und klinischen Akt;

      7. – die von solchen Patienten erhaltenen Beschwerden vertraulich behandeln und sicherstellen, dass örtliche Beschwerdeverfahren eingerichtet sind und die Beschwerden angemessen beantwortet werden;

      8. – die Situation überprüfen, in der Einschränkungen der Kommunikation angeordnet wurden;

      9. – sicherstellen, dass relevante berufliche Verpflichtungen und Standards im Einklang mit Artikel 4 der Konvention über Menschenrechte und Biomedizin und den relevanten Absätzen des erläuternden Berichtes (Artikel 28 bis 32) erfüllt werden;

      10. – sicherstellen, dass die statistische Information über die Gesetze zur geistigen Gesundheit und die Beschwerden verlässlich und systematisch gesammelt wird;

      11. – einen Bericht regelmäßig (in der Regel jährlich an jene – bis zum und einschließlich des Ministers – zur Verfügung stellen, welche für die Pflege der Patienten mit einer Geistesstörung verantwortlich sind, die entscheiden sollen, ob der Bericht veröffentlicht werden soll; für den Fall, dass der Bericht selbst nicht veröffentlicht wird, sollte dennoch eine Information vom leitenden Staatsbeamten über Angelegenheiten wie die geistige Gesundheit der Gesellschaft, Aktivitäten zur Verbesserung der Lebensqualität von Leuten, die an einer Geistesstörung leiden, und den Bedingungen für ihre Behandlung an die Öffentlichkeit erfolgen;

      12. – jene – bis zum und einschließlich des Ministers – die für die Pflege von Patienten mit einer Geistesstörung verantwortlich sind, über die Bedingungen und die geeigneten Einrichtungen für eine solche Pflege unterrichten;

      13. – sicherstellen, dass jene – bis zum und einschließlich des Ministers – welche für die Pflege von Patienten mit einer Geistesstörung verantwortlich sind, die Fragen beantworten, die während der Besuche gestellt wurden, und – in einem späteren Stadium – über Maßnahmen für die Schaffung und Überwachung von Qualitäts-Standards unterrichten und berichten. Die Maßnahmen zur Schaffung und Überwachung der Qualitäts-Standards sollten sicherstellen, dass nachfolgende Aktionen stattfinden.

      Welche Maßnahmen für die Überwachung würden angebracht sein? Sind die vorgeschlagenen Vorkehrungen voraussichtlich für diese Aufgabe wirksam und ausreichend?


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Schlussfolgerung

Der CDBI-PH wird seine Arbeit über das Thema, insbesondere im Lichte der Ansichten, die von den Adressaten des gegenständlichen Dokumentes geäußert werden, fortsetzen. Es ist vorauszusehen, dass er den vorläufigen Entwurf einer Empfehlung dem CDBI im Jahre 2001 vorlegen wird. Der sodann vom CDBI genehmigte Text wird vom CDBI in der Form des Entwurfes einer Empfehlung an das Ministerkomitee des Europarates zur Annahme vorgelegt.


ANHANG 1

GLOSSAR

KONTRADIKTORISCHES VERFAHREN bedeutet, dass niemand verurteilt werden kann, ohne vom einem Gericht angehört oder geladen worden zu sein. Die Bestimmungen des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention könnten in diesem Zusammenhang ab Richtlinien benützt werden.

GERICHT ODER GERICHTSÄHNLICHES GREMIUM (TRIBUNAL): Der Artikel 6 der Menschenrechtskonvention spricht von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf gesetzlicher Grundlage eingerichteten Tribunal". Das "Recht auf ein Gericht" kann derart gesehen werden, dass es drei Elemente hat: Es muss sich um ein "Tribunal" handeln, welches auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet ist und die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllt. Es muss eine ausreichend breite Jurisdiktion haben, um alle Aspekte des Streites oder der Anklage, auf die sich Artikel 6 bezieht, entscheiden zu können. Die betroffene Einzelperson muss Zugang zum Tribunal haben. Gemäß dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird das "Tribunal" durch den Umstand charakterisiert, dass es ein Gremium mit einer richterlichen Funktion ist, welches namentlich bestimmte Angelegenheiten innerhalb seiner Zuständigkeit auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und nach einem Verfahren entscheidet, welches in einer vorgeschriebenen Weise geführt worden ist. Es muss die Befugnis haben, die vor ihm befindliche Angelegenheit bindend zu entscheiden.

GEFÄHRDUNG: Gefährdung kann als die Möglichkeit interpretiert werden, dass ein Schaden entsteht.

UNFREIWILLIGE ANHALTUNG: Unfreiwillige Anhaltung bedeutet die Einweisung und Anhaltung zur Behandlung einer Person, die an einer Geistesstörung leidet, in einem Krankenhaus, in einer anderen medizinischen Einrichtung oder an einem geeigneten Ort. Dabei ist das so zu verstehen, dass die betroffene Person zur Zustimmung fähig ist und der Anhaltung nicht zustimmt oder die betroffene Person zur Zustimmung nicht fähig ist und die Anhaltung verweigert.

UNFREIWILLIGE BEHANDLUNG: Der Begriff umfasst die Behandlung und Pflege einer Person, welche an einer Geistesstörung leidet, und jede Intervention körperlicher, psychologischer oder sozialer Art, die ein therapeutisches Ziel verfolgt, wobei das so zu verstehen ist, dass die betroffene Person zur Zustimmung fähig ist und der Behandlung nicht zustimmt oder die betroffene Person zur Zustimmung fähig ist und die Behandlung verweigert.

ARZT MIT DEM ERFORDERNIS VON ERFAHRUNG UND KOMPETENZ: Ein Arzt, der nicht notwendigerweise ein Psychiater ist, was wohl in Notfällen der Fall sein könnte, welcher aber die ausreichende Erfahrung hat, mit den medizinischen und administrativen Gegebenheit umzugehen, die im Falle der unfreiwilligen Anhaltung oder Behandlung entstehen.

GEISTIGE STÖRUNG: Dieser Begriff umfasst Geisteskrankheit, Geistesschwäche ( oder Lernunfähigkeit) und Persönlichkeitsstörungen.

GEISTIGE UNFÄHIGKEIT: Ein Begriff, womit die Entscheidungen auf der Fähigkeit der Einzelpersonen beruhen, die Art der Behandlung oder Einweisung gemäß den Verfügungen des ärztlichen oder übrigen Personals zu verstehen, die Vorteile abzuwägen, darüber die Wahl zu treffen und diese Wahl zum Ausdruck zu bringen.

PSYCHIATER: Arzt mit einer speziellen Expertise bei der Beurteilung, Diagnose und Behandlung der Geistesstörung.

ANGEMESSENE ZEIT: Ob die fragliche Zeit "angemessen" ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei muss der Komplexität des Falles und dem Verhalten des - Beschwerdeführers und der Behörde Rechnung getragen werden.

RELEVANT UNABHÄNGIGE BEHÖRDE: Dieser Begriff umfasst entweder ein Gericht oder ein gerichtsähnliches Gremium oder eine andere unabhängige Behörde. Die Unabhängigkeit der Behörde wird durch den Umstand verifiziert, dass es eine andere Behörde als jene ist, welche die Maßnahme vorschlägt, sowie durch die Tatsache, dass die Entscheidung eine souveräne Entscheidung ist, welche nicht von den Weisungen aus irgendeiner Quelle beeinflusst wird.

BEHANDLUNG: Dieser Begriff umfasst die Behandlung und Pflege einer Person, welche an einer Geistesstörung leidet, und jede Intervention körperlicher, psychologischer und sozialer Art, die ein therapeutisches Ziel verfolgt. werden.

ANHANG 2 und 3 siehe Originaltext in englischer Sprache. (Sollte dieser Link nicht mehr funktionieren: Wir haben leider keinen Einfluß auf den Anbieter des Textes, sollte dieser den Text wieder aus dem Internet nehmen.)